Bei
          der Überleitung des bestehenden Wasserhaushaltsgesetzes in das
          geplante Umweltgesetzbuch (UGB) bestehe „kein Bedürfnis,
          das deutsche Wasserrecht zu revolutionieren“, schreibt KONRAD
          BERENDES, Wasserrechtsfachmann im Bundesumweltministerium, in seinem Überblicksaufsatz „Die
          Neuordnung des Wasserrechts im Umweltgesetzbuch“ in WASSER UND
          ABFALL 1-2/08, S. 42–45. Die „bewährten deutschen
          Standards“ blieben erhalten. 
      Vieles,
          was im Vorfeld der Debatte um das UGB zu Aufgeregtheiten geführt
          hat, bleibt ohnehin ausgeklammert. So können die Länder einerseits
          weiterhin die Vollprivatisierung der kommunalen Abwasserentsorgung (s.
          RUNDBR. 842/1-2, 821/1-2) beschließen
            - andererseits wird es keine bundesrechtliche Regelungen zur Erhebung
            eines Wasserentnahmeentgelts geben. 
      Auch
          wenn eine Revolution im Wasserrecht nicht zu erwarten sei, stünde
      
         „das
                Umweltrecht einschließlich des Wasserrechts vor der bisher größten
                    Reform in der Geschichte der deutschen Umweltpolitik“. Das
                    geplante Umweltgesetzbuch leite „nach Erlass des Wasserhaushaltsgesetzes
                    im Jahre 1957 ein neues Zeitalter für die wasserrechtliche
                    Entwicklung in Deutschland ein“. 
      
      Offen
          bliebe noch die Frage, inwieweit die Länder von ihrem „Abweichungsrecht“ Gebrauch
                machen werden (s. 864/1, 828/4, 826/1-2,
                816/1-3): Wenn die Bundesländer
                mit den wasserrechtlichen Vollregelungen des Bundes nicht einverstanden
                sind, können sie aus der Reihe tanzen und abweichende Regelungen
                verabschieden. Befürchtet wird deshalb eine „künftige
                Rechtszersplitterung im Wasser- und im Naturschutzrecht“.
              
      Um
          dies zu vermeiden, unter-streicht BERENDES die Notwendigkeit, die
                Transformation des Wasserrechts in das UGB in „einen breiten
                politischen Konsens insbesondere mit den Ländern“ einzubetten.
                
      Weitere
          Auskunft
            Herrn Dr. Konrad Berendes
            Ministerialrat im Bundesumweltministerium
            Robert-Schuman-Platz 3
            53175 B o n n
            E-Mail: konrad.berendes@bmu.bund.de