Kopfzerbrechen  bereitet den deutschen Wasserrechtsexperten in der  Länderarbeitsgemeinschaft Wasser (LAWA) auch ein Urteil des  Europäischen Gerichtshofs (EuGH) aus dem Jahr 2020. In dem vom EuGH  letztinstanzlich entschiedenen Verfahren war es um die Auslegung  des Verschlechterungsverbotes in der EG-Wasserrahmenrichtlinie im  Hinblick auf das Grundwasser gegangen. Entgegen der bisherigen deutschen Rechtsauffassung hatte  der EuGH entschieden, dass von einer nicht zulässigen  Verschlechterung der Grundwassergüte bereits dann auszugehen sei,  wenn sich auch nur eine Gütekomponente (beispielsweise einzelne  Schwermetalle oder andere Chemikalien) verschlechtere. Dazu reiche es  bereits aus, wenn sich die Schadstoffkonzentrationserhöhung an nur  einer Messstelle im betreffenden Grundwasserkörper nachweisen lasse.  [Anm.: In Deutschland liegt die Flächenausdehnung der  Grundwasserkörper in der Regel bei mehreren 100 Quadratkilometern.] 
      Dass bereits die Verschlechterung nur einer Komponente an nur einer  Messstelle den Daumen für den ganzen Grundwasserkörper nach unten  gehen lässt, wird in der LAWA als „äußerst  schwieriges Thema“ bewertet. Eine bereits vorhandene Arbeitshilfe der LAWA zur Auslegung  des Verschlechterungsverbotes im Grundwasser muss nun wohl vor dem  Hintergrund des EuGH-Urteils überarbeitet werden. Im  Genehmigungsverfahren für (große) Infrastrukturvorhaben müssten  die Grundwasserschutzaspekte künftig deutlich detaillierter als  bislang aufgearbeitet werden, so die Konsequenz aus dem EuGH-Urteil.  Mehr zum Inhalt des bemerkenswerten EuGH-Grundwasserschutz-Urteil   vom 28.05.2020 (Rs. C 535/18) – und seines Hintergrundes -  beispielsweise unter
      https://kurzelinks.de/hm6v