aktualisiert: 
	       21. März 2006 
	      
	    
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     |   Recht
             und Unrecht | 
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                 WasserInBürgerhand! 
                  	 
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            |                Auszüge
                  aus dem BBU-Wasser-Rundbrief 
            Nr. 819 vom 26.Februar 2006 
              Europäischer
                  Gerichtshof:  
                  Vernichtende Schläge gegen ppp 
               
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                           Im
                  Pulverdampf der Scharmützel
                um die „Bolkestein-Richtlinie“ ist in der Öffentlichkeit
                weitgehend unbeachtet geblieben, dass auf der Basis von
                Uralt-Dienstleistungs-Richtlinien aus den 1990er Jahren der Europäische
                Gerichtshof (EuGH) derzeit dabei ist, die Dienstleistungsverträge
                im Abfallbereich aufzurollen. Abfallunternehmen - aber
                auch Wasser- und Abwasserunternehmen -, die nicht unter 100%iger
                Kontrolle der Kommune stehen, müssen
                sich einem EU-weiten Ausschreibungswettbewerb stellen. Nach
                den EuGH-Urteilen 
              
                - 
                  
zum „Abwasservertrag“ zwischen
                      der Gemeinde Bockhorn und der EVU Weser-Ems AG (Rechtssache
                      Az. C. 20/01; s. RUNDBR.
                            786/1), 
                 
                - 
                  
nach
                      den Nachforschungen zum Müllverbrennungs-Vertrag zwischen
                              der Stadtreinigung Hamburg (SRH) und vier umliegenden
                      Landkreisen (s. 787/2) und ähnlich gelagerten Verträgen
                      (beispielsweise zur Müllverbrennung im Rhein-Neckar-Kreis) 
                 
                - 
                  
sowie
                      dem Furore machenden „Halle-Urteil“ („Inhouse-Geschäfte“ -
                                also Auftragsvergaben ohne EU-weite Ausschreibung
                      - sind nur mit 100 Prozent kommunaleigenen Gesellschaften
                      zulässig) (s.
                                787/1)  
                 
                              hat
                  der EuGH zum definitiven Schlag gegen privat-public-partnerships
                  (ppp) und kommunale Aktien-gesellschaften ausgeholt: Mit seinem
                  Urteil vom 13. Oktober 2005 verschärfte der EuGH nämlich
                  seine Rechtsprechung zu ppp-Gesellschaften beträchtlich:
                  Denn es komme bei einem Verzicht auf einen EU-weiten Vergabewettbewerb
                  nicht nur darauf an, dass Tochtergesellschaften zu 100 Prozent
                  im Besitz der Kommunen seien (siehe „Halle-Urteil“).
                  Die Tochtergesellschaften müssten nicht nur formell, sondern
                  de facto unter vollständiger Kontrolle der Kommune
                  stehen!                  Dies konnte der EuGH bei
                  der „Parking Brixen AG“ in
                  Südtirol nicht erkennen. Die „Parking Brixen AG“ gehört
                  zwar zu 100 Prozent der Stadt Brixen, hat aber als Aktiengesellschaft
                  nach Ansicht des EuGH so viele Freiheiten, dass von einer
                  direkten Steuerung durch die Kommune nicht mehr gesprochen
                  werden könne.
                  Nicht nur der Vorstand, sondern auch der Aufsichtsrat seien
                  zu sehr vom kommunalen Willen abgekoppelt. Deshalb sei es unzulässig,
                  dass die Stadt Brixen ihr Tochterunternehmen ohne EU-weite
                  Ausschreibung mit dem Bau und dem Betrieb von Parkhäusern
                  beauftragt habe (Urteil „Parking Brixen“ C-458/03). 
                   
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            | Sicher
                  ist nur der kommunale Eigenbetrieb! | 
             
          
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              Die Spielräume
              für Kommunen, die Leistungen der kommunalen Daseinsvorsorge
    ohne Wettbewerb auf Tochtergesellschaften übertragen wollen, wer-den
    somit immer enger. Die EuGH-Urteile blockieren nicht nur die in den letzten
    Jahren
    stark propagierten ppp-Modelle. Auch die Ausgliederung von kommunalen Wasser-
    und Abwasserbetrieben in 100 Prozent kommunaleigene Aktiengesellschaften
    wird zunehmend fragwürdig. Wenn bei den Aktiengesellschaften strenge
    Weisungs- und Kontrollrechte durch die Kommune nicht nachweisbar sind, dürfte
    es vor dem Hintergrund der EuGH-Urteile juristisch angreifbar werden, wenn
    die
    Kommune freihändig – also ohne Ausschreibung - die Aufgaben der
    Wasser- und Abwasserentsorgung an ihre Aktiengesellschaft delegiert. Falls
    die Kommune
    tatsächlich Herr im eigenen Haus bleiben will, kann sie nach dem „Halle-Urteil“ die
    gemischtwirtschaftlichen ppp-Modelle ohnehin vergessen.  
              Aber
                  auch das „Aussourcen“ von
      Aufgaben der kommunalen Daseinsvorsorge an kommunaleigene Aktiengesellschaften
      könnte sich als riskantes Abenteuer erweisen. Sicher sind nur
      die Kommunen, die die Wasser- und Abwasserentsorgung weiterhin als Regiebetrieb
      oder als
      kommunalen Eigenbetrieb organisiert haben! Den meisten Gemeinderäten
      sind das Halle- und das Brixen-Urteil des EuGH unbekannt. Die privatisierungsskeptischen
      Gruppierungen
      - von attac bis zu Wasser in Bürgerhand - sollten mit dem Rückenwind
      des EuGH darauf drängen, dass kommunale Eigenbetriebe erhalten und ppp-Gesellschaften
      rekommunalisiert werden. Den Gemeinderäten müssen die Augen geöffnet
      werden, dass die Kommunen bei ppp-Gesellschaften - und eventuell
      auch bei kommunalen Aktiengesellschaften - die kommunale Daseinsvorsorge
      unweigerlich
      einem EU-weiten Ausschreibungswettbewerb ausliefern.  
              -ng- 
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                           Der BBU-WASSER-RUNDBRIEF            berichtet regelmäßig über die 
          Angriffe auf die kommunale Daseinsvorsorge. Interessierte können
          kostenlose Ansichtsexemplare anfordern. 
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