17.03.2006
       Informationen über unseren Zweckverband auf Ihrer Website – Richtigstellung
                  Sehr
          geehrte Damen und Herren,
       wie wir feststellen
          mussten, werden über Ihre Internet- Seite falsche
              Informationen über un-seren Zweckverband verbreitet.
       Im
          einzelnen möchten wir die gröbsten Fehlinformationen nachfolgend
                richtig stellen. Für die bezogenen Zitate aus Ihrer Veröffentlichung
                ist zur leichteren Unterscheidung eine andere Schriftart gewählt.
       Leider
          sind unsere Auskunftsmöglichkeiten unter Wahrung der Verschwiegenheitspflicht
                  und des Abgabengeheimnisses eingeschränkt.
       Die
          bei den nachfolgenden Richtigstellungen bezogenen Belege liegen hier
          vor und können sämtlichst im Hause des Zweckverbandes, selbstverständlich
                    unter Wahrung des Daten-schutzes, eingesehen werden.
                  Entsprechend Ihrer telefonischen Zusage veröffentlichen Sie dieses
                      Schreiben bitte unge-kürzt und unverändert auf Ihrer Website
                      unter der Rubrik Aktionen. Der Veröffentlichung ei-ner veränderten
                      bzw. gekürzten Fassung widersprechen wir vorsorglich.
      „In
            ländlichen Regionen werden zunehmend Bürgerinnen und Bürger
                        gegen ihren Willen gezwungen, die Verwertung ihres häuslichen
                        Schmutzwassers mit Hilfe von Nutzwasser-Rückgewinnungsanlagen
                        (NRA) einzustellen und sich an zentrale Großkläranlagen
                        der Zweckverbände
                        anzuschließen. Dabei wird durch die Behörden
                        der höhere ökologische
                        Standard der Schmutzwasserverwertung völlig ignoriert.“
       Tatsache
          ist, dass nach wie vor keine Nachweise für den immer wieder
                          behaupteten höhe-ren ökologischen Standard der hier vorgenommenen
                          Abwasserbeseitigung oder –verwertung vorliegen. Das der Unteren
                          Wasserbehörde vorgelegte Gutachten enthält z.B. keinerlei An-gaben
                          zu Untersuchungen des Ablaufes der Nutzwasser- Rückgewinnungsanlage.
                          Es wird lediglich auf eine Untersuchung im Jahr 2004 verwiesen, ohne
                          jedoch deren Ergebnisse bei-zufügen. Auch entspricht die Durchführung
                          einer einzigen Untersuchung innerhalb des bis-herigen, inzwischen ca.
                          5 Jahre währenden Anlagenbetriebes einer ordnungsgemäßen
                          und fachgerechten Überwachung in keiner Weise.
                          Die fachliche Prüfung und Wertung des Gutachtens durch die Untere
                          Wasserbehörde ist leider noch nicht abgeschlossen. Daher sei hier
                          stellvertretend nur auf eine Ungereimtheit hingewiesen: In der Einleitung
                          findet sich die Feststellung: „... und ihnen (den Grundstücks-eigentümern)
                          wurde auch die Abwasserbeseitigungspflicht übertragen.“ Diese
                          Behauptung wird widerlegt mit dem als Anlage dem Gutachten beigefügten
                          Schreiben der Unteren Was-serbehörde vom 17.05.2005 in dem es heißt: „Sie
                          nehmen hierbei die Abwasserbeseitigung wahr, ohne dazu im Sinne des § 66
                          Abs. 3 BbgWG verpflichtet worden zu sein.“ Immerhin ist Verfasser
                          dieses Schreibens die Behörde, in deren Zuständigkeit die Entscheidung über
                          eine Übertragung der Abwasserbeseitigungspflicht liegt.
                          Die Abwasserbeseitigungspflicht für besagtes Grundstück obliegt
                          dem Zweckverband. Somit ist der Zweckverband für die ordnungsgemäße
                          Abwasserbeseitigung verantwortlich. Um dieser Pflicht nachzukommen ist
                          der Zweckverband bemüht, mit den ihm zur Verfügung ste-henden
                          Mitteln den Anschluss- und Benutzungszwang durchzusetzen. Ob die Vorausset-zungen
                          für eine Übertragung der Abwasserbeseitigungspflicht auf die
                          Grundstückseigentü-mer nach § 66 BbgWG vorliegen, wäre
                          nach Antrag durch die Untere Wasserbehörde zu prüfen. Ein solcher
                          Antrag ist bisher nicht gestellt. Die vom Gesetz vorgesehenen, sehr eng
                          gefassten Voraussetzungen für eine Übertragung dürften
                          außerdem auch nicht erfüllt sein.
                          Bei Vergleichen zwischen zentraler und dezentraler
                          Lösung muss immer
                          berücksichtigt wer-den, dass die Anforderungen an eine „große“ Kläranlage
                          mehr Parameter umfassen und wesentlich strenger sind als die für
                          eine Kleinkläranlage. Auch an die Reinigungsleistung unserer Verbandskläranlage
                          werden wesentlich höhere Anforderungen gestellt, als an die Reinigungsleistung
                        von Kleinkläranlagen.
      „Der
            Kanalisationszwang führt bisweilen zu unzumutbaren sozialen
                            Belastungen für die Bür-gerinnen und Bürger
                        (Verschuldungen, Insolvenzen ...).“
       Die
          Errichtung und der Betrieb einer Kleinkläranlage ist, soweit
                              er ordnungsgemäß durchge-führt wird, mit nicht unerheblichen
                              Kosten verbunden. Diese können, auch wenn man die beim Bau sicherlich
                              denkbare Kosteneinsparung über eine „Muskelhypothek“ berücksichtigt,
                              durchaus höher sein als die Belastung des Bürgers durch Beiträge
                              und Gebühren. Zumin-dest dann, wenn sich die Beitrags- und Gebührensätze
                              in der Höhe wie in unserem Zweck-verband liegen. Zur Gebührenhöhe
                              unseres Zweckverbandes verweisen wir auf die auch auf Ihrer Website veröffentlichte
                              Meldung des Instituts Halbach („Deutliche Gebührensenkung
                              in Fürstenwalde nach Rekommunalisierung“).
                          Auch trifft das ebenso pauschal oft vorgebrachte
                              Argument, die zentralen Kläranlagen seien alle überdimensioniert und damit zu teuer,
                        für uns nicht zu.
      „Die
            Gemeinde Rauen (Bürgermeisterin, Bauamt und Planungsbüro)
                                informierte die Bürger erst nach Baustelleneinrichtung
                                zur Abwassererschließung,
                        ...“
       Tatsache
          ist, dass, wie bei allen Baumaßnahmen des Zweckverbandes üblich,
                                  die Grund-stückseigentümer der Chausseestraße in Rauen
                                  durch uns vor Beginn der Bauarbeiten in-formiert wurden. Dies erfolgte
                                  durch Rundschreiben vom 22.07.1999, das nach eigener schriftlich hier
                                  vorliegender Bestätigung die Plenzkes am 23.07.1999 erhielten.
                          Am 09.09. sowie nochmals am 17.09.1999 wurden
                                  die Betroffenen durch das vom Zweck-verband
                                  beauftragte Ingenieurbüro speziell zu Fragen ihres
                                  Grundstücksanschlusses bera-ten.
                          Die Beauftragung der Bauarbeiten erfolgte am
                                  13.09.1999, also deutlich nach Information
                                  der Anwohner. Baubeginn
                        war der 20.09.1999.
      „Familie
            Plenzke verweigert bis heute den Anschluss.
  Sie hat seit Erschließung des Grundstücks eine vom heutigen
                                    Zweckverband genehmigte Kleinkläranlage und einen Vertrag mit der
                        Kommune. Ihnen wurden alle Rechte und Pflichten für diese Anlage übertragen“
       Tatsache
          ist, dass es weder eine gültige Wasserrechtliche Erlaubnis
                                      noch besagten Vertrag mit der Kommune gibt.
                          Die Genehmigung einer Kleinkläranlage kann mangels Zuständigkeit
                                      nicht vom Zweckver-band bzw. seinen „Vorgängern“ erteilt
                                      werden. Hierfür war und ist die Untere Wasserbehör-de, vormals
                                      die Staatliche Gewässeraufsicht, zuständig.
                          Mit dem Beitritt der Gemeinde Rauen zum
                                      Zweckverband Fürstenwalde
                                      sind uns keinerlei Unterlagen zum vorgeblich existierenden „Vertrag“ übergeben
                                      worden. Derartige Verträge gibt es im Übrigen im gesamten
                                      Verbandsgebiet nicht. Auch von Seiten der Betroffenen ist kein derartiger
                                      Vertrag hier
                                      vorgelegt worden.
                          Zur behaupteten Übertragung der „Rechte und Pflichten“ siehe
                                      oben zur vorgeblich erfolgten Übertragung der Abwasserbeseitigungspflicht.
                          Die bezogene Wasserrechtliche Nutzungsgenehmigung
                                      für die Mehrkammerausfaulgrube,
                                      welche mangels einer vollbiologischer Behandlungsstufe ohnehin bis zum
                                      31.12.2005 stillzu-legen war, aus dem Jahr 1986 erlischt ausweislich
                                      ihres Punktes 4.10, wenn die Anschluss-möglichkeit an die öffentliche
                                      Abwasseranlage für das Grundstück hergestellt ist. Dies ist
                                      seit Anfang 2000 der Fall und nur einer von mehreren Gründen für
                        die Ungültigkeit der immer wieder herangezogenen Genehmigung.
      „Das
            Verwaltungsgericht Frankfurt/Oder fasste ohne Verhandlung eine Gerichtsbeschluss,
                        dass die Familie bis zur Hauptverhandlung nicht zu zahlen
            hätte.“
       Tatsache
          ist, dass der entsprechende Gerichtsbeschluss zum Verfahren zum Gebührenbe-scheid für das Jahr 2001 unter dem Aktenzeichen
                                          5 L 326/02 genau das Gegenteil aussagt, der Antrag auf Aussetzung der
                                          Vollziehung der Gebührenforderung für die mobile Entsor-gung
                                          ist abgelehnt worden. Damit ist der Zweckverband sogar verpflichtet,
                        die Forderungen beizutreiben.
      „Auch
          die Trinkwasserversorgung der Familie Plenzke solle abgestellt werden,
                                            wenn das Abwasser nicht bezahlt wird.
          Vorläufiger Rechtsschutz
                        konnte das Vorhaben stoppen.“
       Tatsache
          ist, dass es die vorgebliche Androhung der Versorgungseinstellung
                                              schlichtweg
                                              nicht gibt. Der
                                              beim VG Frankfurt eingegangene
                                              Eilantrag des Betroffenen wurde,
                                              nachdem er anwaltliche Beratung
          eingeholt hatte, von ihm selbst zurückgezogen. Der Rücknahme war ein Hinweis
                                              des Gerichtes an den Antragsteller vorausgegangen, mit dem er darauf
                                              hinge-wiesen wurde, dass der behauptete und angegriffene Verwaltungsakt
                                              nicht existiert und so-mit sein Antrag durch das Gericht zurückzuweisen
                                              wäre. Ein Beschluss des VG
                                              Frankfurt, der dem Zweckverband
                                              der Einstellung der Trinkwasserversorgung
                                              untersagt, ist nicht er-gangen,
                                              mit dem in
                                              diesem Verfahren ergangenen Beschluss
                                              wurde lediglich das Verfahren
                        eingestellt.
       Abschließend bitten wir Sie, künftig Informationen besser
                                                auf ihren Wahrheitsgehalt hin zu überprüfen,
                                                bevor Sie zu deren Weiterverbreitung
                        beitragen.
       Mit
          freundlichen Grüßen
            Im Auftrag
                  Scheibe
            Kaufm. Geschäftsführerin