aktualisiert: 
	       21. April 2009 
	      
	    
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         WasserInBürgerhand! 
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      BBU-Wasserrundbrief,
            3.4.2009 
        
      Rheinische
              Grenzwerte – für Trinkwasserkonsumenten oder 
        für Bachflohkrebse? 
      
         
       
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      Die
          Festsetzung von sogenannten Umweltqualitätsnormen (UQN) für
          Schadstoffe durch die EU und die Internationale Rheinschutzkommission
          (IKSR) hat für Irritationen gesorgt: Die neu erlassenen Immissionsnormen
          zum Schutz der Lebensgemeinschaften im Rhein sind teilweise deutlich
          lascher als die bislang geltenden Immissionswerte für Gewässer,
          die der Trinkwassergewinnung dienen.  
      Die
          auf der IKSR-Vollversammlung im Juli 2008 beschlossenen rheinischen
          Umweltqualitätsnormen („UQN
            Rhein“) basieren zum einen auf dem Katalog „prioritärer
            Schadstoffe“;, die in einer Tochterrichtlinie zur EG-Wasserrahmenrichtlinie
            enthalten sind. Darüber hinaus müssen aber zusätzlich
            auch rheinspezifische Schadstoffe ausgewählt und begrenzt
            werden
            (s. RUNDBR. 842/2). Die
          in der Tochterrichtlinie und im IKSR-Papier aufgeführten Immissionsnormen
          sind eine wesentliche Grundlage für die zukünftige Bewirtschaftung
          der Gewässer.
               
      Der
          teilweise wenig strenge Charakter dieser Immissionsnormen hat nicht
                nur in Umweltkreisen, sondern beispielsweise auch im badenwürttembergischen
                Umweltminister-um, für Stirnrunzeln gesorgt. Insbesondere
                die Rheinwasserwerke hatten eine Aufweichung des bislang in Deutschland
                geltenden Vorsorgeprinzips befürchtet. Diese Befürchtung
                resultiert daraus, dass die EU und die IKSR immissionsseitig
                duale Grenzwerte eingeführt haben: Einerseits Grenzwerte,
                die dem vorsorgenden Trinkwasserschutz – und damit der
                menschlichen Gesundheit – dienen
                sollen, andererseits Grenzwerte, die auf die Empfindlichkeit
                der Gewässerlebewesen
                abgestimmt sind – und die Kleinkrabbeltiere sind teilweise überraschend
                robust.  
      Ein
          besonders krasses Beispiel: Einerseits wurde für
                  das Pestizid Bentazon hinsichtlich des Trinkwasserschutzes
          der schon früher geltende Vorsorgewert von 0,1 µg/l bestätigt,
                  während für den Schutz der Gewässerlebewesen
                  ein Wert von 73 µg/l beschlossen wurde. Die doppelte
                  Standardsetzung führt dazu, dass sich zwischen dem Trinkwasservorsorgewert
                  und dem Schutzwert für Gewässerorganismen
                beim Bentazon eine Diskrepanz vom Faktor 730 öffnet! 
       Die doppelte
                  Standardsetzung gab Anlass für spitzfindige Fragen:
                  Da der Mittel- und Niederrhein via Uferfiltratgewinnung der
                  Trinkwasserversorgung dient, ist dort der Trinkwasservorsorgewert
                  von 0,1 µg/l
                  einzuhalten. Demgegenüber dienen die großen Rheinnebenflüsse
                  eher nicht der Trinkwassergewinnung. Reicht es somit aus, wenn
                  man sich
                  bei den Rheinnebenflüssen auf dem laschen 73 Mikrogramm-Grenzwert
                  ausruht? Und damit dafür sorgt, dass dann aber am Mittel-
                  und Niederrhein der 0,1 Mikrogramm-Grenzwert nicht eingehalten
                  werden
                  kann?  
             
        
           
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    GRÜNE
            fragen nach doppelter  
      Standardsetzung für Schadstoffe 
    
     
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            Auch
          DIE GRÜNEN im Bundestag hegten den Verdacht, dass bei der zuvor
          genannten dualistischen Grenzwertfestlegung für Gewässer „die
          gesundheit-lichen Belange des Menschen unzureichend beachtet“ würden.
          Nach Ansicht der GRÜNEN sei die Zuordnung der einzelnen Grenzwerte
          je nach Nutzungszweck des Mediums Wasser „einer vorausschauenden
          Umweltvorsorge nicht angemessen und auch schwer kontrollierbar“.
 Die
          Bundestags-GRÜNEN wollten deshalb in der Bundestags-Drucksache
            16/11823 vom 30.01.09 von der Bundesregierung u.a. wissen, in welchen
            Fällen den schärferen Trinkwasservorsorgewerten der Vorrang
            einzuräumen sei.  
      In
          der BT-Drs. 16/12003 vom 17.02.09 stellte die Bundesregierung hierzu
          fest, dass Gewässer, die nicht der
              Trinkwassergewin-nung dienen, die Trinkwasservorsorgewerte „nicht
              direkt einhalten“ müssten, dass diese Gewässer
              gleichwohl so zu bewirtschaften seien, „dass aus unterliegenden
              Wasserkörpern
              die Entnahme von Rohwasser zur Trinkwassergewinnung auch über
              Uferfiltrat problemlos möglich“ sei.  
      Ferner
          wollten die GRÜNEN wissen, welchen Grenzwerten Oberflächengewässer
                unterliegen sollten, die in das Grundwasser infiltrieren und
          wie das im Einzelfall festgestellt werden könne. In ihrer diesbezüglichen
                Antwort kündigte die Bundesregierung eine Rechtsverordnung
                zur Festlegung passender Immissionsnormen an: 
      
        „Soll
              Uferfiltrat zur Trinkwasserversorgung genutzt werden, sollen in den
              betreffenden Oberflächengewässern Grenzwerte zur Anwendung
                    kommen, die zumindest die Einhaltung von Trinkwasserwerten nach
              der Bodenpassage ermöglichen. Die Bundesregierung plant, in einer
              Verordnung, diese Werte allgemein gültig festzulegen.“  
       
       Die
          in der geplanten Verordnung aufzunehmenden Umweltqualitätsnormen
                  sollten sowohl die Schadstoffsensibilität der aquatischen
                  Lebensgemeinschaften berücksichtigen als auch den Trinkwasserschutz
                  gewährleisten.
                  Eine weitere Frage der GRÜNEN beantwortete die Bundesregierung
                  mit einem klaren „Ja“: 
      
        „Ist
              die Bundesregierung grundsätzlich der Auffassung, dass auch
                        der Gewässereintrag von weniger toxischen oder ökotoxischen
                        Stoffen, die besonders leicht in das Trinkwasser gelangen
                        können,
                        wie z. B. die Industriechemikalie Ethylendiamintetraessigsäure
                        EDTA (Einsatz u.a. in der Foto- und Textilindustrie) oder
                        Röntgenkontrastmittel,
                        aus Vorsorgegründen und gemäß dem Minimierungsgebot
                        der deutschen Trinkwasserverordnung verringert werden sollten?“  
       
       Die
          Bundesregierung kündigt an, für diese Substanzen auf dem
                      Verordnungsweg ebenfalls Gewässergrenzwerte festlegen
                      zu wollen. 
        
     
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    Umweltqualitätsnorm
            Rhein:  
      Eh alles nur eine Empfehlung 
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       Zur
          rechtlichen Verbindlichkeit der rheinspezifischen Umweltqualitätsnormen
          stellte die Bundesregierung fest, dass die von der Internationalen
          Kommission zum Schutz des Rheins (IKSR) verabschiedeten rheinischen
          Umweltqualitätsnormen („UQN-Rhein“) sowieso  
      
        „rechtlich
                nicht verbindlich“ seien – denn: „In
              der Bundesrepublik Deutschland gelten die in den Verordnungen der Bundesländer
              zur Umsetzung der Anhänge der EG-Wasserrahmenrichtlinie festgelegten
                Werte.“  
       
      Verbindlich
          sei für deutsche Gewässer beispielsweise
              für Bentazon eine Immissionsnorm von 0,1 µg/l. Und dieser
              Wert sei „für alle Oberflächenwasserkörper
              in einem Einzugsgebiet“ maßgeblich – also unabhängig
              davon, ob an dem entsprechenden Flussabschnitt („Wasserkörper“)
              Trinkwasser gewonnen wird oder nicht.  
      Der
          nur empfehlende Charakter der „UQN-Rhein“ werde auch daraus
          ersichtlich, dass die IKSR-Plenarversammlung am 2. Juli 2008 in ihrem
          Beschluss
                zu den „UQN-Rhein“ betont
                habe, „dass für Wasserkörper zur Trinkwassergewinnung
                der maximale Wert der EG-Trinkwasserrichtlinie (Richtlinie 98/83/EG)
                anzustreben“ sei, wenn dieser Trinkwasservorsorgewert
                schärfer
                als der UQN-Rhein-Grenzwert sei. 
        
     
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    Wasserwirtschaft
              kritisiert  
              Vernachlässigung von Spurenstoffen 
     
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      Die
          beiden großen Verbände der deutschen Wasserwirtschaft haben
          im Februar 2008 ein Thesenpapier zur Reduzierung von Spurenstoffen
          in Abwässern, Oberflächengewässern und im Rohwasser
          der Wasserwerke veröffentlicht. Das Thesenpapier hat den Titel „Anthropogene
          Spurenstoffe im Wasserkreislauf - Forderungen an Politik, Hersteller,
          Anwender, Verbraucher sowie Ver- und Entsor-ger“.  
      Mit
          ihrem Positionspapier wollen DWA, DVGW sowie die Wasserchemische Gesellschaft
          (WG) „auf Gefährdungspotenziale hinweisen, Handlungsoptionen
          auf unterschiedlichen Ebenen vorschlagen und nationale und europäische
          Gesetzeslücken aufzeigen“. Insbesondere benennen die Verbände
          auch die „Defizite der EG-Wasserrahmenrichtlinie“. Hierzu
          heißt es in dem Positionspapier u.a.: 
      
        „In
            der WRRL und ihren Tochterrichtlinien zum Gewässerschutz werden
            wichtige Aspekte des Verbraucherschutzes nicht oder nicht angemes-sen
            berücksichtigt. Sowohl bei der Stoffauswahl als auch bei den
            vorgesehenen Qualitätsnormen in der WRRL-Liste „Prioritärer
            Stoffe“ (Anhang X), für die zum Schutz der Oberflächengewässer
            EU-weit Qualitätsnormen festzulegen sind, werden humantoxikologische
            Risiken unzureichend berücksichtigt. Die Grundwasserrichtlinie
            enthält zu anthropogenen Spurenstoffen keine ausreichenden Regelungen.
            Für den zulässigen Gehalt »spezifischer Stoffe« in
            oberirdischen Gewässern (Anhang VIII) verlangt die WRRL bei
            der Able-tung der national festzulegenden Qualitätsnormen bisher
            lediglich die Abwehr ökotoxikologischer Risiken. Nach den aktuellen
            Regelungen (Anhang V) wird die Schadstoffaufnahme durch den Menschen über
            den Verzehr belasteter Fische ebenso wenig berücksichtigt wie
            die Beeinträchtigung durch trinkwasserrelevante Stoffe. Auch
            eine mögliche Kontamination von Lebensmitteln durch die Verfrachtung
            belasteter Gewässersedimente auf landwirtschaftlich genutzte
            Böden wird nicht betrachtet.“ 
       
       Die
          Verbände fordern deshalb, dass bei der Ableitung von Qualitätsnormen  
      
        „neben
            den ökotoxikologischen auch humantoxikologische Kriterien zu
            berücksichtigen“ seien.  
       
      Darüber
          hinaus legen die Verbände in ihrem Positionspapier Vorschläge
          zur Minimierung der Schadstoffeintrages in Gewässer vor. Als „wesentliche
          Eckpfeiler einer nachhaltigen Mini-mierungsstrategie“ werden
          Maßnahmen im Vorfeld oder direkt an den Eintragsquellen benannt.
          Dazu gehöre u.a. vorrangig der Ersatz umweltgefährdender
          und/oder trinkwasserrelevanter Stoffe sowie die Vermeidung entsprechender
          Metabolite, Abbau- und Reaktionsprodukte. Wenn kurz- bzw. mittelfristig
          für Problemstoffe kein Ersatz gefunden werden könne, müssten „Anwendungsbeschränkungen
          für umwelt- und trinkwasserrelevante Stoffe“ erlassen werden.
          Ein Aufrüstung der Kläranlagen komme nur dann in Frage „wo
          andere Vermeidungsstrategien von Gewässerverunreinigungen allein
          nicht ausreichen“ würden. Und „für die Trinkwassergewinnung
          sollte das Rohwasser eine Beschaffenheit aufweisen, die es erlaubt,
          mit naturnahen Aufbereitungsverfahren Trinkwasser herzustellen“,
          postulieren die Verbände. 
        
     
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       Der BBU-WASSER-RUNDBRIEF berichtet
            regelmäßig über die Angriffe auf die kommunale Daseinsvorsorge.
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