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	       14. Feb. 2018 
	      
	    
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      BBU-Wasserrundbrief,
            24. Januar 2018 
      
        
        
      
        
        
       
      
        
      
      
      
      
      
      Die  Trinkwasserversorgung  
      im Wasserhaushaltsgesetz (WHG) 
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Wenn  es in Deutschland um Trinkwasser geht, dann ist vorrangig die Trinkwasserverordnung auf der Basis des  Infektionsschutzgesetzes und der EG-Trinkwasserrichtlinie maßgeblich.  Aber gelegentlich kann auch ein Blick in das Wasserhaushaltsgesetz  (WHG) hilfreich sein. Denn im Kapitel 3 mit den „Besondere(n)  wasserwirtschaftliche(n) Bestimmungen“ beschäftigt sich das WHG im  Abschnitt 1 auch mit der öffentlichen Trinkwasserversorgung, den  Wasserschutzgebieten und deren Ausweisung sowie mit dem  Heilquellenschutz.  
      Wenn es auf die genaue Interpretation der  einschlägigen WHG-Paragraphen ankommt, greift man in der Regel auf  einen WHG-Kommentar zurück. Diesbezüglich ist jüngst die 2.,  völlig neu bearbeitete und wesentlich erweiterte Auflage des WHG-Kommentars von Berendes, Frenz und Müggenborg (Hrsg.) erschienen (siehe RUNDBR. 1122). Der im Erich-Schmid-Verlag  publizierte WHG-Kommentar widmet allein dem § 50 „Öffentliche  Wasserversorgung“ 110 (!) Seiten. Nachfolgend werden die  Kommentierungen der trinkwasserrelevanten WHG-Paragraphen  auszugsweise vorgestellt.  
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Wie  „ortsnah“ muss die  
Trinkwassergewinnung  erfolgen? 
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Nach  Abs. 2 von § 50 ist der Trinkwasserbedarf vorrangig aus ortsnahen  Wasservorkommen zu decken. In seiner Auslegung dieses Absatzes  geht der WHG-Kommentar davon aus, dass es den Gemeinden und den  Wasserversorgungsunternehmen nicht frei steht, sich entweder  für eine ortsnahe Wassergewinnung oder für einen Anschluss an eine  Fernwasserversorgung zu entscheiden. Der Rückgriff auf ortsferne  Wasservorkommen dürfe nur ausnahmsweise erfolgen. Das Primat  der ortsnahen Wasserversorgung bezwecke „einen  verantwortungsbewussten Umgang mit dem regional vorhandenen  Wasservorkommen“ und diene dem Grundwasserschutz. 
      
        „Das  grundsätzliche Verbot, auf andere Vorkommen auszuweichen, bewirkt  einen sorgsameren Umgang vor Ort. Intendiert ist eine  ‚Selbstdisziplinierung aus Selbstinteresse‘.“ 
       
      Darüber  hinaus ziele der Grundsatz der ortsnahen Wasserversorgung aber auch  darauf ab, „Transportverluste, hohen Energieaufwand bei der  Beförderung und die Gefahr der Verkeimung“ zu minimieren. Der  WHG-Kommentar gesteht zu, dass sich der Begriff der „Ortsnähe“ „räumlich nicht scharf abgrenzen lasse“. Kleinräumige  Verbundlösungen seien möglich. Ferner lasse § 50 (2) Ausnahmen zu  Gunsten eines Anschlusses an eine Fernwasserversorgung zu. Und zwar  dann, wenn sich ortsnah nicht genügend Trinkwasser in ausreichender  Güte fördern lasse bzw. dann, wenn dies mit einem „unvertretbaren  Aufwand“ verbunden wäre. „Fraglich“ sei dabei,  welcher Aufwand noch als vertretbar angesehen werden könne.  Finanzielle Hinderungsgründe für eine ortsnahe Trinkwassergewinnung  seien äußerst kritisch zu prüfen: 
      
        „Ein  schlichtes Überschreiten der Kosten der Eigenwasserversorgung  gegenüber den Kosten des Fernwasserbezugs rechtfertigt keine  Abweichung vom Grundsatz der ortsnahen Wasserversorgung.“ 
       
      Und  weiter: 
      
        „§  50 Abs. 2 weist primär eine ökologische Zielsetzung auf, die eine  nur nachrangige Berücksichtigung ökonomischer Faktoren fordert.“ 
       
      Im  Übrigen sei der Vorrang der ortsnahen Wassergewinnung auch ein  Argument gegen eine Liberalisierung im „Wassermarkt“: Große  Wasserkonzerne mit Ambitionen zur Errichtung weiträumiger  Verbundstrukturen hätten mit diesem Ansinnen vor dem Hintergrund von  § 50 (2) keine Chance. Damit würde die Wasserversorgung „für  einen klassischen Wettbewerb unattraktiv“. 
      
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              Wie  weit muss die Kundeninformation  
              zur Wassereinsparung gehen? 
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          §  50 (3) WHG beinhaltet die Pflicht zum sorgsamen Umgang mit Wasser.  Für Wasserversorger wird bestimmt, dass sie die Wasserverluste in  ihrem Leitungssystem möglichst gering halten sollten. Ferner sind  die Wasserversorger dazu angehalten, ihre Kunden über zweckmäßige  Maßnahmen zur Einsparung von Wasser zu beraten und zu informieren.  Der WHG-Kommentar bewertet diese Aufforderungen eher skeptisch: 
        
          „Die  Norm stellt aufgrund ihrer unbestimmten Begriffe allenfalls in  Extremfällen eine Rechtsgrundlage für ein wasserbehördliches  Einschreiten dar. Vielmehr ist sie programmatisch bez. appellativ, zu  verstehen. Die Regelung ist gleich in mehrfacher Hinsicht zu vage  gehalten, weshalb eine Durchsetzung durch die Behörde annähernd  ausgeschlossen ist.“ 
         
        So  bleibe es den Wasserversorgern überlassen, in welcher Weise und  Häufigkeit sie ihre Endkunden über die Möglichkeiten der  Wassereinsparung informieren wollen. 
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              Die  Trinkwasserversorgung  
              als Aufgabe  der Daseinsvorsorge 
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Zu  Beginn der Auslegung von § 50 wird in dem WHG-Kommentar die  Definition der Wasserversorgung als Aufgabe der Daseinsvorsorge in  den Zusammenhang der Liberalisierungsdebatte seit Ende der 1990er  Jahre gestellt. In Kenntnisnahme der Auseinandersetzungen um die  öffentliche Wasserversorgung habe die Novelle des WHG im Jahr 2009  in § 50 (1) eindeutig festgelegt, dass „die der Allgemeinheit  dienende Wasserversorgung (öffentliche Wasserversorgung (…) eine  Aufgabe der Daseinsvorsorge“ sei. Dazu stellt der Kommentar  fest: „Die öffentliche Wasserversorgung hat für die  Bevölkerung überragende Bedeutung.“ In dem Zusammenhang  diskutiert der WHG-Kommentar ausführlich die Frage, ob das  wettbewerbsorientierte EU-Recht überhaupt den Freiraum lässt, die  öffentliche Trinkwasserversorgung unter die Daseinsvorsorge zu  subsummieren. Maßgeblich bei der Beantwortung dieser Frage sei Art.  345 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union  (AEUV): 
        
          „Auf  Grund des hier verankerten Grundsatzes der Neutralität hinsichtlich  der Eigentumsordnung können die Mitgliedsstaaten nicht verpflichtet  werden, öffentliche Unternehmen zu privatisieren.“ 
         
        Gleichwohl  stehe die öffentliche Wasserversorgung als Bestandteil der  Daseinsvorsorge immer unter Rechtfertigungsdruck, weshalb sie  beanspruche, von der wettbewerbsdominierten Wirtschaftsverfassung der  EU ausgeklammert bleiben zu dürfen. Der Kommentar widmet sich in dem  Zusammenhang auch den Ermittlungen der Kartellämter einiger  Bundesländer und des Bundes gegenüber privatrechtlich organisierten  Wasserversorgern wegen überhöhter Wasserpreise. Einige der davon  betroffenen Wasserversorger hatten daraufhin formale  Rekommunalisierungen vorgenommen, um dem weiteren Ermittlungsdruck  der Kartellämter zu entgehen. Dies wurde vielerorts als „Flucht in  die Gebühren“ tituliert (s. RUNDBR. 990/3-4 966/1-3, 955/1,  949/2-3). Der WHG-Kommentar kann diese Sichtweise nicht  nachvollziehen. Denn jedem Trinkwasserkonsumenten stehe es nach der  „Rekommunalisierung“ frei, vermeintlich überhöhte Gebühren vor  dem Verwaltungsgericht überprüfen zu lassen. 
        
          „Von  einer ‚Flucht in die Gebühren‘ kann aufgrund der  Überprüfungskompetenz und Rechtmäßigkeitskontrolle der  Verwaltungsgerichtsbarkeit im Hinblick auf Gebühren und Beiträge  auch im Zusammenhang mit der Wasserversorgung daher keine Rede sein“. 
         
          
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       Der BBU-WASSER-RUNDBRIEF berichtet
            regelmäßig über die Angriffe auf die kommunale Daseinsvorsorge.
            Interessierte können kostenlose Ansichtsexemplare anfordern. 
        
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