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11. April 2006

 

 

 

 

 

 

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WasserInBürgerhand!

 

11.10.2006

Berliner Bürger wollen von RWE ihre Wasserversorgung zurück haben!

 

Die Berliner Wasserbetriebe versorgen ca. 3,3 Millionen Berlinerinnen und Berliner mit Trink- und Abwasser. Es ist der größte städtische Wassserversorgungsbetrieb in Europa.

1999 erwarben die Privaten Unternehmen RWE und Veolia 49,9% der Anteile – das Land Berlin hält 50,1% . Das Berliner Parlament beschloß 1999 aein Gesetz zur Teilprivatisierung der Berliner Wasserbetriebe. (TPrG)

• Die Privaten Konzerne stellen seit 1999 die unternehmerische Führung .
• Der Kaufpreis betrug 1,7 Mrd. Euro.

Die Wasserpreise stiegen nach der Privatisierung kontinuierlich an.

Im Privatisierungsvertrag von 1999 wurde eine Preisstabilität bis zum 31.12.2003 vereinbart. Schon am 1.1.2004 stiegen die Preise um 15%, im Jahr 2005 nochmals um plus 5,4% und im Jahr 2006 um plus 2,5%.

Renditegarantie

 
Im geheimen Konsortialvertrag von 1999 wurde im §23(7) die Renditegarantie vereinbart.
"Wird § 3 TPrG ganz oder teilweise für nichtig oder aufgrund einer Entscheidung eines Verfassungsgerichts mit höherrangigem Recht für unvereinbar erklärt ("Nichtigerklärung'') und führt die Nichtigerklärung zu wirtschaftlichen Nachteilen der BWB („Nachteile"), so ist .das Land Berlin verpflichtet, unverzüglich gemeinsam mit der BWB, der Holding und der BB-AG zu prüfen, welche rechtlichen und/oder tatsächlichen Maßnahmen geeignet sind, die Nachteile dar BWB in vollem Umfang auszugleichen. Der Senat von Berlin wird insbesondere prüfen, ob die Nachteile durch eine Novellierung, des TPrG ausgeglichen werden können. Ferner wird das Land Berlin gemeinsam mit der BWB, der Holding und der BB-AG nach besten Kräften versuchen, strukturelle, operative und sonstige unternehmerische Maßnahmen zur Verbesserung der Wirtschaftlichkeit der BWB-Gruppe, insbesondere im Kerngeschäft und Wettbewerbsgeschäft, vorzubereiten und durchzuführen, welche die Nachteile der BWB ausgleichen können. Soweit die Nachteile der BWB durch die in Satz 2 oder Satz 3 genannten Maßnahmen nicht ausgeglichen werden, da das Land Berlin die ihm möglichen Maßnahmen nicht getroffen oder an den von der Holding und der BB-AG vorgeschlagenen Maßnahmen nicht mitgewirkt hat, obwohl ihm dies ohne wirtschaftliche Nachteile und ohne gegen höherrangiges Recht oder eine gerichtliche Entscheidung zu verstoßen möglich gewesen wäre, verpflichtet sich das Land Berlin, der BB-AG die geringeren Gewinne oder höheren Verluste der BB-AG aus dem StG-Vertrag l, die auf der Nichtigerklärung beruhen, in vollem Umfang auszugleichen. Soweit die Nachteile der BWB durch die in Satz 2 oder 3 genannten Maßnahmen nicht ausgeglichen werden, obwohl das Land Bertin die ihm möglichen Maßnahmen getroffen und an den von der Holding und der BB-AG vorgeschlagenen Maßnahmen mitgewirkt hat, ist das Land Berlin verpflichtet, der BB-AG die Hälfte der geringeren Gewinne oder höheren Verluste der BB-AG aus dem StG-Vertrag l, die auf der Nichtigerklärung beruhen und durch die vorgenannten Maßnahmen nicht
ausgeglichen werden, abzugleichen. Der Ausgleich nach Satz 4 und Satz 5 erfolgt durch eine teilweise oder vollständige Abtretung des Gewinnanspruchs des Landes Berlin gegen die BWB für das jeweilige Geschäftsjahr. Sofern der abgetretene Gewinnanspruch des Landes Berlin niedriger ist als der auszugleichende Betrag, wird das Land Berlin der BB-AG den Differenzbetrag erstatten."

Das Teilprivatisierungsgesetz von 1999 wurde in Teile für verfassungswidrig erklärt. Die Verfassungswidrigkeit bezog sich auf die Kalkulation des Gewinns im Wasserpreis. Damit entfaltete der obige Text seine volle Wirkung!

Wegen des oben zitierten §23(1) der „Renditegarantie“ im Konsortialvertrag wurde im Jahr 2003 das Teilprivatisierungsgesetz novelliert und werthaltig den Forderungen von RWE und Veolia angepasst.

Tarifkalkulation

 

Die Tarife werden auf der Grundlage des Kostendeckungsprinzips zuzüglich des Gewinns (kalkulatorische Zinsen) festgelegt. Es handelt sich um einen Monopolbetrieb.

Das Besondere ist, daß der jährliche Gewinnanspruch von RWE und Veoli sich nicht auf den gezahlten Kaufpreis bezieht. Die Bemessungsgrundlage für die kalkulatorischen Zinsen (Gewinn) wächst jährlich an.

Es handelt sich um : das „betriebsnotwendigen Kapital“.

Laut Aussage des Senats wird sich das betriebsnotwendige Kapital, welches die Grundlage für „r“ (Rendite) bildet, wie folgt entwickeln:

2004
2005
2006
2007
2008
2009
3,3 Mrd.€
3,5 Mrd.€
3,7 Mrd.€
3,9 Mrd.€
4,0 Mrd. €
4,1 Mrd.€
  • Diese Regelung, gekoppelt mit der Renditegarantie, führt damit zu ständig steigenden Preisen.

  • Senken die Berliner der Wasserverbrauch muß das Land die versprochene Rendite zahlen!

  • Werden Mengenrabatte für Großabnehmer eingeführt steigen die Preise nochmals vor allem für die Kleinhaushalte (von denen es in Berlin sehr viele gibt) und die Bewohner von Ein- Zweifamilienhäuser

  • Die Investitionen erhöhen die Bemessungsgrundlage für die Gewinnkalkulation. Unterbleiben die notwendigen Investitionen führt das zur langfristigen Schädigung des Rohrleitungsnetzes und zum Abbau sozialversicherungspflichtiger Arbeitsplätze im Handwerk.

  • Der Vertrag ist auf 28 Jahre geschlossen.

 

Wir fordern den Senat von Berlin auf, die Konditionen der Rückabwicklung der Teilprivatisierung der Berliner Wasserbetriebe offen zu legen!

Wir wollen raus aus dem Knebelvertrag!

Wir forden RWE und Veolia auf, den Berlinern die Wasserbetriebe zurückzugeben!

 

 

 
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