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12. Februar 2006

 

 

 

 

 

 

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WasserInBürgerhand!

BBU-Wasserrundbrief, 12.2.2006


Eigene Schilfkläranlage rettet nicht
vor Anschlusszwang

 

Erneut hat ein Verwaltungsgericht den Anschlusszwang an die zentrale Kanalisation durchgesetzt - und zwar gegenüber einem Bürger, der bislang sein Abwasser in eine Pflanzenkläranlage eingeleitet hatte.

Die Vorgeschichte des jetzt vor dem Verwaltungsgericht Bay-reuth ausgetragenen Prozesses: Im Juli 1999 hatten rund 75 Einwohner des Weilers Fohrenreuth der Stadt Rehau in Bayern mitgeteilt, dass sie eine Schilfkläranlage errichten wollten. Das Vorhaben setzten die BürgerInnen – nachdem sie nichts mehr von der Stadt hörten – in die Tat um.

Im März 2000 erfuhren die Fohrenreuther vom Landratsamt Hof, dass sie ihre Pflanzenkläranlage vergessen könnten. Ein Kanal sei gelegt und die Fohrenreuther würden jetzt an das öffentliche Kanalnetz angeschlossen.

Beschlossen war der Anschluss bereits in einer Stadtratssitzung im November 1998. Damals hatte man den Fohrenreuthern schon mitgeteilt, dass eine Einleitung ihres geklärten Wassers wegen eines Flussperlmuschel-Bestandes im betreffenden „Vorfluter“ nicht genehmigt werden könne.

Nach Fertigstellung des Kanals im September 2002 forderte die Stadt Rhenau die Kosten für Anschluss und Benutzung. Einer der Fohrenreuther Einwohner zog daraufhin vor das Verwaltungsgericht. In einem Eilverfahren hatte er sich gegen den Bescheid zum Anschlusszwang gewandt, in dem ihm unter Bußgeldandrohung eine Frist zum Anschluss gesetzt worden war. Er scheiterte und musste sein Grundstück an die Kanalisation anschließen.

Im aktuellen Verfahren wandte sich der Fohrenreuther erneut gegen den Anschluss- und Benutzungszwang - und zwar in Hinblick auf das bei ihm anfallende Niederschlagswasser. Der Kläger verwies darauf, dass er das Niederschlagswasser in die Pflanzenkläranlage einleite. Das gereinigte Oberflächenwasser werde zudem als Brauchwasser für die Landwirtschaft genutzt. Die Einleitung von Niederschlagswasser in die zentrale Kanalisation würde sich deshalb erübrigen. Insofern könne er nur mit Schmutzwasserkosten, nicht aber mit den Kosten für die zentrale Fortleitung des Niederschlagswasser belastet werden. Demgegenüber pochte die Stadt Rheau auf ihre allumfassende Verpflichtung zur Abwasserentsorgung - dies gelte auch für die Niederschlagswasserbeseitigung. Zudem habe der Kläger nicht nachgewiesen, dass die Schilfkläranlage funktioniere. Ein diesbezügliches Gutachten des TÜV Südbayern vom Februar 2002, wollte die Stadt Rheau nicht kennen.

Auf die Funktionsfähigkeit der Pflanzenkläranlage ging das Gericht aber ebenso wenig ein wie auf das Argument des Klägers, dass die Anlage kein Wasser in das Bachsystem einleite und es schon deshalb zu keiner Gefährdung des Muschelbestandes kommen könne. Letzlich erklärten die Richter, dass die Anschluss – und Beitragspflicht begründet sei, schlicht und einfach deswegen, weil der Kläger den Kanal benutzen könne und damit alle Voraussetzungen zum Anschluss- und Benutzungszwang erfüllt seien.

(nach einem Bericht der FRANKENPOST vom 8.2.2006)

 

 
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