1996 hatte die
              damalige KOHL-Regierung in § 18 a (2a) des Wasserhaushaltsgesetzes
              (WHG) erstmals eine Vollprivatisierung
            von kommunalen Abwasserbetrieben ermöglicht (s. RUNDBR.
            390/2, 367/1-2).
          Baden-Württemberg,
              Sachsen und Sachen-Anhalt haben fatalerweise 
              die Möglichkeit zur Vollprivatisierung in ihre jeweiligen
              Landeswassergesetze übernommen (vgl. 509/4). In allen drei
              Ländern
            fehlen bislang 
            aber noch die erforderlichen Rechtsverordnungen. Deshalb ist die
            Vollprivatisierung von kommunalen Abwasserbetrieben noch nirgendwo
              so 
            richtig vorangekommen (s. 509/4). Gleichwohl könnte das Vorpreschen
            der drei Bundesländer erhebliche Konsequenzen haben: Die drei
            Bundesländer haben nämlich das Tor zur Umsatzsteuerpflichtigkeit
            der gesamten Abwasserentsorgung aufgestoßen.
          In dem Aufsatz „Steuerpflicht
              der Abwasserbeseitigung und Wahl 
              der Rechtsform“ analysieren ARMIN DRACK & THOMAS
            LEIER in 
            GWF-WASSER/ABWASSER, S. 108 - 112, die bisherige Rechtssprechung
              zur Umsatzsteuerpflichtigkeit der Abwasserentsorgung vor dem 
            Hintergrund der Entscheidung von Ba.-Wü., Sachsen und Sachsen-Anhalt. 
          Ergebnis: Die
              Einführung einer Umsatzsteuerpflicht würde
            zu einer erheblichen Steigerung der Abwassergebühren führen.
            Die Gebührensteigerung könnte zwar durch einen ermäßigten
            Steuersatz bei vollem 
            Umsatzsteuervorabzug kompensiert werden. Dieser von vielen Seiten
            propagierte ermäßigte Steuersatz (beispielsweise nur 7
            statt 16 %) sei 
            aber europarechtlich gar nicht zu realisieren! Denn in der 6. EG-Richtlinie
            zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedsstaaten über
            die Umsatzsteuern (6. RLEWG) ist ein ermäßigter
            Umsatzsteuersatz für die Abwasserentsorgung nicht vorgesehen (Anlage
            H zur Art. 
            12 Abs. 3 der 6. RLEWG). 
          Von einer generellen
              Umsatzsteuerpflichtigkeit der Abwasserentsorgung erwarten die Autoren 
           
        
              Allerdings
                  weisen die Autoren auch darauf hin, dass auf absehbare Zeit
                  steuerrechtlich erst einmal nichts passieren wird - denn: Der
                  Koalitionsvertrag vom 11.11.05 zwischen SPD, CDU und CSU sieht
                  unter 
                Pkt. 7.6 vor, 
               
        
                  Weitere Auskunft:
                      Dr. Armin Drack
                    WIBERA AG
                    Moskauer Str. 19
                    40227 D ü s s e l d o r f
                    Tel.: 0211-981-5590; Fax: 0211-981-4009
                    E-Mail: armin.drack@de.pwc.com
                  
                            Der
                      BBU-WASSER-RUNDBRIEFberichtet
                    regelmäßig über die 
                    Angriffe auf die kommunale Daseinsvorsorge. Interessierte
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