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17. Dezember 2006

 

 

 

 

 

 

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  Recht und Unrecht  


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Europäische Union und Daseinsvorsorge:
Inhouse-Vergabe nach EuGH – wichtigste Urteile

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Der Europäische Gerichtshofs (EuGH) hat im Urteil Teckal (C-107/89, 18.11.99) zur Frage Stellung bezogen, wann ein öffentlicher Auftrag ohne Ausschreibung vergeben werden darf. Dies sei dann der Fall, wenn die öffentliche Hand über den Auftragnehmer eine „Kontrolle ausübt wie über ihre eigenen Dienststellen und wenn diese Person [der Auftragnehmer] zugleich ihre Tätigkeit im wesentlichen für die Gebietskörperschaft oder die Gebietskörperschaften verrichtet, die ihre Anteile innehaben“ (sog. Inhouse-Vergabe).

Im Urteil Halle (C-26/03, 11.01.05) hat der EuGH später festgestellt, dass eine solche Kontrolle „auf jeden Fall“ ausgeschlossen sei, wenn an dem Auftragnehmer (z.B. der GmbH) ein Privater beteiligt sei. Denn die private Beteiligung verfolge kein öffentliches Interesse und die Begünstigung eines Privaten sei nicht vereinbar mit dem Ziel eines freien und unverfälschten Wettbewerbs und dem Grundsatz der Gleichbehandlung der Interessenten.

Im Urteil Parking Brixen (C-458/03; 13.10.05) wird die Prüfung der „ähnlichen Kontrolle“ weiter entwickelt. Bei der Kontrolle des öffentlichen Auftraggebers müsse es sich um „die Möglichkeit handeln, sowohl auf die strategischen Ziele als auch auf die wichtigen Entscheidungen ausschlaggebenden Einfluss zu nehmen.“ Im vorliegenden Fall wird dann festgestellt, die Parking Brixen AG habe „eine Marktausrichtung erreicht, die eine Kontrolle durch die Gemeinde schwierig macht. Dafür sprechen:

a) die Umwandlung … in eine Aktiengesellschaft … und die Natur dieser Gesellschaftsform;

b) die Ausweitung des Gesellschaftszwecks, da die Gesellschaft die Arbeit in bedeutenden neuen Bereichen … aufgenommen hat. (…)

c) die vorgeschriebene baldige Öffnung der Gesellschaft für Fremdkapital;

d) die Ausweitung des geografischen Tätigkeitsbereichs der Gesellschaft auf ganz Italien und das Ausland;

e) die beträchtlichen dem Verwaltungsrat übertragenen Vollmachten, die praktisch ohne Kontrolle der Geschäftsführung durch die Gemeinde ausgeübt werden.“

Im vorliegenden Fall wird bei der AG ein solches „Maß an Selbständigkeit“ gesehen, dass eine Ausschreibung zwingend notwendig sei. Dabei spielen auch „sehr weitgehende Vollmachten der Verwaltung dieser Gesellschaft“ eine Rolle, das sie „über die Befugnis verfügt, alle Handlungen vorzunehmen, die sie zur Erreichung des Gesellschaftszwecks für angebracht oder notwendig erachtet.“ Auch könne sie „Sicherstellungen bis zu einem Wert von 5 Millionen Euro … leisten oder andere Geschäfte ohne vorherige Genehmigung der Gesellschafterversammlung durch[zu]führen.“ Unbeachtlich sei, dass die Gemeinde Brixen das Recht hat, „die Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungsrats der Stadtwerke Brixen AG zu ernennen.“ Denn die Kontrolle sei „im Wesentlichen auf jene Maßnahmen beschränkt sei, die das Gesellschaftsrecht der Mehrheit der Gesellschafter einräume, was die Abhängigkeit, die zwischen dieser Gemeinde und dem Sonderbetrieb Stadtwerke Brixen bestanden habe, vor allem angesichts der weitreichenden Befugnisse, mit denen der Verwaltungsrat der Stadtwerke Brixen AG ausgestattet sei, wesentlich vermindere.“



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