Ab
          dem Jahr 2010 müssen die EU-Mitgliedsstaaten nach den Vorgaben
          der EG-Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) in der Wassertarifgestaltung „angemessene
          Anreize“ zu einem haushälterischen Umgang mit den Wasserressourcen
          setzen (s. RUNDBR. 881/3 727/2, 680/2, 535/3). 
      Zum
          dahinter stehenden Gebot der Kostendeckung in der Wasserver- und in
          der Abwasserentsorgung
            nahm auf der Wasserwirtschaftlichen Aussprache-Tagung (WAT2009)
          AND-REAS KRAEMER vom ecologic-Thinktank Stellung. Der Chef des Berliner
          Umweltpolitikforschungsinstituts
            machte in seinem Referat darauf aufmerksam, dass das Gebot zur Kostendeckung à la
            WRRL nicht auf den einzelnen Wasser- bzw. Abwasserbetrieb, sondern
            auf ganze Flussgebietseinheiten abziele. 
      Der
          Referent konstatierte, dass für die Verifizierung der Kostendeckung
          in den einzelnen europäischen Stromgebieten noch überhaupt
          keine Methodik vorliege. KRAEMER warnte gleichwohl davor, das Kostendeckungsprinzip
              zu unterschätzen. Das Gebot zu Kostendeckung in der WRRL sei
              eingebettet in das EU-Wettbewerbsrecht. Wille der EU sei, dass
              es auch im Wasser-
              und Abwassersektor zu keiner indirekten Subventionierungen von
              industriellen Wassernutzern komme. Demzufolge mahnte der ecologic-Chef
              die noch
              etwas ungläubig dreinschauenden Wasserwerker, diesen Aspekt
              der Eigendynamik im Wettbewerbsrecht in Brüssel nicht zu
              unterschätzen.
              KRAEMER appellierte darüber hinaus an die Wasserwerker, 
      
        „nicht
                    der eigenen Propaganda zu glauben“. 
      
      Die
          deutsche Wasserwirtschaft sei sich zu sicher, dass in Deutschland
          die volle Kostendeckung
                  bereits erreicht sei.