aktualisiert: 9. Oktober 2019 
	      
	    
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      BBU-Wasserrundbrief,
            6. September 2019 
      
        
        
      
        
        
       
      
        
      
        
      
        
      
        
      
        
      Weist das  Abwasserabgabengesetz   
      noch eine Lenkungsfunktion auf? 
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Dass sowohl industrielle als  auch kommunale Kläranlagenbetreiber (und deren Verbände) die  Meinung vertreten, dass sich das Abwasserabgabengesetz (AbwAG)  überlebt hat, war Thema im RUNDBR. 1148/1. Eine Lenkungswirkung  könne man dem AbwAG nicht mehr zuerkennen. Den Standpunkt kann man  allerdings nur teilen, wenn man wie die Betreiber davon ausgeht, dass  die Abwasserreinigung bereits im Optimum läuft. Vor allem im  Hinblick auf die Phosphoreliminierung ist das aber bei weitem  noch nicht der Fall. Viele Fließgewässer befinden sich wegen immer  noch deutlicher Eutrophierungserscheinungen in einem ökologisch  unbefriedigenden Zustand. Um ein unnatürliches Ausmaß des  Algenbestands zu reduzieren, muss an der Phosphoreliminierung in den  kommunalen Kläranlagen noch weiter geschraubt werden (s. RUNDBR.  1135 und 935).  
      Die Abwasserabgabe ist weiterhin der ökonomische  Hebel, der die Kläranlagenbetreiber dazu motiviert, die  Phosphoreliminierung auf Vordermann zu bringen. Denn die  Investitionen  in eine verbesserte Phosphoreliminierung  (beispielsweise „Zweipunktfällung“ bei mittelgroßen Kläranlagen  und Filter bei großen Kläranlagen) können die Betreiber mit der  Abwasserabgabe verrechnen. Würde man die Abwasserabgabe abschaffen,  müsste man seitens der Behörden alleine mit dem Ordnungsrecht  arbeiten. Die Umstellung der wasserrechtlichen Erlaubnisbescheide ist  aber personal- und zeitaufwendig – und ohne  Verrechnungsmöglichkeiten wäre die Motivation der  Kläranlagenbetreiber und der Verbandsversammlungen zur  Bereitstellung der notwendigen Investitionsmittel deutlich geringer.  Die Verrechnungsmöglichkeiten haben viele Betreiber schon in der  Vergangenheit veranlasst, eigentlich notwendige Investitionen  vorzuziehen – anstatt sie auf die lange Bank zu schieben. Das ist  mit ein Grund, warum zumindest wir weiterhin für den Erhalt des  AbwAG plädieren.  
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Mikroverunreinigungen:  
Wo  bleibt die Herstellerverantwortung? 
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Bei der anstehenden Novelle  des Abwasserabgabengesetzes (AbwAG) geht es u.a. um eine Erhöhung  der Abgabe. Mit den Mehreinnahmen soll der Bau von Anlagen zur  Eliminierung von Mikroverunreinigungen („Vierte Reinigungsstufe“)  bezuschusst werden.  Die Wasserwirtschaft und die Umweltverbände  kritisieren unisono, dass dabei die Herstellerverantwortung unter den  Tisch fällt – weil die Erhöhung der Abwasserabgabe von allen  AbwassergebührenzahlerInnen aufgebracht werden muss, so dass die  Produzenten und Inverkehrbringer von gewässerschädigenden  Mikroverunreinigungen aus dem Schneider wären (s. RUNDBR. 1141/3).  Der Bundesverband der Deutschen Energie- und Wasserwirtschaft (BDEW)  hat deshalb ein „Fondsmodell“ auf den Weg gebracht, das auch die  Hersteller der Mikroverunreinigungen in die Finanzierung von „Vierten  Reinigungsstufen“ mit einbeziehen soll. Wie das „Fondsmodell“  funktionieren soll, wird in den nächsten Notizen erläutert. 
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„Fondsmodell“: Von  Schadstoff- 
frachten und Schadeinheiten 
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Ansatzpunkt für das  „Fondsmodell“ des BDEW ist Art. 9 der EG-Wasserrahmenrichtlinie.  In Art. 9 ist das Verursacherprinzip verankert (siehe Kasten).  Insofern seien die Hersteller und Inverkehrbringer von  Mikroverunreinigungen ultimativ an den Reinigungskosten auf den  Kläranlagen zu beteiligen. Damit könne dann auch eine Lenkungsfunktion entfaltet werden: Wer für seine  Mikroverunreinigungen zahlen müsse, hätte ein Interesse, die  Freisetzung von Mikroverunreinigungen über den Abwasserpfad zu  reduzieren.  
        Der BDEW legt Wert darauf, dass die Einnahmen aus dem  „Fondsmodell“ nicht für einen Zuschuss für den Bau von „Vierten  Stufen“, sondern für einen Zuschuss für den laufenden Betrieb von „Vierten Stufen“ verausgabt werden sollen. Das ist dem BDEW  deshalb wichtig, weil die Betriebskosten über die Abschreibungsdauer  einer „Vierten Stufe“ weit über den Investitionskosten liegen  würden. Im „Fondsmodell“ sollen bundesweit an mehreren Dutzend  repräsentativen Messstellen in den großen Flusseinzugsgebieten  Deutschlands die Frachten an gewässerschädigenden  Mikroverunreinigungen gemessen und berechnet werden. Die  schadstoffspezifischen Jahresfrachten werden sodann mit einem  ebenfalls stoffspezifischen Schädlichkeitsbeiwert multipliziert. Die  Schädlichkeit ergibt sich aus den jeweiligen Umweltqualitätsnormen.  Daraus können dann wieder Schadeinheiten pro Kilogramm der  jeweiligen Mikroverunreinigung errechnet werden.  
        Das hört sich  zunächst einmal kompliziert an – was wiederum dazu führt, dass  man uns gegenüber im Bundesumweltministerium das „Fondsmodell“  für den Vollzug als wenig praktikabel eingestuft hat. Demgegenüber  verweist Prof. Dr.-Ing. Dietmar  Schitthelm, Chef des Niersverbandes und »Erfinder« des  „Fondsmodell“, uns gegenüber darauf, dass der sonstige Vollzug  des AbwAG auch nicht gerade einfacher ist. 
        
          
              
              
                
                  
                  Art. 9	Deckung der  Kosten der  Wasserdienstleistungen 
                 (1)	Die Mitgliedstaaten  berücksichtigen (…) insbesondere unter Zugrundelegung des  Verursacherprinzips den Grundsatz der Deckung der Kosten der  Wasserdienstleistungen einschließlich umwelt- und  ressourcenbezogener Kosten.  
                 Die Mitgliedstaaten sorgen bis  zum Jahr 2010 dafür, 
                 - dass die  Wassergebührenpolitik angemessene Anreize für die Benutzer  darstellt, Wasserressourcen effizient zu nutzen, und  somit zu den Umweltzielen dieser Richtlinie beiträgt; 
                 - dass die verschiedenen  Wassernutzungen, die mindestens in die Sektoren  Industrie, Haushalte und Landwirtschaft  aufzugliedern sind, auf der Grundlage (…) unter  Berücksichtigung des Verursacherprinzips einen  angemessenen Beitrag leisten  zur Deckung der Kosten  der Wasserdienstleistungen. 
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              Fondsmodell:  
              Wer sind die  
              Hersteller der Mikroverunreinigungen? 
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Das „Fondsmodell“ soll in  einem ersten Schritt die Zahlpflicht für zehn repräsentative  Mikroverunreinigungen exekutieren. Diese zehn Spurenstoffe können  auf die Pharmaindustrie, die Pestizid- und Chemiebranche sowie auf  die Mineralölindustrie zurückgeführt werden. Je mehr  Schadeinheiten in den Flusseinzugsgebieten errechnet werden können,  desto höher sollen die Zahlungen der jeweiligen Hersteller  ausfallen. Neben dem laufenden Betrieb der „Vierten Stufen“  sollen aus den Einnahmen aus dem „Fondsmodell“ auch weitergehende  Aufbereitungsstufen in den Wasserwerken sowie Kampagnen im  Anwendungsbereich von Produkten, die  Mikroverunreinigungen  enthalten, bezuschusst werden. Außerdem soll es Zuschüsse für die  Sanierung von Mischwasserentlastungen geben. 
        Für  diejenigen, die es genauer wissen wollen, hat Prof. Schitthelm  seinen „Vorschlag zur Finanzierung von Maßnahmen des  Spurenstoffeintrags in Gewässer“ in der gwf-WASSER/ABWASSER  4/2019, S. 89 – 92, ausführlich vorgestellt. Bonmot in den Aufsatz  im Hinblick auf die Suche nach den Verursachern der  Spurenstoffbelastung: „Einzelne dieser Unternehmen outen sich  bereits allabendlich über Fernsehwerbung.“ Gemeint ist damit  die TV-Werbung für das Schmerzmittel Voltaren, das den  gewässerschädlichen Wirkstoff Dicolfenac enthält. Für die Suche  nach weiteren Herstellern von Mikroverunreinigungen hält es  Schitthelm allerdings  für „hilfreich“, wenn es künftig „klare gesetzliche  Vorgaben für eine Emissionserklärung von Indirekteinleitern aus  produzierenden oder weiterverarbeitendem Gewerbe“ geben würde. 
          
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