Bis
          zu einem Viertel des öffentlichen Kanalisation gilt als marode
        und löchrig (s. RUNDBR. 850/1-2).
        Die Schadensrate bei den privaten Grundstücksentwässerungskanälen
        und Hausanschlussleitungen ist vermutlich weit höher (s. 850/2,
        820/3-4, 801/4, 658/2-3, 640/2, 395/1). 
      Das
          hat Folgen: Wenn die Grundstücksentwässerungskanäle
          oberhalb des Grundwassers verlaufen, versickert Abwasser im Untergrund.
          Wenn die Grundstücksentwässerungsleitungen im Grundwasser
          verlaufen, dringt Grundwasser in die Kanalisation ein. Dieses „Fremdwasser“ belastet
          hydraulisch unnötigerweise die Kanalisationen, die Pumpwerke
          und die Kläranlagen. Zudem wirken die weit verzweigten Hausanschlussleitungen
          wie ein riesiges Drainagenetz. 
      Nordrhein-Westfalen
          hat deshalb bestimmt, dass bis zum Jahr 2015 alle private Grundstücksentwässerungsleitungen
            inspiziert und gfs. saniert werden müssen. Diese Bestimmung
            in der nordrhein-westfälischen Eigenkontrollverordnung hat
            unter den dortigen Hausbesitzern einen veritablen Proteststurm ausgelöst.
            Allerorten bildeten sich in NRW „Bürgerinitiativen“,
            die Tausend Gründe formulierten, warum das Sanierungsgebot
            bis 2015 völlig überzogen sei. Drohende Sanierungskosten
            in der Größenordnung von vierstelligen Eurobeträgen
            pro Grundstück
            seien unve-hältnismäßig. 
      Unter
          dem Druck der Hausbesitzerlobby war der grüne Umweltminister in
          Düsseldorf am 24. Jan.
              2012 zurückgerudert. JOHANNES REM-MEL nahm die Fristsetzung
              2015 der schwarz-gelben Vorgängerregierung zurück. Je
              nach Zahl der Wohneinheiten auf einem Grundstück reicht es
              jetzt aus, die Hausanschlussleitungen bis 2020 oder 2025 auf Dichtigkeit
              zu prüfen bzw. reparieren zu
              lassen. Nur bei Grundstücksentwässerungsanlagen in Wasserschutzgebieten
              wird die bis jetzt gültige Frist 2015 weiterhin gelten.