Immer
              wieder gibt es Versuche, den hoheitlichen Charakter der kommunalen
              Abwasserentsorgung auszuhebeln – entweder aus Dummheit oder
              aufgrund von Raffinesse. Vermutlich war es eher Dummheit, dass
              die Stadt Zehdenick im Juli 2011 eine sog. Dienstleistungskonzession "Abwasserbeseitigung" ausgeschrieben
              hatte. Die Verpflichtung der Kommune zur Abwasserbeseitigung sollte
              auf einen Konzessionär übertragen werden, der damit auch
              die Entgelte von den Abwasserkunden erheben sollte. Die Stadt
              erhoffte sich von dieser defacto-Privatisierung der Abwasserentsorgung
              eine Lösung der Altanschließerproblematik sowie stabile
              Abwasserkosten. 
          Wie die Pressestelle
              der Brandenburgischen Oberlandesgerichtes am 28.08.12 mitteilte,
              habe sich die VEOLIA Wasser GmbH an diesem
                Vergabeverfahren beteiligen wollen. Allerdings war den VEOLIA-Juristen
                gleich aufgefallen, dass die Vergabe einer Dienstleistungskonzession
                im Abwasserbereich garnicht zulässig wäre. Denn wegen
                dem hoheitlichen Charakter der Abwasserentsorgung darf ein privates
                Unternehmen mit den Abwasserkunden keine direkten vertraglichen
                Beziehungen eingehen und keine Gebühren erheben. VEOLIA
                hatte die Stadt richtigerweise darauf hingewiesen, dass allenfalls
                die
                Ausschreibung eines sog. Dienstleistungsauftrags möglich
                sei, bei dem die Stadt weiterhin gegenüber den Einwohnern
                für Abwasserbeseitigung, Entgelte und Baukostenzuschüsse
                selbst verantwortlich bliebe.
           Erstaunlicherweise
              hatte die beim Ministerium für Wirtschaft und Europaangelegenheiten
              ansässige
                  Vergabekammer des Landes Brandenburg den von der VEOLIA Wasser
                  GmbH gestellten Nachprüfungsantrag für diese Konzessionsausschreibung
                  zurückgewiesen. Über die dagegen von der Veolia
                  Wasser GmbH eingelegte sofortige Beschwerde hatte der Vergabesenat
                  des Brandenburgischen Oberlandesgerichts am 10. Juli 2012
                  mündlich
                  verhandelt.
           Als Ergebnis
              dieser Verhandlung hatte der Vergabesenat die Stadt Zehdenick
              angewiesen, die Ausschreibung einer „Abwasserkonzession“ aufzuheben.
                    Bei einer etwaigen neuen Ausschreibung habe die Stadt die
              Rechtsauffassung des Gerichts zu berücksichtigen. Zur Begründung
              hat das Oberlandesgericht ausgeführt, die gerichtliche Nachprüfung
                    von Vergaben öffentlicher Auftraggeber umfasse nach
                    einer neuen Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 18.6.2012
                    auch
                    die Frage, ob gesetzliche Regelungen die Vergabe einer Dienstleistungskonzession
                    untersagten. Im zu entscheidenden Fall verstoße die
                    Beschaffung der Dienstleistungen im Wege einer Dienstleistungskonzession
                    gegen die Vorschriften des Wasser- und Kommunalabgabenrechts.
                    Die Abwasserbeseitigung
                    sowie die Erhebung von Entgelten und Baukostenzuschüssen
                    durch einen privaten Konzessionär seien nach dem Gesetz
                    nicht gestattet. Hierfür seien ausschließlich
                    die Gemeinden zuständig.
           Weitere Auskunft
              zum Beschluss vom 28.8.2012 – Verg
                      W 19/11 - beim
          Brandenburgischen
              Oberlandesgericht
                14767 B r a n d e n b u r g an der Havel
                Pressesprecherin Dr. Martina Schwonke
                Tel.: (03381) 39 – 9161; Mobil: (01520) 1588255
                Fax: (03381) 39 - 9350 / 9360
                E-Mail: pressesprecher@olg.brandenburg.de
                Internet: www.olg.brandenburg.de