aktualisiert: 
	       11. Januar 2015  
	      
	    
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         WasserInBürgerhand! 
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      BBU-Wasserrundbrief,
            20.12.2014 
      
        
        
       
      Störfallmanagement   in der Wasserversorgung: Neuorientierung! 
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Prof.  Dr. Martin  Exner  und sein Mitarbeiter, Prof. Dr. Thomas  Kistemann,  haben die erste Ergänzungslieferung zur Loseblattsammlung  „Trinkwasser  aktuell“  (s. RUNDBR. 1039/3 – dort auch die bibliographischen Angaben,  Preise und Bestelladresse beim Erich-Schmidt-Verlag) genutzt, um  einen programmatischen Grundsatzaufsatz zum „Störfall-  und Ausbruchsmanagement“  in der Trinkwasserversorgung zu publizieren. Störfälle und  Ausbrüche seien auch in der deutschen Wasserversorgung „eine  stets aktuelle Herausforderung“.  Den adäquaten Vorsorge-Überwachungsstrategien habe man gleichwohl „in  Deutschland in der Vergangenheit (eine) eher nur untergeordnete  Betrachtung“ geschenkt. Angebracht sei deshalb eine „Neuorientierung  der deutschen Trinkwasserversorgung“ damit es tatsächlich zu einer „Erarbeitung  von Maßnahmenplänen zur Beherrschung von Störfällen und  wasserbedingten Ausbrüchen“ komme.  
      Im Vergleich zur Anfangszeit der Trinkwasserhygiene würden  heutzutage „zusätzliche  Risiken“ drohen: U.a.  würde der Anteil älterer Menschen mit einer erhöhten  Infektionsanfälligkeit mit dem demographischen Wandel zunehmen. Auch  immunabwehrgeschwächte HIV-Erkrankte, Säuglinge und Kleinkinder  sowie Patienten mit Immunsupression seien gegenüber  trinkwassersassoziierten Krankheitskeimen besonderen Risiken  ausgesetzt. Deshalb dürfe  
      
        „von  dem überragenden Schutz- und Rechtsgut Trinkwasser keine, auch noch  so geringe Besorgnis ausgehen, sein Genuss oder Gebrauch könnte über  ein 
          
          
              unvermeidbares  Restrisiko hinaus die menschliche Gesundheit gefährden“.   
       
      Die beiden Autoren zitieren in dem Zusammenhang auch die  EG-Trinkwasserrichtlinie 98/1983. Diese bestimmt in Art.  6(3),  
      
        „dass  geeignete Maßnahmen ergriffen werden“ müssen, „um  das Risiko der Nichteinhaltung der Parameterwerte zu verringern oder  auszuschalten“. 
       
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Die  Kunden im  
Kontaminationsfall informieren! 
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        Exner  & Kistemann  zitieren aus der EG-Trinkwasserrichtlinie auch die Passagen, in  denen gefordert wird, die Bevölkerung im Kontaminationsfall  sachgerecht zu informieren.  So sollen die von einer  Grenzwertüberschreitung betroffenen Verbraucher über etwaige  Abhilfemaßnahmen, die sie ergreifen sollten, unterrichtet und  beraten werden. Nach Art. 8 (3) muss man den Verbrauchern bei einer  Nichteinhaltung von Parameterwerten „unverzüglich  entsprechende Informationen und Ratschläge“ zur Verfügung stellen. Zitiert wird auch Art. 9(6) zur Information  der Bevölkerung über Abweichungen: Danach muss  
      
        „die  von der Abweichung  betroffene Bevölkerung unverzüglich und  angemessen über die Abweichung und die damit verbundenen Bedingungen  in Kenntnis“ gesetzt werden. 
       
       Zudem sollen Bevölkerungsgruppen, für die auf Grund  des kontaminierten Trinkwassers „ein  besonderes Risiko besteht, Verhaltensratschläge zur Risikominderung“ erteilt  werden.  
      Ähnliches kann man auch in Art. 8 des UNECE/WHO-Protokolls  über Wasser und Gesundheit  (s. RUNDBR. 979/1-4) lesen: Bei wasserbedingten Ausbrüchen seien  
      
        „den  zuständigen öffentlichen Instanzen und ggf. der Öffentlichkeit  Empfehlungen über Verhütungs- und Abhilfemaßnahmen gegeben  werden“. 
       
       Nach den §§ 9 und 10 der Trinkwasserverordnung komme bei einer  Kontamination dem Gesundheitsamt die Aufgabe zu, die betroffenen  Verbraucher über mögliche Verwendungsbeschränkungen und Maßnahmen „angemessen“ (zu) informieren, sie zu beraten und nötigenfalls besonders  empfindliche Personengruppen auf besondere Schutzmaßnahmen  hinzuweisen. Umgekehrt solle man aber auch auf Informationen aus dem  Kreis der Kunden achten: Denn „bisweilen“ würden Beschwerden von Verbrauchern über sensorische  Qualitätsveränderungen des Trinkwassers frühzeitig auf die  Möglichkeit eines Störfalls in der Wasserversorgung hinweisen.  
      
        „Gesundheitsamt  und Betreiber sollten deshalb solche Klagen auch als mögliches  Auslöse-Ereignis ernst nehmen. 
       
      
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Umweg:  Vom Labor über den Wasser 
        versorger zum Gesundheitsamt 
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              Dass  positive Befunde von den Labors („Untersuchungsstelle“)  zunächst an den Wasserversorger gehen und erst dann dem  Gesundheitsamt weitergemeldet werden müssen, erscheint Exner  & Kistemann  bedenklich. Dieser „indirekte  Meldeweg“ sei „kritisch  zu hinterfragen, denn er beansprucht u.U. mehr Zeit, als sonst nötig  wäre“.   
          Die beiden Autoren fügen hinzu, dass derzeit für die  Untersuchungsstelle lediglich dann die Möglich besteht, ein  Untersuchungsergebnis (auch) direkt dem Gesundheitsamt mitzuteilen,  wenn dies zuvor zwischen dem Labor, dem Wasserversorger und dem  Gesundheitsamt so vereinbart worden ist. Bedenklich erscheint Exner  & Kistemann  ferner, dass zwar das UNECE/WHO-Protokoll über Wasser und Gesundheit  die Kontaminationsgefahr infolge eines extremen Wettergeschehens  erwähnt, das Infektionsschutzgesetz und die Trinkwasserverordnung  den Wetteraspekt aber überhaupt nicht berücksichtigen. 
         
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                Proaktive  Benennung eines 
                          Störfallmanagement-Teams 
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Exner  & Kistemann  empfehlen, dass man nicht erst im Kontaminationsfall, sondern bereits  in »Normalzeiten« die Mitglieder für ein Störfallmanaement-Team  benennen sollte. Eher am Rande gehen die beiden Hygieniker auf die  heikle Frage ein, wie man die Zuständigkeit mehrerer  Gesundheitsämter koordinieren kann. Es sei „einvernehmlich“ zu klären, wem in diesem Fall die Aufgabe zukomme, das  Störfallmanagement-Team zu leiten. In einer Fußnote wird hierzu  noch angefügt: 
          
            „Die  Frage, welche Behörde das kreisübergreifende  Störfallmanagement-Team im Stör- oder Ausbruchsfall zunächst  zusammenruft, sollten die beteiligten Kreise praxisnah von Fall zu  Fall beantworten.“ 
           
          Der  Wasserversorger und das Gesundheitsamt sollten sich, 
          
            „um  im konkreten Störfall möglichst rasch und situationsgerecht  reagieren zu können, proaktiv und kooperativ auf ihre spezifischen  Aufgaben im Störfallmanagement vorbereiten“. 
           
          Exner  & Kistemann  empfehlen, dass man sichergehen müsse, dass die Alarmierung der  Mitglieder des Störfallmanagement-Teams „auch  außerhalb der Dienstzeiten und am Wochenende“ funktioniert. Denn „75  % der Wochenzeit liegen außerhalb üblicher Dienstzeiten“.  
           
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            Was  ist ein Störfall 
            in  der Trinkwasserversorgung? 
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      Als „Störfall“ bezeichnen es die beiden Autoren von „Trinkwasser aktuell“ wenn  es  zu einer „(unerwarteten)  Nichteinhaltung des Grenzwertes von mindestens einem Parameter der  Trinkwasserverordnung“ kommt. Ein Störfall sei es aber auch, wenn sonstige Anforderungen  der Trinkwasserverordnung nicht erfüllt werden und dadurch „Anlass  zur Besorgnis für eine Gefährdung der menschlichen Gesundheit durch  das fragliche (beanstandende) Trinkwasser“ besteht.       
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            Den  Störfall 
            „regelmäßig“  durchspielen! 
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Exner  & Kistemann  warnen davor, dass eine unzureichende Vorbereitung des  Störfallmanagement-Teams „zu  Fehlentscheidungen und Handlungsblockaden“ führen könne. Notwendig sei ein „konsequent  durchdachtes Handlungskonzept“.  Mitglieder und ihre Vertreter im Störfallmanagement-Team sollten den  Ablauf des Handlungskonzeptes „regelmäßig“ durchspielen.  
          Die beiden Autoren raten, die Verantwortung für alle  Entscheidungen im Störfallmanagement-Team „immer  auf mehrere Schultern“ zu verteilen. Damit könne man “mögliche  Verdächtigungen, dass Interessen-geleitet entschieden wird“, „proaktiv“ ausschließen. Die beiden Hygiene-Experten empfehlen des Weiteren,  dass das Störfallmanagement-Team „vorab“ prüfen sollte, ob ähnlich wie in den USA für „bestimmte  Entscheidungen“ auch Vertreter der versorgten Bevölkerung, von besonders gefährdeten  Risikogruppen und von medizinischen Diensten in das  Störfallmanagement-Team eingebunden werden können.  
          In Vorbereitung  eines möglichen Störfalls sollte das Störfallmanagement-Team für  kommunikative Aufgaben auch einen Sprecher aus seinen Reihen  bestimmen. Der Sprecher bzw. die Sprecherin solle „frühzeitig  den Kontakt zu allen Pressemedien und wichtigen Verbrauchergruppen  und etwa besonders zu berücksichtigen Risikogruppen“ anbahnen. Und weiter:
            
            
 
          
            „Auf  Grundlage klarer struktureller Regelungen ist diese Person die nach  außen verantwortliche und autorisierte Stimme des  Störfallmanagement-Teams und verhindert so, dass sich einzelne  seiner Mitglieder später (in der reaktiven Phase) unabgestimmt und  widersprüchlich zu einem Störfall und seiner Beherrschung  öffentlich äußern.“ 
           
          Der  Sprecher sollte sich auch frühzeitig auf „Skandalisierungsszenarien“ vorbereiten. Man könne nämlich nicht ausschließen, dass ein  Störfall mittels Skandalisierung für ein „erfolgreiches  ‚agenda setting‘ in der politischen Öffentlichkeit“ ausgenutzt werden könnte. 
         
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            Netzwerk  von Referenzinstituten: 
            Von  der Konkurrenz zur Kooperation 
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            In  ihrem Fazit plädieren Exner  & Kistemann  dafür, unabhängige hygienisch-medizinische Referenzinstitute  in das Störfallmanagement einzubinden. Etwas kryptisch heißt es  dann, dass das Störfallmanagement „jederzeit  auf ein Netzwerk“ von Referenzinstituten zurückgreifen sollte, wobei die  Referenzinstitute nicht nur untereinander konkurrieren, sondern auch  miteinander kooperieren sollten:  
          
            „Dem  Schutz der Verbraucher und der Wasserversorgung sowie der fachlichen  Stärkung der Gesundheitsämter käme es sehr entgegen, ein  derartiges Netzwerk in Deutschland zu etablieren.“ 
           
         
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            Störfallmanagement  auf 37 Seiten 
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            Im  RUNDBR. können nur einige wenige Aspekte des umfassenden Aufsatzes  von Exner&Kistemann  wiedergegeben werden. Der Aufsatz der beiden Autoren umfasst in  „Trinkwasser aktuell“ immerhin 37 Seiten, wobei auf das  Literaturverzeichnis zwei Seiten entfallen. Die erste  Ergänzungslieferung widmet sich in weiteren ausführlichen Kapiteln  auch folgenden Themen: 
          
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„Überwachungsbehördliche  	Melde- und Berichtspflichten sowie Anzeige- und  	Informationspflichten des Wasserversorgungsunternehmens“; 
             - 
              
„Grundbegriffe  	und Struktur der Datenbeurteilung sowie der toxikologischen  	Bewertung von Stoffen im Trinkwasser“ (22 S.); 
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„Calcium  	und Magnesium im Trinkwasser“; 
             - 
              
„Geruch,  	Geschmack und Färbung – Herkunft, Bedeutung und Quantifizierung“ 
              
           
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       Der BBU-WASSER-RUNDBRIEF berichtet
            regelmäßig über die Angriffe auf die kommunale Daseinsvorsorge.
            Interessierte können kostenlose Ansichtsexemplare anfordern. 
        
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