In der EU-Kommission und im Parlament gibt es Vorstöße,
            auch die Bildung von kommunalen Zweckverbänden einem
            EU-weiten Ausschreibungswettbewerb zu unterwerfen. Die
            interkommunale Zusammenarbeit - beispielsweise in Wasser- und Abwasserzweckverbänden
              - ist den Wettbewerbspolitikern in Kommission und Parlament ein
              Dorn im Auge, weil damit ein erhebliches Marktsegment dem EU-Vergaberecht
              entzogen würde.
           Der Deutschen
              Städte- und Gemeindebund
                sowie der Verband kommunaler Unternehmen e.V. haben deshalb „bedauert“,
                dass sich der Ausschuss für Binnenmarkt und Verbraucherschutz
                des Europäischen Parlaments (IMCO) in seiner Entschließung
                vom 10.10.2006 nur für eine teilweise Freistellung der interkommunalen
                Zusammenarbeit vom Vergaberecht ausgesprochen habe. Beide Verbände
                forderten, 
           
        
          „dass Brüssel endlich erkennt, dass gerade
                      die interkommunale Zusammenarbeit z. B. im Bereich der Wasserver-
                      und Abwasserentsorgung vielfach die bürgernächste,
                      effizienteste und kostengünstigste Form der Aufgabenerfüllung“
        
        
                       sei.
                        Beide Verbände appellierten daher „nachdrücklich“ an
                        Kommission und Parlament, 
                       
        
          „durch eine eindeutige Ausnahmeregelung
                              im EU-Recht für die Kommunen und ihre Unternehmen Rechts-
                              und Planungssicherheit zu schaffen und interkommunale Kooperationen
                              vom Vergaberecht auszunehmen“. 
        
        
                          Für den Städtetag
                              und den VKU sei es „nicht länger hinnehmbar, dass
                              rein öffentlich-rechtliche
                              Kooperationen kommunaler Gebietskörperschaften mit einer
                              externen Ausschreibung an private Dritte gleichgesetzt und im
                              Ergebnis dem
                            europäischen Vergaberecht unterstellt“ würden:
                         
        
          "Die Übertragung
                                  von Zuständigkeiten oder auch von Aufgaben
                                  zwischen kommunalen Einrichtungen oder die Bildung
                                  rein kommunaler Einrichtungen sind
                  bloße verwaltungsinterne Organisationsakte und keine Beschaffung
                  auf dem Markt. Es ist eine durch den nationalen Gesetzgeber gewollte
                  Gestaltungsmöglichkeit
                  der Kommunen für eine effiziente Aufgabenerfüllung."
        
        
                                      Beide
              Verbände waren sich darin einig, dass alle Formen der rein
              interkommunalen Aufgaben- und Zuständigkeitsübertragungen,
              also sowohl die Gründung
                  von Zweckverbänden als auch die verschiedenen Formen öffentlich-rechtlicher
                  Vereinbarungen, vom Anwendungsbereich des EU-Vergaberechts
                  ausgenommen werden müssen. Weitere Auskunft:
           Deutscher
                Städte- und Gemeindebund
                Franz-Reinhard Habbel
                Tel.: 030/77 307-225
                E-Mail: franz-reinhard.habbel@dstgb.de