3 OWi 234 Js-OWi 3766/06 (66/06)
        (Geschäftsnummer)
       Ausfertigung
       Amtsgericht
            Fürstenwalde
            Beschluss
      In
              der Bußgeldsache
      gegen
      
         Thomas Plenzke
                wohnh.: Chausseestraße 37a, 15518 Rauen
                Verteidiger:
                Rechtsanwalt Stefan Sarrach, Schloßstraße 7, 15517 Fürstenwalde
      
      wird der Betroffene auf Kosten der Staatskasse, die auch die notwendigen
        Auslagen des Betroffenen zu tragen hat,
      freigesprochen.
      
          Gründe:
      Der Zweckverband
          Wasserversorgung und Abwasserversorgung Fürstenwalde
        und Umland e.V. - Der Verbandsvorsteher,   im folgenden "Behörde" genannt,
        erliess unter dem 11. Februar 2005 - Aktenzeichen: Bgb-002-05 Pe - Bussgeldbescheid
        gegen den Betroffenen mit dem ordnungsrechtlichen Vorwurf, der Betroffene
        hätte Mitarbeitern der Behörde am 24.08.2005 um 09:00 Uhr nicht
        den Zugang zu seinen wasserwirtschaftlichen Anlagen auf dessen Grundstück
        Chausseestr. 37a, 15518 Rauen gestattet, obwohl die Behörde ihn
        darum mit ihrem Schreiben an ihn vom 08.08.2005 unter Hinweis auf die
        Zutrittsrechte der Mitarbeiter der Behörde gemäss §§ 14,
        16 AVB WasserV gebeten hätte, und belegte den Betroffenen auf der
        Grundlage von § 9 Absatz 1 Buchstabe e) der Satzung über den
        Anschluss an die öffentliche Trinkwasserversorgung im Versorgungsgebiet
        des Zweckverbandes Wasserversorgung und Abwasserentsorgung Fürstenwalde
        und Umland (Wasserversorgungssatzung ) vom 22.10.2003;§§ 14
        Abs. 1 Satz 1; 16 AVBWasserV vom 20. 06.1980;§ 17 des Gesetzes über
        Ordnungswidrigkeiten (OWiG) mit einer Geldbusse von 35,00 Euro fest.
      Gegen jenen ihm am 12.11.2005 zugestellten Bussgeldbescheid legte der
        Betroffene mit
        Schreiben seines Verteidigers vom 21.1 1.2005 Einspruch ein, der am 24.11.2005
        per
        Fax form - und fristgerecht bei der Behörde einging.
      Auf jenen form -
          und fristgerechten Einspruch ist der Betroffene bereits aus rechtlichen
          Gründen mit der sich aus dem Tenor dieses Beschlusses
        ergebenden Kosten- und Auslagenfolge freizusprechen, weil eine rechtswirksame
        Grundlage zur ordnungsrechtlichen Ahndung des dem Betroffenen vorgeworfenen
        Fehlverhalten fehlt, so dass hier dahingestellt bleiben kann, ob der
        gegen den Betroffenen erhobene ordnungsrechtlicher Vorwurf in tatsächlicher
        Hinsicht zutrifft.
      § 9 Absatz 1, e) Wasserversorgungssatzung erklärt unter Verweis
        auf § 8 Wasserversorgungssatzung unter anderem
      
        - die Verordnung über Allgemeine Bedingungen für
              die Versorgung mit Wasser (AVB Wasser V) vom 20. Juni 1980
              - die „Ergänzenden Bestimmungen des Zweckverbandes Wasserversorgung
            und Abwasserentsorgung Fürstenwalde und Umland zur AVB Wasser
            V
      
      pauschal und ohne
          jegliche Differenzierung zu ordnungsrechtlichen Tatbeständen,
        deren vorsätzliche oder fahrlässige Zuwiderhandlung ordnungswidrig
        sei.
      Damit fehlt eine
          wirksame Rechtsgrundlage, den Betroffenen wegen des Vorwurfes gemäss
          des vom Betroffenen angefochtenen Bussgeldbescheids ordnungsrechtlich
          zu
          ahnden.
      Der pauschale ordnungsrechtliche
          Verweis in § 9 Absatz 1 Buchstabe
        e Wasserversorgungssatzung auf jene AVB Wasser verstösst gegen das
        grundgesetzlich untersagte Übermassgebot, verletzt zugleich aber
        auch das gleichermaßen grundgesetzliche geschützte Gebot auf
        hinreichender Bestimmtheit ordnungsrechtlicher Normen, all dies mit der
        Folge, dass § 9 Absatz 1 Buchstabe e Wasserversorgungssatzung damit
        in ordnungsrechtlicher Hinsicht unwirksam ist.
      Die AVB Wasser der
          Behörde ist bundesrechtlich zur inhaltlichen
        Ausgestaltung von allgemeinen Versorgungsbedingungen zur Regelung der
        Rechte und Pflichten von Vertragspartnern einer öffentlichen Wasserversorgung
        ausgestaltet. In dieser werden die "Partner" der Behörde
        folgerichtig auch als "Kunden" bezeichnet.
      Die AVB Wasser der
          Behörde enthält in ordnungsrechtlicher
        Betrachtungsweise ein Sammelsurium von Regelungen, Bestimmungen usw.,
        die sich zum einen auch an die Behörde selbst richten, die sich
        satzungsmässig wohl kaum selbst für ordnungswidrig erklären
        will und soll, wenn sie, selbst etwa durch ihre Mitarbeiterinnen bzw.
        Mitarbeiter der AVB Wasser zuwiderhandeln sollte, zum anderen aber auch
        Regelungen, Bestimmungen usw., die z. B. als Sollvorschrift ausgestaltet
        sind bzw. die sogar eine Vereinbarung zur Voraussetzung bzw. Grundlage
        haben, wie das in § 16 AVB Wasser geregelte Zutrittsrecht von Beauftragten
        der Behörde.
      Streitigkeiten zwischen
          Vertragspartnern, die auch den Inhalt oder den Umfang von Vereinbarungen
          zum Gegenstand
          haben können, wie etwa
        solche, ob und inwieweit der Kunde der Behörde nach § 30 AVB
        Wasser zur Zahlungsverweigerung berechtigt ist oder nicht, stehen bussgeldbewehrtem
        Ordnungsrecht fern. Dass etwa auch unberechtigte Zahlungsverweigerung
        mit ordnungsrechtlicher Geldbuße geahndet werden dürfte, ist
        eine eher nicht denkbare Rechtsfolge im Verhältnis von jedenfalls
        dem Grundsatz nach rechtlich gleichrangigen Vertragspartnern zueinander.
      Nach all dem war der Betroffene wie hiermit geschehen freizusprechen.
      Fürstenwalde,
          08.03.2006
       Helling
            Direktor des Amtsgerichts	
      Ausgefertigt
        Möller, Justizangestellte
            als Urkundsbeamte(r) der Geschäftsstelle