aktualisiert: 
	       14. Feb. 2018 
	      
	    
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         WasserInBürgerhand! 
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      BBU-Wasserrundbrief,
            26.1.2018 
      
        
        
      
        
        
       
      
        
      
      
      
      
      
      Keine  weiteren Datenfriedhöfe  
      bei der Trinkwasseranalytik 
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Den  Experten im „Art. 12-Ausschuss“ zur turnusmäßigen Überprüfung  der EG-Trinkwasserrichtlinie war vor einigen Jahren aufgefallen, dass  bei der Überwachung der Trinkwassergüte im großen Umfang  Datenfriedhöfe produziert werden – ohne dass durch den  unverhältnismäßigen Analysenaufwand ein Mehr an Sicherheit  erreichbar wäre. Bei vielen Wasserversorgern ist es nämlich so,  dass man langjährig bei einem Großteil der Parameter weit unter dem  zulässigen Grenzwert liegt. Trotzdem muss man fleißig weiter messen  und viel Geld für Analysen ausgeben. Deshalb hat sich der Ausschuss  überlegt, dass man diesen kostenträchtigen Dogmatismus zumindest  aufweichen könnte.  
      Bei den Parametern, bei denen die Messwerte  tatsächlich über viele Jahre hinweg mit deutlichem Abstand unter  den Grenzwerten liegen, könne man sich weitere Analysen sparen oder  zumindest die Probenahme- und Analysenhäufigkeit reduzieren. Allerdings müssten sich die Wasserversorger dieses Entgegenkommen  verdienen. Denn als Voraussetzung für eine Reduktion der  Analysenhäufigkeit müssten die Wasserversorger eine  Risikobewertung erstellen – sozusagen einen kleinen Water  Safety Plan (s. RUNDBR. 1041/2, 979/3, 699/1).  Mit der Risikobewertung müsse der Nachweis geführt werden, dass  keine unliebsamen Überraschungen drohen – dass also insbesondere  ein plötzliches Hochschnellen von Messwerten auf Grund von  Schadstoffeinträgen im Einzugsgebiet des Wasserwerkes mit der  notwendigen Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann.  
      Es  versteht sich von selbst, dass eine ausgedünnte Probenahmehäufigkeit  nur bei den chemischen Parametern zulässig ist. Die  mikrobiologischen Parameter sind von einem reduzierten  Probenahmenumfang ausgeschlossen! Das ganze Konzept wurde 2015  von der EU-Kommission in eine Änderungsrichtlinie zur  EG-Trinkwasserrichtlinie gepackt. Die Änderungsrichtlinie 2015/1787  musste von den EU-Mitgliedsstaaten bis zum 27.10.17 in nationales  Recht umgesetzt werden. Schon mit einigen Tagen Verspätung liegt  inzwischen die umfangreiche  Bundesrats-Drs. 700/17 vom 03.11.17 vor,  mit dem per Verordnung das Bundesgesundheitsministerium und das  Bundesernährungsministerium im Einvernehmen mit dem  Bundesumweltministerium die Trinkwasserverordnung an die  EU-Änderungsrichtlinie anpassen wollen. Die BR-Drs. mit dem Entwurf  einer „Verordnung zur Neuordnung trinkwasserrechtlicher  Vorschriften“ kann unter 
      http://www.bundesrat.de/SharedDocs/beratungsvorgaenge/2017/0601-0700/0700-17.html 
      heruntergeladen  werden. Die Drs. umfasst einschließlich der Begründung und der  Anhänge mehr als 70 Seiten. AbonnentInnen des RUNDBRIEFS können  kostenlos via nik@akwasser.de unsere ausführliche Darstellung der geplanten Änderungen anfordern.  Nachfolgend einige Ausschnitte … 
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Wenn  weniger oder gar nicht  
mehr analysiert werden muss 
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Kernbestandteil  der Verordnung ist eine „risikobasierte Anpassung der  Probenahmeplanung für eine Trinkwasserversorgungsanlage“ (RAP).  Die RAP ist wiederum Voraussetzung, um die Analysenprogramme  individuell an die Bedürfnisse einzelner Wasserversorgungsgebiete  anpassen zu können. Entsprechend der Philosophie der oben genannten  EU-Änderungs-Richtlinie soll die Risikobewertung dazu beitragen, dass die richtigen Parameter am richtigen Ort und zum richtigen  Zeitpunkt gemessen werden.  
      Die Details zur risikobasierten  Anpassung der Probenahmeplanung finden sich in den neu eingefügten  Absätzen 2 a bis 2 d in § 14 b der Trinkwasserverordnung. In Abs. 2  b wird bestimmt, dass bei denjenigen Parametern die Probenahme  künftig entfallen kann, wenn sich bei der Risikobewertung  herausstellt, dass der Grenzwert über sieben Jahre hinweg mit  weniger als 30 Prozent ausgeschöpft worden ist. Falls der Grenzwert  – ebenfalls über sieben Jahre hinweg – zu weniger als 60 Prozent  ausgeschöpft worden ist, kann die Untersuchungshäufigkeit reduziert  werden. In beiden Fällen gilt, dass nach fünf Jahren die  Risikobewertung aktualisiert werden muss. Die Risikobewertung muss  belegen, dass nichts dafür spricht, dass die Analysenergebnisse  wieder nach oben gehen könnten. Die Risikobewertung mit dem  Vorschlag für die Parameter, die gar nicht mehr oder mit reduzierter  Häufigkeit untersucht werden sollen,  muss lt. Abs. 2a zur  Genehmigung dem jeweils zuständigen Gesundheitsamt vorgelegt werden. 
      Der  jetzt getroffenen RAP-Regelung war über mehr als zwei Jahre hinweg  eine umfangreiche Diskussion in den Fachkreisen vorangegangen.  Ursprünglich war erwogen worden, dass private Dienstleister die RAP  übernehmen könnten. Dazu mehr in den nächsten beiden Notizen.  
      
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              Risikobewertung  durch private  Dienstleister? 
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Ein  großes Thema auf einem Workshop am 9. Nov. 2015 im Umweltbundesamt  (UBA) in Dessau war die Frage, ob man private Dienstleister in die  Erstellung der Risikobewertung einbeziehen sollte.  Nicht wenige  Diskussionsredner und Vortragende hatten die Ansicht vertreten, dass  die Gesundheitsämter (GA) der Aufgabe der Überprüfung der  Risikobewertung nicht gewachsen wären.  Insofern könnten private  Gutachterorganisationen zur „Entlastung“ der  Gesundheitsämter die Risikobewertung bei den Wasserversorgern  vornehmen. Aufgrund des Mangels an qualifiziertem Personal müsse man  den Gesundheitsämtern private Gutachterorganisationen zur Seite  stellen. Die Beurteilung dieser Vorschläge reichten von „völlig  idiotisch“ bis zu „man muss ja mal zumindest darüber  nachdenken dürfen!“ Hingewiesen wurde auch auf „die  Heterogenität der GA-Landschaft in Deutschland“: „Kleine  Ämter sollen sich der Hilfe Dritter bedienen dürfen!“ Die  Dessauer Diskussion war noch geprägt von der „Flüchtlingskrise“  im Jahr 2015. Die Mitarbeiterin eines bayerischen Gesundheitsamtes: 
        
          „Die  Gesundheitsämter sind mit Flüchtlingen überlastet und können  keine zusätzlichen Aufgaben im Wasserbereich übernehmen.“  
         
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              Brauchen  Gesundheitsämter  
              eine  Qualitätssicherung? 
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Konsens  war in Dessau, dass die privaten Dritten auf jeden Fall  qualitätsgesichert, akkreditiert und zertifiziert sein sollten.  Dieser Forderung schloss sich aber sogleich die Diskussion an, warum  man nur von privaten Dienstleistern eine Zertifizierung verlange.  Auch von den Gesundheitsämtern müsse man ein Qualitätsmanagement à  la ISO 9001 und eine Zertifizierung bzw. Akkreditierung verlangen.  Denn eine „Zwei-Klassen-Gesellschaft“ bei den  Überwachungsbefugnissen dürfe es nicht geben. Der Forderung, „den  Gesundheitsämtern ein Zertifizierungssystem überzustülpen“ wurde aber sogleich widersprochen. Wenn das drohe, würden sich die  Gesundheitsämter aus der Prüfung der Risikobewertung zurückziehen,  wie das schon bei der Analytik erfolgt sei. Und überhaupt würde  eine Akkreditierung der Gesundheitsämter nichts am Personalmangel in  den Ämtern ändern. Es wurde auch die Frage gestellt, was   preisgünstiger sei: Eine personelle Aufrüstung der Gesundheitsämter  oder die Ausgliederung an ein externes Gutachterwesen. Einig war man  sich bei dem Vorschlag, dass eine sachkundige Prüfung einer  Risikobewertung in den Ausbildungsgang der Hygieneinspektoren mit  aufgenommen werden sollte. 
        In  Dessau war auch die Frage aufgeworfen worden, ob eine Akkreditierung  der Gesundheitsämter dazu beitragen könne, dass die  Gesundheitsämter mehr Personal bekommen? Ein in Dessau anwesender  Vertreter des Bundesverbandes der Hygieneinspektoren warnte davor, 
        
          „dass  die Gesundheitsämter darauf beschränkt werden, die Gutachten zur  Risikobewertung nur noch abzulochen. Wenn es dann zum Störfall  kommt, fehlen uns die Ortskenntnis und der jahrelang angehäufte  Erfahrungsschatz. Es führt kein Weg daran vorbei, den Ämtern mehr  fachkundiges Personal zur Verfügung stellen.“ 
         
        Bei  der Betrachtung des Zweijahreszeitraums vom Dessauer UBA-Workshop im  November 2015 bis zur Veröffentlichung des Entwurfs der  Änderungsverordnung im Nov. 2017 lässt sich feststellen, dass die  Dessauer Diskussion im Hinblick auf eine personelle und qualitative  Stärkung der Gesundheitsämter keine spürbaren Folgen hatte. Bei  der neuen Aufgabe der Prüfung der „risikobasierten Anpassung des  Probenahmeumfangs“ müssen die Gesundheitsämter mit dem  vorhandenen Personalbestand klar kommen. 
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              Leitlinien  zur risikobasierten  
              Anpassung der Untersuchungshäufigkeit 
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Wie  zuvor erläutert, wird künftig die Trinkwasserverordnung erlauben,  dass die Auswahl der chemischen Parameter und deren  Untersuchungsfrequenz an den tatsächlich erforderlichen Bedarf  angepasst werden kann. Damit man diese Flexibilisierungsmöglichkeiten in Anspruch nehmen kann, ist zuvor allerdings eine Risikobewertung erforderlich. Für den Vollzug der neuen  Flexibilisierungsmöglichkeiten hat das Umweltbundesamt (UBA) jetzt  „Leitlinien  für die risikobewertungsbasierte Anpassung der Probennahmeplanung  für eine Trinkwasserversorgungsanlage (RAP) nach § 14 Absatz 2a bis  2c Trinkwasserverordnung“  auf den Seiten des UBA unter 
        https://www.umweltbundesamt.de/themen/ 
          wasser/trinkwasser/rechtliche-grundlagen-empfehlungen-regelwerk/empfehlungen-stellungnahmen-zu-trinkwasser 
        veröffentlicht.  Weitere Auskunft zur RAP gibt es auch bei 
        Frau  Bettina Rickert - Umweltbundesamt (UBA) - Fachgebiet II 3.1 -  Nationale und internationale Fortentwicklung der Trinkwasserhygiene 
          Tel.:  030/8903-4133 
          E-Mail: bettina.rickert@uba.de 
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       Der BBU-WASSER-RUNDBRIEF berichtet
            regelmäßig über die Angriffe auf die kommunale Daseinsvorsorge.
            Interessierte können kostenlose Ansichtsexemplare anfordern. 
        
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