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10. Dezember 2007

 

 

 

 

 

 

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  Recht und Unrecht  

WasserInBürgerhand!

BBU Ak Wasser, Dezember 2007

 

NRW: Anschlusszwang für Abwasser im Außenbereich?

 

 

Nordrhein-westf. Landeswassergesetz (LWG NRW)

§ 53
Pflicht zur Abwasserbeseitigung (Zu § 18a WHG)

(1) Die Gemeinden haben das auf ihrem Gebiet anfallende Abwasser gemäß § 18a des Wasserhaushaltsgesetzes zu beseitigen.
(....)

(4) Die zuständige Behörde kann die Gemeinde auf ihren Antrag widerruflich ganz oder teilweise von der Pflicht zur Abwasserbeseitigung für Grundstücke außerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile freistellen und diese Pflicht auf die Nutzungsberechtigten der Grundstücke übertragen, wenn eine Übernahme des Abwassers wegen technischer Schwierigkeiten oder wegen eines unverhältnismäßig hohen Aufwandes nicht angezeigt ist, das Wohl der Allgemeinheit der gesonderten Abwasserbeseitigung nicht entgegensteht und der Nutzungsberechtigte eine Abwasserbehandlungsanlage betreibt, die den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht. Die zuständige Behörde kann auf Antrag der Gemeinde darüber hinaus bei landwirtschaftlichen Betrieben dem Nutzungsberechtigten der Grundstücke die Pflicht zum Abfahren und Aufbereiten des anfallenden Schlamms übertragen, wenn die Schlammbehandlung in der Kleinkläranlage den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht und der Schlamm auf eigenbewirtschaftete Ackerflächen unter Beachtung der geltenden abfallrechtlichen, naturschutzrechtlichen und bodenschutzrechtlichen Bestimmungen aufgebracht wird.

 

 

Kommentar BBU AK Wasser:

Das LWG NRW bestimmt also, dass die Gemeinden vom Anschluss an die zentrale Kanalisation absehen können - aber nicht müssen. Außerdem benötigen die Gemeinden für die Freistellung eine Zustimmung der zuständigen Wasserbehörde (Untere oder Obere Wasserbehörde). Diese Kannbestimmung bezieht sich zudem nur auf "Grundstücke außerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile". Bisher sind praktisch alle Verwaltungsgerichtsprozesse in vergleichbaren Fällen zu Lasten der "Kanalrebellen" ausgefallen sind.
Wenn eine Druckkanalisation offenbar bereits am Grundstück vorbeiführt, werden die Verwaltungsgerichte vermutlich schon deshalb die Rechtsposition der Stadt, die den Anschluss an ihre Kläranlage verlangt, teilen - weil "technische Schwierigkeiten" damit nicht erkennbar sind.

Für weitere Informationen wird eine Kontaktaufnahme empfohlen mit

Paul Günther Jockel
Hülsen 25 / Loope
51766 Engelskirchen
Tel.: 02263/2858, Mobil: 0177 3818507
E-Mail: PGJ280@aol.com

P.G.Jockel kämpft seit Jahren gegen den Anschlusszwang im Oberbergischen Land; siehe BBU-WASSER-RUNDBRIEFE Nr. 809, 824 und 858

 

 
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