In Deutschland  dürfen  die Wasserversorger  in der Trinkwasseraufbereitung  nur Stoffe einsetzen, 
        die in einer  Positivliste  gemäß  § 11  der  Trinkwasserverordnung  (TrinkwV)  des Umweltbundesamtes  (UBA) gelistet  sind. Dazu heißt es in der 5. 
        Ergänzungslieferung  der Loseblattsammlung  „Trinkwasser  aktuell“, dass sich das UBA        „weiterhin bemühen“ wird, die Zahl der Stoffe zur Trinkwasseraufbereitung  „auf das technisch 
        absolut notwendige Maß zu beschränken“.  Dies  geschehe  u.a.  vor  dem  Hintergrund, dass        „sich auf dem europäischen Markt“ Aufbereitungsstoffe  befinden würden, „deren Einsatz in 
        Deutschland wegen der klimatischen Randbedingungen bzw. des hier erreichten hohen Standes der 
        Technik nicht duldbar wäre“. Die restriktive Haltung des UBA bei der Zulassung  von 
        Aufbereitungsstoffen wird folgendermaßen erklärt:
      
         „Das Minimierungsgebot, die Produktreinheit, der 
          Gesundheitsschutz   und  die  Umweltverträglichkeit bleiben damit weiterhin  die entscheidenden 
          Kriterien für Zulassung oder Ablehnung von Aufbereitungsstoffen.  Zudem  sind  Verstöße  gegen 
          die Anforderungen  der Liste nach § 11 TrinkwV 
          2001  strafbewehrt.  Die  gegebenenfalls   daraus 
          erwachsenden  persönlichen  Konsequenzen  für den Betreiber einer Wasserversorgungsanlage tragen 
          wesentlich zur Akzeptanz der Liste bei. Dieses  Mittel  der  vorbeugenden  Abschreckung ist 
          notwendig,  um unerlaubte Zugaben nicht zugelassener Aufbereitungsstoffe  in das Trinkwasser 
          von vornherein zu verhindern, denn die Gesundheitsämter  können die Einhaltung  des §11 TrinkwV  2001  (…)  kaum  wirkungsvoll  über- wachen.“
      
       Nach diesem bemerkenswerten Misstrauensvotum gegenüber dem ethisch korrekten Handeln von 
        Wasserwerkern  und gegenüber der Kontrollfähigkeit der  Gesundheitsämter  wird  noch  ausgeführt, 
        dass die  Aufbereitung  von Rohwässern  mit  chemischen Stoffen  zu  Trinkwasser  ohnehin  nur 
        zweite  Wahl wäre. Besser wäre es, „naturnahe Aufbereitungsverfahren ohne Chemikalieneinsatz 
        weiterzuentwickeln“. Zu diesen Verfahren würde „vor allem Langsamsandfiltration, Bodenpassage 
        oder Uferfiltration“ gehören – und weiter:
      
         „Die höchste Priorität zur Sicherung und Verbesserung  der Qualität  des Trinkwassers  gilt allerdings dem Schutz seiner Einzugsgebiete und 
          Ressourcen  (…). Erst bei Nutzung von Oberflächengewässern oder von Uferfiltraten mit siedlungsbedingt unvermeidbarem Abwasseranteil sollte   die   Rohwasseraufbereitung    ergänzend oder 
          als zusätzliche Barriere hinzutreten.“