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26. Februar 2006

 

 

 

 

 

 

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WasserInBürgerhand!

BBU-Wasserrundbrief, 26.2.2006


Kläranlagenvollprivatisierung
und Umsatzsteuerpflichtigkeit

 

1996 hatte die damalige KOHL-Regierung in § 18 a (2a) des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) erstmals eine Vollprivatisierung von kommunalen Abwasserbetrieben ermöglicht (s. RUNDBR. 390/2, 367/1-2).

Baden-Württemberg, Sachsen und Sachen-Anhalt haben fatalerweise die Möglichkeit zur Vollprivatisierung in ihre jeweiligen Landeswassergesetze übernommen (vgl. 509/4). In allen drei Ländern fehlen bislang aber noch die erforderlichen Rechtsverordnungen. Deshalb ist die Vollprivatisierung von kommunalen Abwasserbetrieben noch nirgendwo so
richtig vorangekommen (s. 509/4). Gleichwohl könnte das Vorpreschen der drei Bundesländer erhebliche Konsequenzen haben: Die drei Bundesländer haben nämlich das Tor zur Umsatzsteuerpflichtigkeit der gesamten Abwasserentsorgung aufgestoßen.

In dem Aufsatz „Steuerpflicht der Abwasserbeseitigung und Wahl der Rechtsform“ analysieren ARMIN DRACK & THOMAS LEIER in GWF-WASSER/ABWASSER, S. 108 - 112, die bisherige Rechtssprechung zur Umsatzsteuerpflichtigkeit der Abwasserentsorgung vor dem Hintergrund der Entscheidung von Ba.-Wü., Sachsen und Sachsen-Anhalt.

Ergebnis: Die Einführung einer Umsatzsteuerpflicht würde zu einer erheblichen Steigerung der Abwassergebühren führen. Die Gebührensteigerung könnte zwar durch einen ermäßigten Steuersatz bei vollem Umsatzsteuervorabzug kompensiert werden. Dieser von vielen Seiten propagierte ermäßigte Steuersatz (beispielsweise nur 7 statt 16 %) sei aber europarechtlich gar nicht zu realisieren! Denn in der 6. EG-Richtlinie zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedsstaaten über die Umsatzsteuern (6. RLEWG) ist ein ermäßigter Umsatzsteuersatz für die Abwasserentsorgung nicht vorgesehen (Anlage H zur Art. 12 Abs. 3 der 6. RLEWG).

Von einer generellen Umsatzsteuerpflichtigkeit der Abwasserentsorgung erwarten die Autoren

„zunehmend die Beteiligung überregional agierender, privater Wasserwirtschaftsunternehmen an kommunalen Abwasserbetrieben“.

Allerdings weisen die Autoren auch darauf hin, dass auf absehbare Zeit steuerrechtlich erst einmal nichts passieren wird - denn: Der Koalitionsvertrag vom 11.11.05 zwischen SPD, CDU und CSU sieht unter Pkt. 7.6 vor,

„dass das Steuerprivileg für die Abwasser- und Abfallentsorgung beibehalten werden soll“.

Weitere Auskunft:
Dr. Armin Drack
WIBERA AG
Moskauer Str. 19
40227 D ü s s e l d o r f
Tel.: 0211-981-5590; Fax: 0211-981-4009
E-Mail: armin.drack@de.pwc.com


Der BBU-WASSER-RUNDBRIEFberichtet regelmäßig über die Angriffe auf die kommunale Daseinsvorsorge. Interessierte können kostenlose Ansichtsexemplare anfordern.

 

 
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