Als  Abkehr von den „existenziellen  Interessen des Menschen“ stuft Arno  Schönberger das  Urteil des Europäischen Gerichtshof (EuGH) zum  Verschlechterungsverbot (s. RUNDBR. 1068/1-4) ein. Der  Mitarbeiter des Instituts für Deutsches und Europäisches  Wasserwirtschaftsrecht“ an der Uni Trier stellt in dem Aufsatz „Das  Verschlechterungsverbot nach der Vorabentscheidung zur  Weservertiefung“  in der WASSERWIRTSCHAFT 10/2015, S. 58-60, die wesentlichen Grundzüge  des EuGH-Urteils vor – um anschließend das Urteil zu  kritisieren.  
      Der EuGH habe das Verschlechterungsverbot in der  EG-Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) einseitig dahingehend  ausgelegt, dass jetzt den „ökologischen  Interessen“, „d.h. dem Schutz  und Erhalt naturnaher Gewässer“ der Vorrang gebühren würde. Der EuGH müsse sich „aber  auch Kritik dahingehend gefallen lassen müssen“,  dass der Urteilsspruch unlogisch sei. Denn die Auslegung des  Verschlechterungsverbotes durch den EuGH könne „im  Extremfall“ dazu  führen, dass die vier biologischen Bewertungskoponenten der  WRRL innerhalb ihrer jeweiligen Klasseneinstufung „auf  den unteren Klassenrand absinken“ könnten – ohne dass lt. EuGH-Auslegung der jeweilige Wasserkörper  in der Gesamtbewertung eine Klasse nach unten abrutsche.
      
        „Wenn  hingegen eine Komponente vom unteren Klassenrand [nur] leicht in die nächsttiefere Klasse abfällt, ist immer eine  Verschlechterung gegeben, auch wenn sich die übrigen Komponenten  sogar verbessern.“
        
      „Eine  weitere Schwäche des Urteils“ sei in der Konkretisierung einer Verschlechterung anhand einer  Zustandsbeschreibung der einzelnen Klassen zu sehen. Die  Zustandsklassen seien in Anhang V der WRRL nur „in  schwer zu fassenden Umschreibungen definiert“.  Sie ließen sich „nur  schemenhaft voneinander abgrenzen“. Damit seien sie für den praktischen Vollzug „wenig  geeignet, verbindlich darüber zu urteilen, ob eine  Verschlechterung vorliegt und damit eine Genehmigung zu versagen  ist“.