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	       10. März 2025 
	      
	    
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         WasserInBürgerhand! 
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      BBU-Wasserrundbrief Nr. 1232,
            
            
            
            
            
            
            
            26. Februar 2025 
        
      
        
      
      
      
      
      
      
      
      
      
      
      
      
      
      
      
      
      
      
      
      
      
      
      
      
      
      
      
      
      
      
      
      
      
      
      
      Umsetzung von KARL: Wo  sollen die 4. Reinigungsstufen gebaut werden? 
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        Nach welchen Kriterien sollen  die Kläranlagen in Deutschland ausgesucht werden, die nach der neuen  EU-Kommunalabwasserrichtlinie (KARL) mit  einer vierten Reinigungsstufe zur Eliminierung von Mikroschadstoffen  nachgerüstet werden müssen. Das wollte die  CDU/CSU-Bundestagsfraktion von der Regierung wissen. In der Antwort  der Regierung vom 2. Jan. 2025 (BT-Drs. 20/14519) heißt es, dass  eine Umfrage bei den dafür zuständigen Bundesländern noch kein  belastbare Zahlen ergeben habe. Zudem weist die Regierung aber darauf  hin, dass bei Kläranlagen mit einer Anschlussgröße von kleiner als  150.000 Einwohnerwerten die EU-Mitgliedsstaaten eh „keine  bestimmte Anzahl an Kläranlagen ermitteln müssen“. Vorgabe  von Art. 8, Abs. 2 der Richtlinie sei demgegenüber, dass die  Mitgliedsstaaten „bis zum 31. Dezember 2030 eine Liste der  Gebiete in ihrem Hoheitsgebiet melden“ müssten, „in denen  die Konzentration oder Akkumulation von Mikroschadstoffen aus  kommunalen Abwasserbehandlungsanlagen ein Risiko für die Umwelt oder  die menschliche Gesundheit“ darstellen wird – und weiter: 
      
        „Ob  der Ausbau einer Anlage innerhalb eines solchen Risikogebiets  notwendig ist, hängt damit auch vom Ausbau anderer Anlagen in einem  Risikogebiet und der Erreichbarkeit bestimmter Gewässergüteziele  ab.“ 
       
      Wie  so eine Auswahl und Festlegung genau bewerkstelligt werden soll,  werde die EU-Kommission in einer „Durchführungsrechtsakte zur  Festlegung des Formats der Risikobewertung und der für diese  Risikobewertung zu verwendenden Methode“ festlegen. Das solle  sicherstellen, dass die Risikobewertung – und die darauf beruhende  Auswahl von Standorten für die Nachrüstung mit 4. Stufen –  EU-einheitlich erfolge. Bis wann die EU-Kommission aber so eine „Durchführungsrechtsakte“ nach Art. 8 (3) vorlegen werde,  sei der Bundesregierung noch nicht bekannt.       
      Die  Unionsfraktion wollte auch wissen, wie die erweiterte  Herstellerverantwortung nach Art. 9 der Richtlinie umgesetzt  werden könne? Zur Erinnerung: Die erweiterte Herstellerverantwortung  sieht vor, dass die Pharma- und Kosmetikbranche mindestens 80 Prozent  der Kosten für Planung, Bau und Betrieb der Vierten Reinigungsstufen  zu übernehmen hat. (s. RUNDBR. 1226/3).  
      Dazu teilte die  Bundesregierung in ihrer Antwort mit, dass „das Umweltbundesamt  im Oktober 2024 eine Studie mit einer Laufzeit von 27 Monaten in  Auftrag gegeben“ habe.   Anhand der Ergebnisse aus dieser  UBA-Studie werde man „die Optionen zur administrativen  Umsetzung“ prüfen. Dabei geht es u.a. darum, wie man die  Überwälzung der Kosten auf die Pharma- und Kosmetikbranche mit  möglichst wenig bürokratischem Aufwand eintüten kann. 
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      Wie soll die Gefährlichkeit  von  
      Mikroschadstoffen ermittelt werden?  | 
     
  
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        In ihrer zuvor genannten  Anfrage wollte die CDU/CSU-Fraktion im Bundestag auch wissen, wie  denn die Bundesregierung „die Gefährlichkeit von Inhaltsstoffen  für das Abwasser“ ermitteln wolle „und in welcher Höhe“ dann die Hersteller gemäß der Menge der von ihnen in Verkehr  gebrachten Inhaltsstoffe an den Kosten für die Vierten  Reinigungsstufen beteiligt werden sollen. Gemäß der  EU-Kommunalabwasserrichtlinie geht es dabei um folgende  Pharmawirkstoffe bzw. Wirkstoffgruppen und Kosmetikprodukte:        
      a)  Analgetika, 
        b)  Antibiotika, 
        c)  ACE-Hemmer, 
        d)  Betablocker, 
        e)  Cholesterinsenker, 
        f)  Generika, 
        g)  Nichtsteroidale Antiandrogene, 
        h)  Protonenpumpenhemmer (PPI) 
        i)  Sonnencremes, 
        j)  Zahncremes, 
        k)  Zystostatika 
      Dazu  heißt es in der Antwort der Bundesregierung, dass nach Artikel 9  Absatz 5 der Richtlinie die Kommission die Befugnis hat, 
      
         „Durchführungsrechtsakte zu erlassen, um detaillierte Kriterien  für die einheitliche Anwendung bestimmter Produktkategorien und ihre  biologische Abbaubarkeit oder Gefährlichkeit festzulegen“.  
       
      Die  Bundesregierung erwartet, dass die Kommission  
      
        „einen  entsprechenden Durchführungsrechtsakt gemäß dem in Artikel 28  Absatz 2 KARL genannten Prüfverfahren spätestens bis zum 31.  Dezember 2027 erlassen“ wird –  
         
      siehe Kasten. 
      
        
          
            
             Wir basteln uns einen  Durchführungsrechtsakt 
 Art. 28 beinhaltet, dass sich  die Kommission bei der Formulierung von Durchführungsrechtsakten von  einem „Ausschuss zur Anpassung der Richtlinie über die  Behandlung von kommuna-lem Abwasser an den wissenschaftlichen und  technischen Fortschritt sowie zur Durchfüh-rung dieser Richtlinie“  unterstützen lässt.  
Abs 2 besagt, dass bei Anwendung dieses  Prozederes auf Artikel 5 der EU-Verordnung 182/2011 Bezug genommen  werden muss. Der Name dieser Verordnung zum Mitschreiben: „Verordnung  (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.  Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze,  nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der  Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren“.   
Art. 5 regelt, was die Kommission alles beachten muss, wenn sie einen  Ausschuss mit einem „Prüfverfahren“ für einen  Durchführungsrechtsakt beauftragt. In Art. 5 wird insbesondere  geregelt, wie vorgegangen werden muss, wenn sich die Kommission und  der Ausschuss über die richtige Formulierung eines  Durchführungsrechtsaktes in die Haare geraten und dann u.a. ein  Berufungsausschuss zur Streitschlichtung einberufen werden muss.  
 Ein Durchführungsrechtsakt  (auch als „Delegierter Akt“ bezeichnet) ist in etwa mit einer  Rechtsver-ordnung im deutschen Recht zu vergleichen. Rechtsverordnung  kann die Bundesregierung dank eigener Kraft, Macht und Herrlichkeit  erlassen. Eine Zustimmung des Bundestags ist in der Regel nicht  erforderlich. Analog benötigt die EU-Kommission beim Erlass eines  Durchführungsrechtaktes keine Zustimmung des EU-Parlaments. 
 
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