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2. März 2008

 

 

 

 

 

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  Recht und Unrecht  

WasserInBürgerhand!

BBU-Wasserrundbrief, 29.1.2008

 

Hohn und Spott für das
Kostendeckungsprinzip der EG-WRRL

 

Wer glaubt, dass man mit dem Kostendeckungsprinzip in Art. 9 der EG-Wasser-Rahmenrichtlinie (WRRL; s. RUNDBR. 727/2, 680/2, 535/3) etwas anfangen könne, findet ob seiner Naivität nur wenig Gnade vor Prof. MICHAEL REINHARDT.

Der Direktor des Instituts für Deutsches und Europäisches Wasserrecht der Uni Trier analysiert in der GWF-WASSER/ABWASSER 01/08, S. 41 – 45, „Das Kostendeckungsprinzip in der Europäischen Wasserrahmenrichtlinie und seine Umsetzung im deutschen Recht“. REINHARDT hebt hervor, dass das Kostendeckungsprinzip für Wasserdienstleistungen derart schwammig formuliert sei, dass für die EU-Mitgliedsstaaten keinerlei juristischer Anlass bestehe, das Kostendeckungsprinzip umzusetzen:

Da laut Richtlinientext das Kostendeckungsprinzip „lediglich zu berücksichtigen“ sei, würde diese „vage“ gehaltene Formulierung „keine konkrete Transformationspflicht der Mitgliedsstaaten begründen“ (siehe den Wortlaut von Art. 9 (1) im Kasten). Da die Richtlinie den Mitgliedsstaaten zudem auch noch erlaube, aus sozialen, ökologischen, wirtschaftlichen, geographischen und klimatischen Gründen das Kostendeckungsprinzip zu negieren, verkomme das Kostendeckungsprinzip völlig zur „Worthülse“.

Zwar verlange die Richtlinie, dass die EU-Mitgliedsstaa¬ten ab dem Jahr 2010, „dafür zu sorgen“ hätten, dass die Wassergebührenpolitik angemessene Anreize für die Benutzer biete, die Wasserressourcen effizient zu nutzen. Aber auch diese Formulierung sei derart unbestimmt, dass sie „sich einer präzisen rechtswissenschaftlichen Konkretisierung und Operationalisierung weitestgehend entziehen“ würde.

Das Kostendeckungsprinzip sei damit eine „überwiegend programmatische Vorgabe“, die man mit Hilfe einer geschickten Begründung seitens unwilliger Mitgliedsstaaten in die Papiertonne treten könne. Auch die in Art. 9 vorgesehene Berücksichtigung der Umwelt- & Ressourcenkosten sei eher ein Witzblatt – weil letztlich ohne Umsetzungsverpflichtung. Schon gar nicht ließe sich damit die Neueinführung bzw. Erhöhung von Wasserentnahmeentgelten oder der Abwasserabgabe rechtlich begründen – und am allerwenigsten in Deutschland, wo der Gewässerschutz seit je her eine staatliche Aufgabe sei:

„Damit entpuppt sich eine auf Art. 9 WRRL gestützte Erhebung von Abgaben im Ergebnis schlicht als eine private Zusatzfinanzierung des genuin staatlichen Bewirtschaftungsauftrages für die Gewässer“,

schreibt

Prof. Dr. Michael Reinhardt - Uni Trier
FB V Rechtswissenschaft; 54286 T r i e r
E-Mail: reinharm@uni-trier.de

 


Art. 9 der EG-Wasser-Rahmenrichtlinie (WRRL)
Deckung der Kosten der Wasserdienstleistungen

(1)
Die Mitgliedstaaten berücksichtigen (…) den Grundsatz der Deckung der Kosten der Wasserdienstleistungen einschließlich umwelt- und ressourcenbezogener Kosten.
Die Mitgliedstaaten sorgen bis zum Jahr 2010 dafür,
- dass die Wassergebührenpolitik angemessene Anreize für die Benutzer darstellt, Wasserressourcen effizient zu nutzen, (…);
- dass die verschiedenen Wassernutzungen, die mindestens in die Sektoren Industrie, Haushalte und Landwirtschaft aufzugliedern sind, (…) einen angemessenen Beitrag leisten zur Deckung der Kosten der Wasserdienstleistungen. Die Mitgliedstaaten können dabei den sozialen, ökologischen und wirtschaftlichen Auswirkungen der Kostendeckung sowie die geographischen und klimatischen Gegebenheiten der betreffenden Region oder Regionen Rechnung tragen. (…)

 

 


Der BBU-WASSER-RUNDBRIEF berichtet regelmäßig über die Angriffe auf die kommunale Daseinsvorsorge. Interessierte können kostenlose Ansichtsexemplare anfordern.

 

 
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