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20. Juli 2006

 

 

 

 

 

 

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  Recht und Unrecht  


WasserInBürgerhand!

 

aus dem BBU-Wasser-Rundbrief
Nr. 828 vom 3.Juli 2006

Kommunen können Umsatzsteuer pflichtig werden

 


Auf dem Weg zur Umsatzbesteuerung von Abwasser (s. RUNDBR. 821/1-2, 771/2-3) könnte ein Urteil ein Zeichen setzen, das der Europäische Gerichtshof (EuGH) am 8. Juni 2006 gefällt hat (Az: C-430/04). Kläger war der Feuerbestattungsverein Halle. Er ist gemeinnützig, unterliegt aber gleichwohl der Mehrwertsteuer.

Vom Finanzamt wollte der Verein wissen, ob auch die Lutherstadt Eisleben für ihr öffentlich-rechtlich betriebenes Krematorium Mehrwertsteuer bezahlen müsse. Denn anderenfalls sei der Wettbewerb zwischen beiden Einrichtungen verfälscht. Das Finanzamt verweigerte die Auskunft. Der Streit wurde schließlich vom Bundesfinanzhof dem EuGH vorgelegt.

In ihrem Urteil bekräftigten die EuGH-Richter das Ziel der EU-Mehrwertsteuerrichtlinie: Danach habe sich die Mehrwertsteuer neutral gegenüber den unterschiedlichen rechtlichen Unternehmensformen zu verhalten. Einrichtungen der Kommune oder andere öffentlich-rechtliche Einrichtungen müssen im Einzelfall der Mehrwertsteuer unterworfen werden, wenn sie im Wettbewerb mit steuerpflichtigen Privatunternehmen stehen.
„Zwar seien öffentlich-rechtliche Einrichtungen in der Regel steuerfrei; die Richtlinie sehe aber extra Ausnahmen vor, wenn sonst der Wettbewerb verfälscht werde. Ob dies im Einzelfall zutrifft, sollen die nationale Gerichte klären“, berichtete die St.Z. am 09.06.06 über das EuGH-Urteil.

[Da die privaten Abwasserunternehmen seit langem aufgrund ihrer Mehrwertsteuerpflichtigkeit über ihre Benachteiligung im Wettbewerb gegenüber den hoheitlichen Abwasserbetrieben jammern, darf vermutet werden, dass das EuGH-Urteil Wasser auf ihre Mühlen sein wird.]



Der BBU-WASSER-RUNDBRIEF berichtet regelmäßig über die Angriffe auf die kommunale Daseinsvorsorge. Interessierte können kostenlose Ansichtsexemplare anfordern.

 



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