Der
                    Europäische Gerichtshof hat im Sinne der langjährig
                    erhobenen DStGB-Forderung die Zusammenarbeit zwischen Kommunen
                    erleichtert. Entscheiden sich Kommunen für eine Zusammenarbeit,
                    müssen
      sie keine Ausschreibung durchführen und brauchen daher    nicht Angebote
      privater Unternehmen einzuholen, urteilte der    EuGH heute in Luxemburg
      (Az: C-480/06). 
            „Dies
                ist ein Meilenstein für die notwendige
        Gewährleistung einer immer    wichtiger werdenden interkommunalen
        Zusammenarbeit und verhindert Zwangsliberalisierungen“, erklärte
        Dr. Gerd Landsberg, Geschäftsführendes Präsidialmitglied
        des DStGB, in        einer ersten Stellungnahme.
           
        
        
              Müllentsorgung gehört unstreitig zu den öffentlichen
                Aufgaben...
              Der DStGB
                  hatte stets die Auffassung vertreten, dass es sich bei reinen
                  interkommunalen Kooperationen um eine bloße Aufgabenübertragung
                  innerhalb der öffentlichen Hand und nicht um eine Beschaffung
                auf dem 
                Wettbewerbsmarkt handele.
              Den Schlussanträgen
                  des EuGH-Generalanwalts und der Klage der 
                EU-Kommission gegen die Bundesrepublik Deutschland liegt ein
                   Abfallentsorgungsvertrag, den die Stadtreinigung Hamburg mit
                  vier 
                umliegenden Landkreisen direkt und ohne EU-Ausschreibung geschlossen
                  hat, zu Grunde. In diesem Vertrag verpflichtete sich die Stadtreinigung,
                  den Landkreisen für die Müllverbrennung in einer
                  bestimmten Anlage eine
                Kapazität von 120 000 Tonnen/Jahr zur Verfügung zu
                stellen. Die
                Landkreise verpflichteten sich, der Stadtreinigung hierfür
                eine Jahresvergütung zu zahlen. Für den Vertrag war
                eine Laufzeit von 20
                Jahren vorgesehen.
              Nach Auffassung
                  der EU-Kommission und des zuständigen Generalanwalts 
                  beim EuGH hätten die Landkreise mit Hamburg eine gemeinsame öffentliche
                  Körperschaft errichten oder aber die Entsorgung ihres Mülls öffentlich
                  ausschreiben müssen.
              Dem widersprach
                  nun der EuGH. Er betonte, dass die Müllentsorgung 
                  unstreitig zu den öffentlichen Aufgaben gehört. "Eine öffentliche
                Stelle 
                kann ihre im allgemeinen Interesse liegenden Aufgaben aber mit
                  ihren 
                eigenen Mitteln und auch in Zusammenarbeit mit anderen öffentlichen
                Stellen erfüllen, ohne gezwungen zu sein, sich an externe
                Einrichtungen zu wenden", urteilten die Luxemburger Richter.
              Eine bestimmte
                  Rechtsform für solch eine Zusammenarbeit gebe
                das 
                europäische Recht nicht vor. Eine Ausschreibung sei nicht
                erforderlich, solange sich die Kommunen bei ihrer Zusammenarbeit
                von ihren öffentlichen Aufgaben leiten lassen - im konkreten
                Fall von dem Ziel 
    einer ortsnahen Entsorgung des Mülls.