Einheitliche  Nachhaltigkeitsanforderungen für alle Biomassen  unabhängig von der Nutzung
               In unserem Schreiben an die  zuständigen Minister heißt es u.a.
               „Sehr geehrter Herr  Altmaier,  
               Unternehmen,  die in der EU Biomasse zu Agrotreibstoffen verarbeiten, müssen die Nachhaltigkeitskriterien der  Erneuerbaren-Energien-Richtlinie der EU (RED II) einhalten: Weder  primäre Regenwälder noch hochwertige Naturschutzflächen dürfen  dem Biomasseanbau geopfert werden. Es gibt aber auch Unternehmen, die  aus Biomasse beispielsweise biogene Chemierohstoffe oder „Biotenside“ herstellen - Stichwort: „Bioökonomie“.  Diese Unternehmen müssen bei ihrem Biomassebezug keinerlei  Nachhaltigkeitsgrundsätze befolgen. Es ist grotesk: Wer Biomasse zu  Agrotreibstoffen raffiniert, ist gehalten, zumindest die beiden  erwähnten Nachhaltigkeitsanforderungen aus der RED II zu beachten.  Wer demgegenüber biomassebasierte Produkte herstellt, kann großzügig  über Öko- und Sozialdumping in den überseeischen Herkunftsregionen  der jeweils eingesetzten Biomasse hinwegsehen. Ähnlich wie der  Bergbau im Globalen Süden ist auch die dortige Produktion von  biogenen Rohstoffen in viel zu viel Fällen durch Land- und  Watergrabbing, übermäßigen Pestizideinsatz und  Menschenrechtsverletzungen geprägt.
               Um  die wenig einleuchtende Differenzierung bei unterschiedlicher  Verwendung der gleichen Art von Biomasse wenigstens teilweise zu  beenden, begrüßen wir es, wenn das schon lange zur Debatte stehende  Lieferkettengesetz endlich verabschiedet würde! Um jedoch der  Lieferkettenverantwortung speziell bei der Verwendung von Biomassen  gerecht zu werden, schlagen wir vor, dass  geprüft wird, ob im Lieferkettengesetz die Unternehmen, die Biomasse  importieren, auf die ISO 13065 verpflichtet werden können. Mit der ISO 13065 haben selbst die Normungsorganisationen aus den  USA, aus China, Kanada und Australien einem Standard zugestimmt, der  zumindest in Form einer Berichterstattung umfassend das gesamte  Spektrum der Nachhaltigkeitsanforderungen für energetisch genutzte  Biomassen umfasst. Die ISO 13065 geht also weit über die selektive  Benennung von nur zwei Nachhaltigkeitsanforderungen in der RED II  hinaus!“ 
               (Das  vollständige Schreiben können RUNDBR.-LeserInnen als pdf via nik@akwasser.de anfordern. 
              Mehr zur ISO-Norm  13065 für die  energetische Nutzung von Biomasse („Sustainability  criteria for bioenergy“) in den. RUNDBR. 1098/2-3, 1064/3, 967/1-3)  sowie auf
                  https://www.iso.org/standard/52528.html )