Was  der Entwurf  der Revision der alten EG-Trinkwasserrichtlinie von 1998 Neues zu bieten hat, war Thema im RUNDBR. 1126. In diesem  RUNDBR. werden die vorgesehene Implementierung des Menschenrechts auf  Wasser in die Richtlinie erläutert: 
      Im Jahr 2015 hatte die  europäische Bürgerinitiative „Recht auf Wasser“ („Right2Water“)  mit ihrem Engagement gegen die von der EU-Kommission betriebene  Liberalisierung des „Wassermarktes“ für Furore gesorgt. Die  Bürgerinitiative konnte in den EU-Mitgliedsstaaten mehr als zwei  Millionen Unterschriften sammeln. Ziel der Bürgerinitiative war  nicht nur die Abwehr von Liberalisierungs- und  Privatisierungsvorstößen. Die Akteure setzten sich auch dafür ein,  dass sich die EU das Menschenrecht auf Wasser zu eigen machen sollte.  
      Mit ihrem Novellenentwurf zur Trinkwasserrichtlinie versucht die  EU-Kommission, auf das Votum der europäischen Bürgerinitiative  einzugehen.  Treiber für die Berücksichtigung des Menschenrechts  auf Wasser ist aber nicht nur allein die europäische  Bürgerinitiative. Die EU-Kommission steht auch im Hinblick auf die Sustainable  Development Goals (SDG) unter Handlungsdruck. Im SDG  6 hatte die UN im Jahr 2015 beschlossen, dass bis 2030 für alle  Menschen auf dem Globus der „allgemeine  und gerechte Zugang zu einwandfreiem und bezahlbarem Trinkwasser“ gewährleistet sein müsse. In ihrem Vorschlag zur Neufassung der  Richtlinie bezieht sich die EU-Kommission auch auf den berühmten  Erwägungsgrund 1 der EG-Wasserrahmenrichtline:
      „Wasser  ist ein öffentliches Gut, keine Handelsware!“ Der Zugang zu sauberem Trinkwasser und sanitärer Grundversorgung sei  untrennbar mit dem Recht auf Leben und der Menschenwürde verbunden.  Dies sei in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union  anerkannt worden. Die Kommission unterstreicht in der Begründung zur  Neufassung der Richtlinie ferner „die  Bedeutung der menschenrechtlichen Dimension des Zugangs zu sauberem  Trinkwasser“. Man werde „dafür  Sorge tragen“, dass dieser Grundsatz „auch weiterhin Mittelpunkt“ der Politik der EU-Kommission sein wird. 
      Um die Verankerung des  Menschenrechts auf Wasser in der Trinkwasserrichtlinie zu  legitimieren, hebt die Kommission zudem hervor, dass „im  Laufe des letzten Jahrzehnts (…) das Recht auf sauberes Trinkwasser  und eine sanitäre Grundversorgung vom Völkerrecht anerkannt“ worden sei. So habe die Generalversammlung der Vereinten Nationen in  ihrer Resolution Nr. 64/292 „das  Recht auf gesundheitlich unbedenkliches und sauberes Trinkwasser und  eine sanitäre Grundversorgung als ein Menschenrecht“ anerkannt, „das zum  vollen Genuss des Lebens und aller Menschenrechte unverzichtbar“ sei. Im endgültigen Abschlussdokument der  UN-Konferenz von 2012 zum Thema nachhaltige Entwicklung (RIO+20)  hätten die Staats- und Regierungschefs erneut zugesichert „ihre  Zusagen bezüglich des Rechts des Menschen auf unbedenkliches  Trinkwasser und eine sanitäre Grundversorgung für ihre [jeweiligen]  Bevölkerungen unter Beachtung der nationalen Souveränität  schrittweise realisieren zu wollen“.
      Man  habe deshalb beschlossen, in den Vorschlag zur Neufassung der  Richtlinie „eine  allgemeine Verpflichtung zur Verbesserung des Zugangs zu Trinkwasser  für jedermann und zur Sicherung des Zugangs zu Wasser für  schutzbedürftige und ausgegrenzte Bevölkerungsgruppen einzuführen“.  Entsprechend der Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der  Subsidiarität bleibe es allerdings den Mitgliedsstaaten überlassen,  selbst zu entscheiden, „wie  der Zugang zu Wasser unter Berücksichtigung besonderer lokaler  Gegebenheiten optimiert werden“ könne.