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	       2. Juni 2020 
	      
	    
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      BBU-Wasserrundbrief,
            
            16. Mai 2020 
      
        
        
      
        
        
       
      
        
      
      
      
      
      
      
      
      
      
      
      
      
      
      
      
      
      
Planungssicherstellungsgesetz:   
Der Erörterungstermin fällt bis 2021 flach 
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        In jedem großen  Planfeststellungsverfahren ist der Erörterungstermin der Höhepunkt  - egal ob es um ein Hochwasserrückhaltebecken, eine  Gewässerrenaturierung oder um ein neues Pumpspeicherkraftwerk geht.  Im Erörterungstermin treffen die Antragsteller, die „Träger  öffentlicher Belange“ und die Gegner/Skeptiker des jeweiligen  Projektes „auf offener Bühne“ aufeinander. Durch den Austausch  der Argumente kann sich die Planfeststellungsbehörde ein umfassendes  Bild von den Schwächen und Stärken des beantragten Projektes  machen. Wenn nur nach Aktenlage und auf der Basis von schriftlichen  Eingaben entschieden würde, wäre die Sache einfach nicht rund!  Genau das ist jetzt aber vom Bundestag im Schnellverfahren am 14. Mai  2020 im „Plansicherstellungsgesetz“ beschlossen worden: Zwecks  Corona-Prophylaxe wurde der Erörterungstermin bis Ende März 2021  komplett gestrichen und durch eine Online-Konsultation ersetzt.  
      Klar ist, dass eine Internet-Konsultation nie die Authenzität eines  Erörterungstermins ersetzen kann. Der BBU hatte deshalb dafür  plädiert, die Erörterungstermine nur bis zum 1. Sep. 2020  auszusetzen und dann je nach Entwicklung der Corona-Lage neu zu  entscheiden, wie es mit den Erörterungsterminen weitergehen könnte.  Ärgerlich ist nicht nur, dass die Regierungsfraktionen diesen  Vorschlag komplett ignoriert haben. Ärgerlich ist auch der ganze  Ablauf des Gesetzgebungsverfahrens. Die Aussetzung des  Erörterungstermins - und damit auch einer effektiven  Bürgerbeteiligung - wurde im Schnelldurchgang ohne gründliche  Beratungen und ohne Sachverständigenanhörung beschlossen. 
      
        
            
            Die  Aussetzung des Erörterungstermins 
             im  Schnelldurchgang 
            
              Per  Pressemitteilung vom 15.05.20 kritisierte der BBU, dass die  Aussetzung des Erörterungstermins in praktisch allen  umweltrelevanten Genehmigungsverfahren im Hauruckverfahren  beschlossen worden ist: 
               „Dass der Umweltbewegung  keine Chance gelassen werden sollte, ihre Positionen zu vertreten,  wird an der strategischen Zeitplanung deutlich. Der erste Entwurf des  Gesetzes wurde den Verbänden am Freitag, den 24.4.2020 gegen 16.00  Uhr übermittelt. Die Abgabefrist für Stellungnahmen war Montag, der  27.4.2020, 12.00 Uhr mittags. Durch die Fristsetzung machte die  Bundesregierung bereits deutlich, dass Stellungnahmen unerwünscht  sind. Mit Datum vom 5.5.2020 brachten CDU/CSU und SPD eine noch  einmal verschlechterte Version des Gesetzentwurfes ein, der zur  Sitzung des Innen-ausschusses am 13.5.2020 eine weitere  Verschlechterung erfuhr. Auf dieser Sitzung wurde beschlossen, dass  es die sonst übliche Sachverständigenanhörung zu derartig  schwerwiegenden Gesetzen nicht geben wird. Ein Antrag der LINKEN auf  Durchführung der üblichen Sachverständigenanhörung wurde nicht  nur von CDU/CSU und SPD abgelehnt. Entscheidend waren vielmehr die  Enthaltungen von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP, die damit  verhinderten, dass das notwendige Quorum von 25 % erreicht wurde.  Damit haben sich auch FDP und BÜNDNIS90/DIE GRÜNEN eindeutig gegen  die Interessen der Umweltbewegung gestellt. Denn Vertreter aus der  Umweltbewegung bekamen durch den Wegfall der Sachverständigenanhörung  gar nicht die Chance, dort ihre Position darzulegen.“ 
               Das  in kürzester Frist durchgezogene Gesetzgebungsverfahren zum  Plansicherstellungsgesetz ist leider kein Einzelfall. Es häufen sich  Gesetzge-bungsverfahren zu umweltrelevanten Gesetzen, bei denen den  interessierten Kreisen wegen der Kürze des Verfahrens gar keine Zeit  mehr bleibt, Stellung zu beziehen. 
                
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      Plansicherstellungsgesetz:   
      Aushöhlung der Bürgerbeteiligung  | 
     
  
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        In seiner Stellungnahme zum  Entwurf des Plansicherstellungsgesetzes hat der BBU u.a.  festgestellt, dass der Erörterungstermin „das Herzstück  umweltrechtlicher Verfahren“ darstellen würde. § 5 
        
        Abs. 1 des  Planungssicherstellungsgesetzes würde es jetzt erlauben, den  Erörterungstermin komplett entfallen zu lassen oder durch eine  Online-Konsultation zu ersetzen. § 5 Abs. 2 des Gesetzes würde die  Beteiligung der Öffentlichkeit und der Umweltverbände an  umweltrechtlichen Verfahren „in extremer Weise“ aushöhlen  und „sie faktisch zur Farce“ machen. Der BBU kritisiert  besonders, dass das für einen leibhaftigen Erörterungstermin  typische „Wechselspiel zwischen Einwendenden und Antragsteller  bzw. Gutachtern“ im Rahmen einer online-Konsultation nicht mehr  möglich sein wird (siehe Kasten).  
      Die gesamte Stellungnahme des BBU  kann unter 
        https://bbu-online.de/Stellungnahmen/ 
          BBU-Planungssicherstellungsgesetz.pdf 
        nachgelesen  werden. Der Kritik des BBU hatten sich bis zum Bundestagsentscheid am  14.05.20 annähernd 50 Bürgerinitiativen und Verbände  angeschlossen. 
      
        
            
            
              
                
                Was mit dem Wegfall des  Erörterungstermins   
                alles verloren geht 
               In seiner Kritik am Entwurf  des Gesetzes, das jetzt im Schweinsgalopp durchgezogen worden ist,  schreibt der BBU u.a.: 
               „Der Erörterungstermin  dient der umfassenden Klärung des Sachverhalts und soll den  Einwendenden Gelegenheit geben, ihre Einwendungen zu erläutern, die  Antragstellerseite intensiv zu befragen, Widersprüche und Defizite  in den Antragsunterlagen aufzuzeigen und Versagensgründe für die  Genehmigung oder einen Planfeststellungsbeschluss aufzuzeigen. Die  Antragstellerseite hat die Gelegenheit, Unklarheiten auszuräumen und  notwendige Erläuterungen abzugeben. Es handelt sich um ein  kontradiktorisches Verfahren einer Besprechung, bei der viele Aspekte  zwischen Einwenden und Antragstellern in vielfacher Rede und  Gegenrede von Einwendenden, Antragstellern und Sachverständigen  innerhalb eines jeden Tagesordnungspunktes behandelt werden. Diese  Form des Diskurses führt zu einer Darstellung des Sachverhaltes aus  allen denkbaren Blickwinkeln und ermöglicht der Behördeeine objektive Beurteilung  der Genehmigungsfähigkeit sowie den Ausgleich widerstreitender  Interessen. (…) Idealerweise dient der Erörterungstermin auch der  Konsensfindung.“ 
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