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	       17. April 2020 
	      
	    
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         WasserInBürgerhand! 
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      BBU-Wasserrundbrief,
            
            
            
            29. März 2020 
      
        
        
      
        
        
       
      
        
      
        
      
        
      
        
      
        
      
      
      
      
      
      Minimalwasserqualität  
      im  Verteidigungsfall mit Geschmäckle 
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Wenn  im Kriegsfall die zentrale Wasserversorgung zusammenbricht, soll die  Bevölkerung über Notbrunnen nach dem Wassersicherstellungsgesetz mit mindestens 15 Litern pro Kopf und Tag versorgt werden. Gegenüber  den Grenzwerten der Trinkwasserverordnung werden dann Abstriche an  die Qualität des Wassers in Kauf genommen. Das Kapitel  „Maßnahmenhöchstwerte  für die Versorgung mit Not(trink)wasser“  in der 9. ErgLfg. beschreibt auf 22 Seiten, wie die dann zulässigen  Maßnahmenhöchstwerte abgeleitet worden sind. Die Wassersicherstellungsverordnung bestimmt, dass das Notwasser nicht gesundheitsschädlich sein darf -  Krieg hin oder her. Als Bewertungsmaßstab gilt hierbei ein Zeitraum  von 30 Tagen, in denen das Notwasser getrunken wird. Bis 2015 sind  für die Trinkwassernotversorgung 34 Maßnahmenhöchstwerte  abgeleitet worden - von Aluminium bis Zink. Einige der  Maßnahmenhöchstwerte sind so hoch angesetzt, dass man es schmecken  wird (beispielsweise bei Sulfatkonzentrationen von 250 bis 500 mg/l  oder bei Zink ab 5 mg/l). „Beeinträchtigungen  dieser Art erscheinen uns im Rahmen einer Trinkwassernotversorgung  jedoch als vertretbar, “ geben  die fünf AutorInnen dieses Kapitels zu Bedenken. 
        
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       Der BBU-WASSER-RUNDBRIEF berichtet
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