aktualisiert: 
	       10. Juli 2010 
	      
	    
	 	  | 
     
     |   Nachrichten | 
	    | 
  | 
	  
         WasserInBürgerhand! 
	           	   | 
 
  
    
      BBU-Wasserrundbrief,
            20.6.2010 
        
      Bankenrettungsfonds
              oder  
              Rekomunalisierungsfonds? 
       
     | 
     
  
    |   | 
    
      Im
          Jahr 2007 hatte der Berliner Wassertisch erfolgreich die erste Stufe
          zu einem Volksbegehren zur Offenlegung der Geheimverträge der
          Teilprivatisierung der Berliner Wasserbetriebe über die Bühne
          gebracht – Motto: „Schluss mit den Geheimver-trägen
          - Wir Berliner wollen unser Wasser wieder zurück!“ (siehe
          RUNDBR. 858/1). Jetzt startet die zweite Stufe: Ein höchst
          ambitioniertes Vorhaben, bei dem über 170.000 BerlinerInnen für
          die Offenlegung stimmen müssen. Ende Mai 2010 wurde bei der Landeswahlleitung
          der Antrag eingereicht, so dass ab Ende Juni mit dem Sammeln der Stimmen
          begonnen werden kann.  
      Der
          Berliner Wassertisch – ein
            Bündnis privatisierungskritischer Organisationen und BürgerInnen – geht
            noch einen Schritt weiter und diskutiert derzeit die Einrichtung
            eines Rekommunalisierungsfonds. Statt den angeblich systemrelevanten
            Banken
            das Geld in den Rachen zu schieben, sollte der Staat zu Gunsten der
            finanziell ausgepowerten Kommunen einen Fonds zur Rekommunalisierung
            dotieren. Der Wassertisch verweist darauf, dass die privaten Anteils“eigner“ an
            den Berliner Wasserbetrieben – also REW und VEOLIA - ihre Beteiligung
            in Höhe von 1,68 Mrd. € keineswegs aus eigenen Rücklagen
            finanziert hätten. 
      
        „Im
              Gegenteil: Sie haben nichts anders, geschweige denn besser gemacht,
                als die verschuldete öffentliche Hand: Sie haben ihren Einstieg
                fremd finanziert, haben „Kreditlinien“ aufgenommen und
                ihre Schuldenlast vergrößert. Aus öffentlichen Schulden
                wurden private Schulden, mit der Folge, dass die Kapitalbeschaffungskosten
                genauso
                in die Wassertarife einkalkuliert werden, wie wenn sich der Senat
                weiter verschuldet hätte.“  
       
       Zur
          Begründung der Idee „Rekommunalisierungsfonds statt Rettungsschirm“ verweist
              der Wassertisch ferner darauf, dass die Banken billiges Geld bei
          der Europäischen Zentralbank (EZB) zum Leitzins von nur einem
          Prozent ausleihen. Im letzten Jahr hätten sich die Banken bei
          der EZB zu diesen günstigen Konditionen 442 Mrd. € beschafft.
          Angesichts dieser Relationen erscheint es dem Wassertisch 
      
        „dringend
              geboten, vor allem den Kommunen den Zugang zu zinsgünstigen
                    Mitteln der EZB mit einem entsprechend großzügigem
                    Zeitfenster für die Rückzahlung (Tender) zu eröffnen.
                    Dieser Zugang zu 'billigem’ Geld ließe sich
                    koppeln an einen öffentlichen
                    Aufgabenkatalog, wie den der Rekommunalisierung.“  
       
       Mittels
          eines speziellen Rekommunalisierungsfonds könnte beispielsweise
                  die öffentlich-rechtliche Investitionsbank in Berlin in
                  die Lage versetzt werden, RWE und VEOLIA den Betrag auszuzahlen,
                  den sie 1999
                  für ihren Einstieg ins Berliner Wassergeschäft eingezahlt
                  haben: 1,68 Mrd. €. 
      „Sollten
          die Wasser-'Partner’ höhere Ansprüche erheben,
                    dann wären diese bereits mit den eingefahrenen Gewinnen
                    in den zurückliegenden
                    Jahren der Beteiligung verrechnet. Sollten sie ablehnen,
                    dann wäre
                    der Gesetzgeber aufgefordert, eine Enteignung in die Wege
                    zu leiten“, 
       schreibt
          THOMAS RUDEK vom Berliner Wassertisch in seinem Vorschlag. 
       Diese
          Ideen und andere werden beim „Berliner Wassertisch“ jeden
                        ersten Dienstag im Monat ab 19 Uhr diskutiert. Die Bürgerinitiative
                        trifft sich in den Räumen des Theaters „Berliner Compagnie“ in
                        der Muskauer Str. 20A (Kreuzberg). Interessierte sind herzlich willkommen.
                         
      Weitere
          Auskunft: 
            Thomas Rudek, Sprecher des Wasser-Volksbegehrens 
            Tel.: 030 / 261 33 89  
            E-Mail: ThRudek@gmx.de  
            Internet: www.berliner-wassertisch.net 
      
        
          Die
                trübe Geschichte
                der 1999 erfolgten Teilprivatisierung der Berliner Wasserbetriebe
                kann chronologisch in den BBU-WASSER-RUNDBR.
              Nr. 425/S.1, 513/1-3, 521/1-2, 527/2, 529/1-2 und 534/2 nachgelesen
              werden.  | 
         
       
       
        
           
       | 
   
  
    
       
      „Wir
      Berliner wollen  
      unser Wasser zurück!“ 
     | 
     
  
    |   | 
    
      
        Die erste Stufe
            des Volksbegehrens konnte der Berliner Wassertisch im Frühjahr
            2008 erfolgreich abschließen. Danach wollte der Senat die
            Fortsetzung verbieten lassen, scheiterte aber vor dem Berliner Verfassungsgerichtshof
            kläglich. Anschließend hatte das Abgeordnetenhaus von
            Berlin vier Monate Zeit, Stellung zu nehmen. Das Abgeordnetenhaus
            lehnte es jedoch ab, die Verträge zur Teilprivatisierung der
            Berliner Wasserbetriebe durch das vom Wassertisch vorgeschlagene „Volksgesetz“ offen
            zu legen und damit die Forderungen des Volksbegehrens „Schluss
            mit den Geheimverträgen - wir Berliner wollen unser Wasser zurück“ umzusetzen.
             
        Statt den Gesetzestext
            des Volksbegehrens aufzugreifen, will das Abgeordnetenhaus das InformationsfreiheitsgeInformationsfreiheitsgesetz „erneuern“.
              Eine vollständige Offenlegung aller Geheimverträge werde
              dadurch jedoch nicht erreicht. Vielmehr
              werde den Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen immer noch ein
              viel zu hoher Stellenwert eingeräumt. Die Renditegarantie für
              die privaten Anteilseigner der Wasserbetriebe – und damit die
              viel zu hohen Wasserpreise in Berlin – blieben unangetastet.
               
        Für die 1.
            Stufe des Volksbegehrens hat der Berliner Wassertisch mit knapp 7000
            Euro über 36.000 gültige Unterschriften
                in 6 Monaten gesammelt. Von diesem Budget sind nur Sachausgaben
            finanziert worden! Für die 2. Stufe (Juli – Oktober 2010)
            müssen
                170.000 gültige Unterschriften in 4 Monaten gesammelt werden.
                 
        Wer dieses ehrgeizige
            Vorhaben unterstützen will, kann Spenden
                  auf das gemeinnützige Sonderkonto bei der Grünen
                  Liga Berlin unter dem Kennwort „Volksbegehren Unser Wasser“ überweisen: 
         Kontoinhaber:
            Grüne Liga Berlin 
              Kontonummer: 3060508 
              Bank für Sozialwirtschaft, BLZ: 100 205 00 
              Kennwort: Volksbegehren Unser Wasser         
       
            | 
   
  
    
         
        Wann
        darf man Privatisierungs- 
        verträge einsehen? 
     | 
   
  
    |   | 
    
        
          Das Abgeordnetenhaus
              von Berlin hat es abgelehnt, die Offenlegung der Verträge
              zur Teilprivatisierung der Berliner Wasserbetriebe gesetzlich festzuschreiben
              und damit die Forderungen des Volksbegehrens „Schluss mit
              den Geheimverträgen - wir Berliner wollen unser Wasser zurück“ umzusetzen. 
           Anstatt einer
              vollumfänglichen Offenlegung der Geheimverträge
                wollten die Berliner Koalitionsfraktionen SPD und Linkspartei
                den Betreibern des Volksbegehrens mit einer Novellierung des
              Informationsfreiheitsgesetzes (IFG) entgegenkommen. Nach dem Gesetzentwurf
              soll es in Zukunft
                ein Recht auf Akteneinsicht oder Aktenauskunft bei Privatisierungsverträgen
                in bestimmten Bereichen der öffentlichen Daseinsvorsorge
                geben. Eine Akteneinsicht soll allerdings nur dann möglich
                sein, sofern dadurch nicht Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse
                tangiert würden. Als
                weitere Restriktion sieht der Gesetzentwurf vor, dass dem privaten
                Vertragspartner
              durch die Offenlegung
                  nicht ein wesentlicher wirtschaftlicher Schaden entstehen dürfe.
                   
          Trotz dieser
              Einschränkungen würde es mit dem Gesetzentwurf
                    in Zukunft erheblich schwieriger, in Berlin Neuverträge über
                    (Teil-) Privatisierungen im Bereich der öffentlichen
                    Daseinsvorsorge geheim abzuschließen.  
          Im Hinblick
                      auf Altverträge – und
                      damit auch hinsichtlich des geheimen Konsortialvertrags
                      zur Teilprivatisierung der Berliner Wasserbetriebe (BWB) – werden
                      die vorgesehenen Regelungen zu Altverträgen allerdings
                      als „völlig
                      unzureichend“ eingestuft. Denn für Altverträge,
                      die vor Inkrafttreten des Gesetzes geschlossen wurden,
                      ist lediglich vorgesehen, dass im Falle eines Antrags auf
                      Akteneinsicht
                      oder
                      Aktenauskunft der privaten Vertragspartner zu Nachverhandlungen
                      aufzurufen sei. Sollten diese nicht binnen drei Monate
                      erfolgreich sein, so hat die öffentliche Stelle eine
                      Abwägung
                      zu treffen zwischen Geheimhaltungsinteresse und Informationsinteresse,
                      wobei letzteres erheblich überwiegen muss, um eine
                      Veröffentlichung
                      der Verträge zu rechtfertigen. Damit würden „die
                      Geheimhaltungsinteressen der privaten Anteilseigner viel
                      zu stark betont“, kritisieren skeptische SPD-Kreise – und
                      weiter: 
          
            „Die BWB
                  haben ein natürliches Monopol, das Wettbewerb im Bereich
                            der Wasserversorgung ausschließt. Allein deswegen
                            erscheinen Wettbewerbsnachteile durch Offenlegung angeblicher
                            Betriebs- und
                            Geschäftsgeheimnisse ausgeschlossen. Und zum anderen
                            werden Bürgerinnen und Bürger, die einen Antrag
                            auf Akteneinsicht oder Aktenauskunft stellen, letztendlich
                            auf den Klageweg vor dem
                            Verwaltungsgericht verwiesen. Dieser ist langwierig und
                            mit einem hohen finanziellen Risiko verbunden. Dieses
                            Risiko sollten aber
                            eher die privaten Anteilseigner als einfache Bürgerinnen
                            und Bürger tragen, die ein Interesse an bezahlbaren
                            Wassertarifen und einer öffentlichen Daseinsvorsorge
                            mit stärkerer
                            demokratischer Legitimation und Kontrolle haben!“ 
           
           Die Berliner
              Jusos monieren deshalb, dass mit dem unzureichenden Gesetzentwurf
              die Forderungen, die die SPD Berlin auf
                          ihrem Landesparteitag am 10. Oktober 2009 mit großer Mehrheit beschlossen habe, „mit
                          dem neuen IFG nicht umgesetzt“ würden. Das Fazit
                          der Jusos: 
          
            „Wir unterstützen
                  daher weiterhin die Initiative des Berliner Wassertischs und rufen
                  dazu auf, die zweite Stufe des Volksbegehrens
                                zu unterschreiben!“  
              
           
          
            
                
                
                  Über
                        was stimmen die BerlinerInnen ab? 
                   Der
                      Gesetzestext des Volksbegehrens „Gesetz für
                      die vollständige Offenlegung von Geheimverträgen
                      zur Teilprivatisierung der Berliner Wasserbetriebe“ hat
                      folgenden Wortlaut: 
                   § 1
                        Offenlegungspflicht 
                   1.
                      Alle Verträge, Beschlüsse und Nebenabreden,
                        die im Zusammenhang mit der Teilprivatisierung der Berliner
                        Wasserbetriebe stehen und zwischen dem Land Berlin und
                      den privaten Anteilseignern geschlossen worden sind, sind
                      gemäß § 2
                        dieses Gesetzes vorbehaltlos offen zu legen. Satz 1
                      wie die folgenden Rechtsvorschriften gelten auch für
                      zukünftige
                        Verträge, Beschlüsse und Nebenabreden. 
                        2. Von der Offenlegung ausgenommen sind personenspezifische
                        Daten natürlicher Personen. 
                        3. Das Vorliegen des Ausnahmevorbehalts des Absatzes
                        2 wird vom Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit
                        festgestellt. Er ist berechtigt, die entsprechenden Daten
                        zu schwärzen. 
                  § 2
                        Bekanntmachungen 
                   Die öffentliche
                      Bekanntmachung erfolgt unmittelbar nach Abschluss der Verträge,
                      Beschlüsse und Nebenabreden
                            im Amtsblatt für Berlin. Zusätzlich sind
                            die Dokumente des Satzes 1 auf dem Eingangsportal
                            des Beauftragten für
                            Datenschutz und Informationsfreiheit der Öffentlichkeit
                            zugänglich zu machen. Satz 1 und 2 gelten für
                            bereits abgeschlossene Verträge, Beschlüsse
                            und Nebenabreden entsprechend. 
                  § 
                              3 Zustimmungs- und Prüfungspflicht 
                   Alle
                      Verträge, Beschlüsse und Nebenabreden gemäß § 1
                                dieses Gesetzes sowie Änderungen bereits
                                bestehender Verträge, die den Haushalt Berlins
                                auch hinsichtlich möglicher zukünftiger
                                Folgen im weitestgehenden Sinne berühren
                                könnten, bedürfen
                                der Zustimmung des Abgeordnetenhauses von                                Berlin.
                                Bestehende Verträge, Beschlüsse und
                                Nebenabreden bedürfen einer eingehenden, öffentlichen
                                Prüfung
                                und öffentlichen Aussprache durch das Abgeordnetenhaus
                                unter Hinzuziehung von unabhängigen Sachverständigen.
                                Für die Prüfung der Verträge ist
                                dem Abgeordnetenhaus eine Frist von                                mindestens sechs Monaten einzuräumen. 
                  § 4
                        Unwirksamkeit 
                   Verträge, Beschlüsse und Nebenabreden, die nicht
                                    im Sinne dieses Gesetzes abgeschlossen und offen gelegt wurden,
                                    sind unwirksam. Bestehende Verträge
                                    sind unwirksam, wenn sie innerhalb von einem
                                    Jahr
                                    nach Inkrafttreten
                                    dieses Gesetzes nicht offen gelegt werden. 
                  § 5
                        Inkrafttreten 
                   Dieses
                      Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung im Gesetz-
                                        und Verordnungsblatt für Berlin
                                        in Kraft. 
                    
                  | 
             
           
            
           
       
     | 
   
  
    
       
       Der BBU-WASSER-RUNDBRIEF berichtet
            regelmäßig über die Angriffe auf die kommunale Daseinsvorsorge.
            Interessierte können kostenlose Ansichtsexemplare anfordern. 
        
     
     | 
     
 
   | 
 
  |   | 
 
|
  
	   Zurück
	 zur Startseite | 
       
  
  |