"Das
              Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf hat im einstweiligen Verfahren
              entschieden, dass das Bundeskartellamt gegen einen Wasserversorger,
              der öffentlich-rechtliche Gebühren erhebt, keinen Auskunftsbeschluss
              erlassen kann. Dies gelte zumindest dann, wenn auch ein Anschluss-
              und Benutzungszwang bestehe. Aufgrund der hoheitlichen Ausgestaltung
              des Rechtsverhältnisses über die Trinkwasserversorgung
              sei ein solcher Versorger dann nicht als Unternehmen im Sinne des § 59
              Ans. 1 Nr. 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
              (GWB) anzusehen. 
          Das OLG hat
              wegen der gravierenden Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit
              des Auskunftsbeschlusses einstweiligen Rechtsschutz gewährt
              und die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gegen den Auskunftsbeschluss
              angeordnet. Wegen der grundsätzlichen
                Bedeutung der Frage hat das OLG gegen diese einstweilige Anordnung
                die Rechtsbeschwerde gem. § 74 Abs. 2 GWB zugelassen. Die
                Entscheidung betraf das aktuelle Kartellverfahren gegen die Berliner
                Wasserbetriebe wegen angeblich missbräuchlich überhöhter
                Preise.
          Aus Sicht des
              Verbands Kommunaler Unternehmen (VKU) ist der Beschluss des OLG
              Düsseldorf zu begrüßen. Wasserversorger,
            die öffentlich-rechtliche Gebühren erheben, unterliegen
            nicht der kartellrechtlichen Kontrolle. Dies gilt aus Sicht des VKU
            auch unabhängig davon, ob ein Anschluss- und Benutzungszwang
            besteht oder nicht. [...]
          Durch diese
              Entscheidung werde die Position des VKU unterstützt, dass
              Preise und Gebühren zwei nebeneinanderstehende
              Entgeltsysteme mit jeweils funktionierender Kontrolle darstellen
              und daher für die Ausdehnung des Kartellrechts auf die Gebühren
              keine Notwendigkeit und keine rechtliche Grundlage bestehe."