Das grundlegende Arbeitsblatt des Deutschen Vereins 
        des 
        Gas- 
        und 
        Wasserfaches 
        (DVGW) 
        zur 
        Organisation eines Wasserversorgungsbetriebes hat den 
        Titel „Anforderungen an die Qualifikation und die 
        Organisation von Trinkwasserversorgern“ (W 
        1000). Die letzte Fassung des Arbeitsblattes stammt 
        aus dem Jahr 2005. Die im DVGW zusammenarbeitenden Wasserwerker haben jetzt den Entwurf für 
        eine Neufassung vorgelegt. Der Entwurf konnte von 
        den interessierten Kreisen bis zum 30. Juni 2014 
        kommentiert werden. 
      Die zentrale Bedeutung von 
        W1000 resultiert daraus, dass eine hinreichende 
        Garantie auf gute Versorgungssicherheit und gute 
        Wasserqualität eigentlich nur dann besteht, wenn 
        der Wasserversorger die Anforderungen aus W 
        1000 voll erfüllt. 
      Das bringt vor allem kleine Wasserversorger in Schwierigkeiten, da dort vielfach die 
        Anforderungen an die erforderliche Qualifikation des 
        Personals nicht gegeben sind. Bürgermeister, die 
        gerne auch bei der Ortswasserversorgung sparen, 
        um die Wassergebühren niedrig zu halten, sollen über die Anforderungen aus W 1000 deshalb nicht 
        immer sonderlich glücklich sein. Gleichwohl heißt es 
        schon in der Einleitung zum DVGW-Arbeitsblatt W 
        1000:
      
         „Die Anforderungen dieses Arbeitsblattes sind so 
          gestaltet, dass sie sowohl bei Trinkwasserversorgern mit einfachen Organisationsstrukturen 
          und geringem Personalbestand als auch bei Versorgern mit komplexen Organisationsstrukturen 
          mit hohem Personalbestand angewendet werden 
          können. Daraus resultiert je nach Trinkwasserversorger ein unterschiedlicher organisatorischer 
          Aufwand. Die Umsetzung der Anforderungen 
          dieses Arbeitsblattes ist somit auf die spezifische Situationen des Wasserversorgers anzupassen.“ 
      
       Unter „Grundsätzliche Anforderungen“ heißt es in 
        W 1000:
      
         „Ein Trinkwasserversorger muss im Rahmen seiner 
          Aufgaben 
          und 
          Tätigkeitsfelder über 
          eine 
          personelle, 
          technische, wirtschaftliche und finanzielle 
          Ausstattung 
          sowie 
          eine 
          Organisation 
          verfügen, die eine sichere, zuverlässige sowie nachhaltige 
          (wirtschaftliche, sozial- und umweltverträgliche) 
          Versorgung mit qualitativ einwandfreiem Trinkwasser gewährleistet. (…) Ein Trinkwasserversorger muss mindestens eine für den technischen Bereich verantwortliche technische Führungskraft bestellen.“
      
       Unter „Aufgaben- und Tätigkeitsfelder“ wird u.a. 
        definiert, dass der Trinkwasserversorger „die  Gesamtverantwortung für Planung, Bau, Betrieb und 
        Instandhaltung von Trinkwasserversorgungsanlagen 
        sowie für den Arbeits-, Gesundheits- und Umweltschutz“ 
        trage – 
        und 
        weiter: 
      
        „Zur Erfüllung der wahrzunehmenden Aufgaben 
          muss ein Trinkwasserversorger in der Lage sein, 
          in erforderlichem Umfang folgende Tätigkeitsfelder sach- und fachgerecht zu bearbeiten bzw. deren Erledigung sicherzustellen:
        
      
        -  Festlegung von Unternehmenszielen, z. B. Instandhaltungsziele und -strategien
 
        -  Vorsorgeplanung für Notstandsfälle (Krisenmanagement)
 
        -  Festlegung der personellen Ausstattung und 
          Struktur
 
        -  Vorgabe zur Fort- und Weiterbildung des 
          eigenen Personals (…).“
 
      
       Unter „Ablauforganisation“ wird beispielsweise 
        festgehalten, dass in der Ablauforganisation  
      
        „auch 
          der Qualifikationsstand, die Anzahl und die betriebliche 
          Erfahrung 
          der 
          für 
          die 
          Abwicklung 
          der 
          Aufgaben und Tätigkeiten einzusetzenden Mitarbeiter zu 
          definieren“ seien. Außerdem wird festgehalten, dass„zur Erhaltung des bestimmungsgemäßen Betriebes 
          (…) die Ausfälle bzw. Abwesenheiten einzelner 
          Personen, wie durch Urlaub, Krankheit und Fortbildungsmaßnahmen, 
          zu 
          berücksichtigen“ 
          seien.
      
       Die Absicherung des Betriebes auch bei personellen 
        Ausfällen gelte „insbesondere für Störungen“. Dazu 
        müsse der Trinkwasserversorger Anweisungen erstellen, 
      
        „die eine unverzügliche Behebung von 
          Störungen und die Wiederherstellung des bestimmungsgemäßen 
          Betriebes 
          gewährleisten“.
      
      Einen großen Stellenwert räumt W 1000 der Personalqualifikation 
        ein: 
      
        „Die Übertragung von Aufgaben hat nur an solche Mitarbeiter zu erfolgen, die für die jeweilige 
          Tätigkeit ausreichend ausgebildet und qualifiziert 
          sind. Die Mitarbeiter müssen in der Lage sein,  
          die ihnen übertragenen Aufgaben zu erfüllen (z. 
          B. Auslastung, Ausstattung, Entscheidungskompetenz). Insbesondere bei Planung und Bau von 
          Trinkwasserversorgungsanlagen (Neuerrichtung, 
          Sanierung) ist grundsätzlich eine ingenieurwissenschaftliche Qualifikation mit spezifischer 
          Sachkunde erforderlich. (…) Die Erfüllung der 
          jeweiligen Qualifikationsanforderungen ist vor 
          der Übertragung der Aufgaben sicherzustellen.“  
      
       Der Grad der geforderten Qualifikation des Personals ist von der Zahl der versorgten Wasserkunden 
        abhängig. 
      Bei Wasserversorgern, die bis zu 10.000 
        Kunden mit Trinkwasser beliefern, reicht es für den 
        Wasserwerksbetrieb aus, einen Anlagenmechaniker 
        für das Einsatzgebiet Rohrsystemtechnik bzw. Fachrichtung Versorgungstechnik oder einen geprüften Netzmonteur mit dem Handlungsfeld Wasser einzustellen. 
      Bis zu 25.000 Kunden braucht es dann 
        schon einen geprüften Netzmeister. Beschränkt sich 
        das Aufgabengebiet nicht nur auf das Verteilnetz, 
        sondern auch auf Wassergewinnung, muss schon 
        bei 10.000 Kunden ein Wassermeister den Anlagenbetrieb übernehmen. 
      Bei über 25.000 versorgten 
        Kunden hat ein Ingenieur für den Anlagebetrieb verantwortlich zu zeichnen – mit folgender Einschränkung:
      
        „Vergleichbare ausreichende Fachkenntnisse mit 
          Zuordnung zur nächsthöheren Qualifikationsstufe können auch durch eine mindestens zehnjährige einschlägige Tätigkeit bei einem Trinkwasserversorger oder einem vergleichbaren Unternehmen 
          nachgewiesen werden.“
      
      Hinsichtlich der Einstellung von Leiharbeitnehmern 
        wird gefordert, dass nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz eingesetzte Leiharbeitnehmer „dieselben Qualifikationsanforderungen erfüllen“ müssen, „wie sie für die Ausübung dieser Tätigkeit an 
        das eigene Personal gestellt werden“. Und wenn der 
        Wasserversorger - beispielsweise für Rohrnetzarbeiten - einen Dienstleister beschäftigt, hat er bei der 
        Auswahl von Dienstleistern und vor der Beauftragung zu prüfen, „ob der Dienstleister geeignet ist,  
        die angebotene Leistung zu erbringen“.
      
         „Es ist festzustellen, ob das Unternehmen die 
          erforderlichen, organisatorischen, gesetzlichen 
          und materiellen Anforderungen erfüllt, die Überwachung und Kontrolle der eigenen Tätigkeiten 
          sicherstellen kann und für die auszuführenden 
          Arbeiten ausreichend Personal mit der notwendigen Sach- und Fachkunde sowie Zuverlässigkeit 
          und 
          Leistungsfähigkeit besitzt.“ 
      
      All diese Anforderungen sind nicht nur für Bürgermeister und Gemeinderäte von Interesse, die die 
        Kostensparschraube im Wasserwerk anziehen wollen. Auch bei der Wasserpreisdebatte im Allgemeinen und bei dem  Druck von Kartellbehörden zur 
        Reduzierung von Wasserpreisen im Besonderen 
        kann basierend auf W1000 argumentiert werden, 
        dass Qualität auch in der Wasserversorgung ihren 
        Preis hat (vgl. RUNDBR. 1003/3).