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	       18. Juni 2018 
	      
	    
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         WasserInBürgerhand! 
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      BBU-Wasserrundbrief,
            4. April.2018 
      
        
        
      
        
        
       
      
        
      
      
      
      
      
      
      
      EU-Kommission:   
      Trinkwasser statt  Flaschenwasser! 
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Am  1. Febr. 2018 hat die EU-Kommission einen Entwurf  für eine Neufassung der alten EG-Trinkwasserrichtlinie (98/83/EG) vorgelegt. Die EU-Kommission geht davon aus, dass die  Novelle der Trinkwasserrichtlinie bei den BürgerInnen der EU das  Vertrauen in die Qualität des Trinkwassers merklich stärken wird. Das werde voraussichtlich bewirken, dass die BürgerInnen deutlich weniger  Flaschenwasser konsumieren würden.  Die angestrebte Reduktion des Flaschenwasserverbrauchs würde auch   dem Bestreben der EU entsprechen, Treibhausgasemissionen und die  Vermüllung der Meere zu minimieren. Soweit die Umsetzung der  novellierten Trinkwasserrichtlinie zu „geringfügigen  Mehrkosten für Privathaushalte“ führen werde, würden sich die Mehrkosten „durch  das Trinken von Leitungswasser anstelle von Flaschenwasser  ausgleichen“ lassen, heißt es in der Begründung zum Entwurf der neuen  Trinkwasserrichtlinie.  
      Der Umstieg von Flaschenwasser auf Trinkwasser  lasse sich noch weiter fördern, wenn die Wasserversorger stärker  den Preisvorteil von  Trinkwasser gegenüber Flaschenwasser herausstreichen würden (siehe Erwägungsgrund 20 im  Richtlinienentwurf). Zudem sollten mehr  Trinkwasserspender aufgestellt und öffentlich  zugängliche Brunnen installiert werden.  
      In einer von der EU-Kommission in Auftrag  gegebenen Analyse über die Wirkungen und die Effizienz der neuen  Richtlinie („Impact-Analyse“) wird geschätzt, dass die  Richtlinie im Vergleich zum Jahr 2015 zu einer Reduktion  des Flaschenwasserkonsums um 17 Prozent führen wird. Dadurch müssten die KonsumentInnen in der EU pro Jahr etwa 600 Millionen  Euro weniger Geld ausgeben, um ihren Durst zu löschen.  
      In den Medien kam dieser Aspekt  des Richtlinienentwurfs gut an. Beispielsweise titelte die  Stuttgarter  Zeitung am  02.02.18 „Lob des  Leitungswassers“  und schrieb von einer „Charmeoffensive  für das Leitungswasser“. 
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Water  Safety Plan: 
Stärkung  des Vorsorgeprinzips 
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Im  Hinblick auf die Durchsetzung des Vorsorgeprinzips ist es  bemerkenswert, dass der bisherige Erwägungsgrund 8 aus der  Trinkwasserrichtlinie gestrichen werden soll. In der bisherigen  Richtlinie war im Erwägungsgrund 8 einerseits zu lesen: 
      
        „Damit  die Qualitätsnormen für Trinkwasser durch die  Versorgungsunternehmen eingehalten werden  können, sollte durch geeignete Gewässerschutzmaßnahmen die  Reinhaltung von Oberflächen- und Grundwasser sichergestellt werden.“ 
       
      Unmittelbar  danach hat es dann aber geheißen: 
      
        „Dasselbe  Ziel kann durch geeignete Aufbereitungsmaßnahmen erreicht werden,  die vor der Bereitstellung des Wassers angewandt werden.“ 
       
      Das  konnte man dahingehend interpretieren, dass vorsorgender  Gewässerschutz auch durch „geeignete  Aufbereitungsmaßnahmen“ ersetzbar sei. Jetzt  soll das Konzept des Water Safety Plans (s. RUNDBR. 1041/2) zur Grundlage der Trinkwasserrichtlinie gemacht werden – und mit der damit verbundenen  Gefährdungsanalyse vom  Trinkwassereinzugsgebiet bis zum Wasserhahn wird das Vorsorgeprinzip  deutlich gestärkt. In dem neu eingefügten Erwägungsgrund 9 wird  dazu erklärt: 
      
        „Die  Gefahrenbewertung sollte darauf ausgerichtet sein, den für die  Gewinnung von Wasser für den menschlichen Gebrauch erforderlichen  Umfang der Aufbereitung zu verringern, indem beispielsweise die  Belastungen reduziert werden, die zur Verunreinigung von  Wasserkörpern führen, denen Wasser für den menschlichen Gebrauch  entnommen wird. Zu diesem Zweck sollten die Mitgliedstaaten Gefahren  und mögliche Verunreinigungsquellen im Zusammenhang mit diesen  Wasserkörpern ermitteln und die Schadstoffe überwachen, die sie  beispielsweise wegen der ermittelten Gefahren (z. B. Mikroplastik,  Nitrate, Pestizide oder (…) Arzneimittel), wegen ihres natürlichen  Vorkommens im Entnahmegebiet (z. B. Arsen) oder aufgrund von  Informationen der Versorgungsunternehmen (z. B. plötzlicher Anstieg  eines Parameters im Rohwasser) für relevant erachten. Diese  Parameter sollten als Anzeiger dienen, die Maßnahmen der zuständigen  Behörden auslösen, um in Zusammenarbeit mit Versorgungsunternehmen  und Interessenträgern die Belastung der Wasserkörper zu mindern (z.  B. Präventions- und Minderungsmaßnahmen (…), diese Wasserkörper  zu schützen und gegen die Verunreinigungsquelle vorzugehen.“ 
       
      
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              WSP:  Präventionsmaßnahmen  
              im Entnahmegebiet erforderlich 
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Der „risikobasierte  Ansatz zur Sicherheit in der Trinkwasserversorgung“ – mithin das Konzept des Water Safety Plans (WSP) -  wird sich in  der Neufassung der Richtlinie in den Artikeln 7 bis 9 finden. In der  Detailbegründung zum neugefassten Art. 8 heißt es: 
        „Je  nach Ergebnis der Gefahrenbewertung und der Überwachung können die  Mitgliedstaaten anschließend folgende Maßnahmen treffen: 
        
                  
          Freistellung  	von Versorgungsunternehmen von weiterer Aufbereitung und/oder  	Überwachung oder Verpflichtung von Versorgungsunternehmen, eine  	weitere Aufbereitung und/oder Überwachung vorzunehmen, 
                  
          Präventionsmaßnahmen  	zum Schutz des Entnahmegebiets, 
                  
          Schutzmaßnahmen  	an der Verschmutzungsquelle, einschließlich Forschungsarbeiten zum  	Verständnis der Auswirkungen, beispielsweise von Mikroplastik, auf  	aquatische Ökosysteme und die menschliche Gesundheit, und  	Herausarbeitung von Lösungen zur Minderung etwaiger Risiken.“ 
         
        Wichtig  für Gesundheitsämter ist die in der Präambel zur neuen Richtlinie  enthaltene Aussage, dass der risikobasierte Ansatz „einen  kontinuierlichen Informationsaustausch zwischen den zuständigen  Behörden und den Versorgungsunternehmen“ gewährleiste. 
        In  Art. 9 werden sich künftig die Bestimmungen zur risikobasierten  Anpassung der  Probennahmehäufigkeit (RAP) finden. Die im Jahr 2015  eingeführten RAP-Bestimmungen waren bislang in Anhang II der  Richtlinie untergebracht gewesen. Die Übernahme der RAP in die  Trinkwasserverordnung ist kürzlich erfolgt (siehe RUNDBR. 1124/3-4). 
        Damit  wird auch über diesen Weg das Vorsorgeprinzip gestärkt. Dies  geschieht zudem, weil der Entwurf zur neuen Trinkwasserrichtlinie an  verschiedenen Stellen Bezug auf die EG-Wasserrahmenrichtlinie (2000/60/EG) nimmt. Die Begründung zum Richtlinienentwurf hebt u.a.  auf Art. 11 der Wasserrahmenrichtlinie ab. Danach sind die  Mitgliedsstaaten der EU verpflichtet, Maßnahmenprogramme  aufzustellen, „die  auch Maßnahmen zum Schutz von Trinkwasserentnahmegebieten umfassen“ 
        (s. nächste  Notiz). 
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              Trinkwasserrichtlinie  mit Wasser- 
              rahmenrichtlinie verknüpfen 
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Im  Fokus der bisherigen EG-Trinkwasserrichtlinie aus dem Jahr 1998 war  die Wasserversorgung vom Wasserwerk bis zum Eingang der  Hausinstallation gestanden. Der vorsorgende Schutz der  Rohwasserressourcen war demgegenüber kein Ziel der  Trinkwasserrichtlinie. „Im Interesse des Verursacher- und  Vorsorgeprinzips“ soll diese „Lücke“ jetzt mit der  Novelle der Richtlinie geschlossen werden. Die Trinkwasserrichtlinie  wird in Art. 8 künftig Bezug auf die EG-Wasserrahmenrichtlinie  (WRRL) nehmen. Dort sind u.a. Gebote zur Überwachung von  „Wasserkörpern“ enthalten, die der Trinkwassergewinnung dienen.   
        Die beabsichtigte Verknüpfung zwischen der Trinkwasser- und der  Wasserrahmenrichtlinie soll von zuvor in diesem RUNDBR. genannten Water Safety Plan (WSP)  flankiert werden. Damit könne  künftig „ein vollständiger Wassergovernance-Zyklus  gewährleistet“ werden, so die Begründung zum Vorschlag der  Neufassung der Trinkwasserrichtlinie. [Die Verknüpfung mit der WRRL  ist unseres Erachtens aber kein Instrument mit großer  Durchschlagskraft. In den teilweise mehreren 1000 Quadratkilometer  großen „Grundwasserkörpern“, die zur Umsetzung der WRRL  ausgewiesen worden sind, verlieren sich  die meisten  Trinkwasserschutzgebiete; Anm.: BBU.] 
        Um  kleine Wasserversorger (unter 500 m3/d)  nicht zu überfordern, soll diesen mehr Zeit für die Implementierung  des WSP eingeräumt werden. 
        
          „Von  großen Versorgungsunternehmen wird erwartet, dass sie den  risikobasierten Ansatz innerhalb von drei Jahren anwenden; kleine  Versorger verfügen über eine Frist von sechs Jahren“, 
         
        heißt  es hierzu in der Novellenbegründung. 
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              Neue  Trinkwasserrichtlinie: 
              Dreimal-drei-Jahre-Karenz  soll fallen 
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Nach  der alten EG-Trinkwasserrichtlinie war es möglich, bei „Abweichungen  vom Parameterwert“ – also bei Grenzwertüberschreitungen - Toleranz walten zu lassen  (s. Art. 9). Wenn man gegenüber der EU-Kommission eine gute  Begründung auf Lager hatte, konnte man sich bis zur Einhaltung des  gerissenen Grenzwertes dreimal jeweils drei Jahre Zeit lassen. Das  wird mit der neuen Trinkwasserrichtlinie nicht mehr möglich sein. In  einem neu eingefügten Erwägungsgrund heißt es im Novellenentwurf: 
        
          „Abweichungen  wurden ursprünglich angewendet, um den Mitgliedstaaten bis zu neun  Jahre Zeit für die Behebung der Nichteinhaltung eines Parameterwerts  zu geben. Dieses Verfahren hat sich als für die Mitgliedstaaten und  die Kommission gleichermaßen aufwendig erwiesen. In einigen Fällen  hat sich dadurch auch das Ergreifen von Abhilfemaßnahmen verzögert,  da die Möglichkeit einer Abweichung als Übergangszeitraum  betrachtet wurde. Die Bestimmung über Abweichungen sollte daher  gestrichen werden. Zum Schutz der menschlichen Gesundheit sollten bei  einer Überschreitung von Parameterwerten die Bestimmungen über  Abhilfemaßnahmen unverzüglich angewendet werden, ohne dass eine  Abweichung vom Parameterwert zugelassen werden darf.“ 
         
        Zum  Vorgehen bei Grenzwertüberschreitungen heißt es jetzt in einem neu  formulierten Erwägungsgrund 15: 
        
          „Bei  Nichteinhaltung der Anforderungen dieser Richtlinie sollte der  betreffende Mitgliedstaat unverzüglich der Ursache nachgehen und  dafür sorgen, dass die erforderlichen Abhilfemaßnahmen so bald wie  möglich getroffen werden, damit die Qualität des Wassers  wiederhergestellt wird. In Fällen, in denen von der Wasserversorgung  eine potenzielle Gefährdung der menschlichen Gesundheit ausgeht,  sollte die Bereitstellung solchen Wassers untersagt oder seine  Verwendung eingeschränkt werden. Außerdem ist klarzustellen, dass  die Mitgliedstaaten eine Nichteinhaltung der Mindestanforderungen für  Werte im Zusammenhang mit mikrobiologischen und chemischen Parametern  automatisch als potenzielle Gefährdung der menschlichen Gesundheit  werten sollten. In Fällen, in denen Abhilfemaßnahmen zur  Wiederherstellung der Qualität von Wasser für den menschlichen  Gebrauch erforderlich sind, sollten (…) vorrangig solche Maßnahmen  getroffen werden, die das Problem an seinem Ursprung lösen.“ 
         
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