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14. September 2026
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BBU-Wasserrundbrief Nr. 1253, 21. August 2026
Verzicht auf Nitratkontrollen durch die Bundesländer: „Hanebüchen“
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Nachdem das Bundesverwaltungsgericht die Ausweisung von „Roten Gebieten“ mit zu hohen Nitratgehalten aus formalen Gründen („fehlende Ermächtigungsgrundlage“) gecancelt hatte, hatten mehrere Bundesländer angekündigt, auf Nitratkontrollen und auf die Sanktionierung von überreichlichen Düngegaben in den jetzt hinfällig gewordenen „Roten Gebieten“ zu verzichten (siehe RUNDBR. 1251/1-3).
So hat beispielsweise das Hessische Landwirtschaftsministerium erklärt:
Die verschärften Vorgaben [in den „Roten Gebieten“] werden damit bis auf Weiteres nicht kontrolliert; bereits festgestellte Verstöße haben keine Auswirkungen auf EU-Fördermittel.“
Mit diesem Freifahrschein für überzogene Dünge-praktiken setzt sich Dr. Thomas Ormond kritisch in dem Aufsatz „Keine Nitratkontrolle wegen fehlerhafter Gesetzgebung?“ im IDUR-Schnellbrief Recht der Natur Nr. 255 vom März/April 2026, S. 4 – 7, auseinander. Der ehemalige Wasserrechtsreferent im Regierungspräsidium Darmstadt bezeichnet den Verzicht auf Kontrollen und Sanktionen als „geradezu hanebüchen“. U.a. schreibt Ormond,
dass „der von Hessen und anderen Ländern angekündigte Verzicht darauf, Verstöße gegen die von der EU-Nitratrichtlinie geforderten Düngebeschränkungen in belasteten Gebieten bei der Vergabe von EU-Fördergeldern zu berücksichtigen, bedeutet eine flagrante Verletzung von Grundregeln des europäischen Subventionsrechts. Denn einen Anspruch auf Fördergelder gibt es nur bei Einhaltung der EU-rechtlichen Anforderungen, u.a. zum Umwelt- und Gesundheitsschutz. Erst recht ist die Befugnis zu behördlichen Dünge- und Nitratkontrollen nicht von einer fehlerfreien Ermächtigungsgrundlage hinsichtlich der Gebietsausweisung abhängig. Sie ergibt sich vielmehr aus den weitreichenden Generalklauseln für die Gewässerüberwachung (§§ 100, 101 WHG [siehe Kasten]) und für die Überwachung der Einhaltung des Düngerechts (§ 12 Abs. 1 DüngeG i.V.m. den landesrechtlichen Zuständigkeitsregeln).“
Ormond sagt voraus, dass es „nur eine Frage der Zeit“ sei, „bis die EU-Kommission auf diese Verletzung des Unionsrechts reagieren wird“.
Wie weit dürfen die Behörden bei der Gewässerüberwachung gehen?
Das wird im Kapitel 5 Gewässeraufsicht des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) festgelegt:
§ 100 Aufgaben der Gewässeraufsicht
(1) Aufgabe der Gewässeraufsicht ist es, die Gewässer sowie die Erfüllung der öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen zu überwachen, die nach oder auf Grund von Vorschriften dieses Gesetzes, nach auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen oder nach landesrechtlichen Vorschriften bestehen. Die zuständige Behörde ordnet nach pflichtgemäßem Ermessen die Maßnahmen an, die im Einzelfall notwendig sind, um Beeinträchtigungen des Wasserhaushalts zu vermeiden oder zu beseitigen oder die Erfüllung von Verpflichtungen nach Satz 1 sicherzustellen.
(2) (…)
§ 101 Befugnisse der Gewässeraufsicht
(1) Bedienstete und Beauftragte der zuständigen Behörde sind im Rahmen der Gewässeraufsicht befugt,
- Gewässer zu befahren,
- technische Ermittlungen und Prüfungen vorzunehmen,
- zu verlangen, dass Auskünfte erteilt, Unterlagen vorgelegt und Arbeitskräfte, Werkzeuge und sonstige technische Hilfsmittel zur Verfügung gestellt werden,
Betriebsgrundstücke und -räume während der Betriebszeit zu betreten,
- Wohnräume sowie Betriebsgrundstücke und -räume außerhalb der Betriebszeit zu betreten, sofern die Prüfung zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung erforderlich ist, (…)
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