aktualisiert: 
	       14. Dezember 2022 
	      
	    
	 	  | 
     
     |   Nachrichten | 
	    | 
  | 
	  
         WasserInBürgerhand! 
	           	   | 
 
  
    
      BBU-Wasserrundbrief Nr. 1198,
            
            
            
            19. November 2022 
        
      
        
      
        
      
        
      
        
      
        
      
      
      
      
      
      
      
      
      
      
      Reicht die Personaldecke in den Behörden  
      für die Risikobewertung? 
            | 
     
  
    |   | 
    
      
        
        
        
        
        
        
        
        
        
        
        
        
        
        
        
        
        
        
        
        Wie im RUNDBR. 1997/3-4 erläutert, wurden mit der 
        im  Okt.  2022  beschlossenen  Änderung  des  Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) im Gefolge der neuen 
        EU-Trinkwasserrichtlinie  die  Kontrollbefugnisse 
        der Wasserbehörden auf die Einzugsgebiete der 
        Trinkwasserentnahmebrunnen ausgeweitet.  Die
        Wasserversorger  müssen  künftig  den  Behörden 
        Gutachten  vorlegen,  die  bestätigen  dass  alles 
        Machbare  unternommen  wird,  um  die  Risiken    für 
        die  Rohwasserqualität  in  den  Einzugsgebieten  zu 
        bewerten und ggf. zu minimieren. Selbst wenn in einem ersten Schritt nur die größeren Wasserversorger Risikobewertungsgutachten vorlegen müssen, 
        wird das die ohnehin knappe Personaldecke in vielen Unteren Wasserbehörden arg strapazieren. Das 
        führende  Personal in  den Wasserwirtschaftsverwaltungen der Bundesländer geht aber davon aus, dass 
        die  personellen  Ressourcen  bei  den  Ländern  abnehmen  und  nicht  zunehmen  werden.   
      Sieht  man 
        dies vor dem Hintergrund der eklatanten Defizite bei BBU-WASSER-RUNDBRIEF Nr. 1197 vom 17. Nov. 2022                             Seite 3 
        der Umsetzung der EG-Wasserrahmenrichtlinie und 
        der  Fülle  zusätzlicher  Aufgaben,  die  durch  die  immer  rasanter  voranschreitende  Klimakrise  auf  die 
        Wasserbehörden  zukommen,  ist  kaum  vorstellbar, 
        dass  die  Risikobewertung  der  Einzugsgebiete  von 
        den  überlasteten  Wasserbehörden  auch    nur  ansatzweise wahrgenommen werden kann.  
              Nebenbei bemerkt: Auf Seiten der Gesundheitsämter sieht es eher noch defizitärer aus. Schon vor der 
        Coronakrise  hatten  die  Gesundheitsämter  Probleme,  die  Vorgaben  der  Trinkwasserverordnung  im 
        Hinblick  auf  den  Paragraph  18  (2)  (Überwachung 
        [der  Schutzzonen]  durch  das  Gesundheitsamt)  und 
        den § 19 (Umfang der Überwachung) im notwendigen  Umfang  wahrzunehmen.  »Seit  Corona«  sind 
        fast  alle  Kapazitäten  der  Gesundheitsämter mit coronarelevanten  Angelegenheiten  befasst.  Eine  Überwachung  der  Anlagen  und  Schutzzonen  der 
        Wasserwerke konnte in den beiden ersten Corona-Jahren nur noch rudimentär gewährleistet werden.  
       Man  kann  hoffen,  dass  bis  zum  faktischen  Wirksamwerden  von  §  50  (4a)  WHG  sowie  der  anstehenden  Änderungen  im  Infektionsschutzgesetz  und 
        in  der  Trinkwasserverordnung  die  Überlastung  der 
        Gesundheitsämter  infolge  der  Corona-Pandemie  – 
        und  eventueller  »Nachfolge-Viren«  -  vorbei  sein 
        wird. Man kann allerdings eher nicht darauf hoffen, 
        dass  dann  die  Gesundheitsämter  genügend  Personal  haben  werden,  um  die  §§  18  (2)  und  19  der 
        Trinkwasserverordnung – und die bis dahin ggf. erfolgten  Anpassungen  an  die  neue  EU-
        Trinkwasserrichtlinie – zu vollziehen. 
       Unsere Vorhersage: Es wird kaum jemand da sein, 
        um  die  Risikobewertung  der  Einzugsgebiete  durch 
        die Wasserversorger inhaltlich zu überprüfen – weder auf Seiten der Wasserbehörden noch auf Seiten 
        der Gesundheitsämter. Deshalb haben wir in unserer  Stellungnahme  zur  WHG-Änderung  gefordert, 
        dass  mit  der  Verabschiedung  der  vorgesehenen 
        WHG-Ergänzung geklärt werden sollte, wie man das 
        sicher  zu  erwartende  Vollzugsdefizit  zumindest  reduzieren kann!                         
            | 
   
  
    
      
      
        
          
          
Welche „Risikodaten“ können die  
Behörden zur Verfügung stellen?  
              | 
     
  
    |   | 
    
      
        
        
        
        
        
        
        
        
        
        
        
        
        
        
        
        
        
        
        Wie sich der neu gefasste § 50, Abs. 4a WHG bewähren wird, wird – abgesehen von der oben erläuterten Personalmisere – im Wesentlichen davon abhängen,  wie  die  darauf  beruhende  Rechtsverordnung  ausgestaltet  wird.  Das  betrifft  vor  allem  Zi.  3 
        hinsichtlich  der  vorgesehenen  Vorschriften  zu  den        „behördlichen  Verfahren  bei  der  Bewertung  und 
        beim Risikomanagement“. Denn auf die Hilfestellung 
        durch die Behörden wird es bei der Risikobewertung 
        der  Einzugsgebiete  entscheidend  ankommen!   
      Die 
        Betreiber von Wasserversorgungsanlagen (bzw. die 
        von ihnen beauftragten Fachbüros) können nämlich 
        nur  dann  eine  qualifizierte  Risikoerfassung  für  die Einzugsgebiete  ihrer  Entnahmestellen  vornehmen, 
        wenn  sie  von  den  Behörden  die  erforderlichen 
        Angaben über potenzielle Risiken (beispielsweise 
        AwSV-Anlagen wie Tankstellen, industrielle und gewerbliche  Produktionsbetriebe  einschl.  LAU-  und 
        HBV-Anlagen,  Pestizidanwendungen  in  der  Landwirtschaft,  Altlasten,  kontaminierte  Standorte  usw. 
        usf.) zur Verfügung gestellt bekommen! 
       Den Wasserversorgern liegen diese Angaben in der 
        Regel  nicht  vor  und  die  Wasserversorger  haben 
        auch keine hoheitlichen Rechte, sich bei den potenziellen  Emittenten  diese  Angaben  zu  beschaffen.  
              Angesichts  der  oben  erwähnten  Personaldefizite  in 
        der Wasserwirtschafts- und  in  der  Gesundheitsverwaltung  ist  zu  vermuten,  dass  diese  „Risikodaten“ 
        auch den Wasserbehörden nur unvollständig vorliegen  und  erst  noch  verifiziert  werden  müssen.  Die 
        Qualität  der  Risikoermittlung  und  –bewertung  wird 
        also  entscheidend  davon  abhängen,  welche  „Risikodaten“  bei  den  Behörden  vorliegen  und  in  welchem  Umfang  diese  Daten  den  Wasserversorgern 
        zu Verfügung gestellt werden.  
        | 
   
  
    
      
        
      
        
        
Risikobewertung: Dreht sich zwischen  
Behörden & Versorgern alles im Kreise?  
        | 
     
  
  
    |   | 
    
        
          
          
          
          
          
          
          
          
          
          
          
          
          
          
          
          
          
          
          
          
          Wenn  die  Behörden  dann  nach  erfolgter  Risikobewertung  durch  den  jeweiligen  Wasserversorger 
          (bzw. durch das von ihm beauftragte Fachbüro) diese Risikobewertung entsprechend § 50 (4) überprüfen,  dreht  sich  die  Sache  im  Kreise:  Die  Behörden überprüfen dann letztlich auch, ob sie dem Wasserversorger  die  erforderlichen  Daten  zur  Verfügung 
          gestellt  haben  –  oder  eben  nicht.   
        Ob  das  alles  so 
          seinen  Sinn  machen  wird,  wird  von  uns  in  Zweifel 
          gezogen.  Denn  die  Überprüfung  der  vom  Wasserversorger erstellten Risikobewertung steigt und fällt mit der Güte der von den Behörden bereit gestellten „Risikodaten“  im  jeweiligen  Einzugsgebiet!   
        Wenn 
          sich  also  die  Behörden  mit  der  Qualitätssicherung 
          der  Risikobewertung  des  Wasserversorgers  auseinandersetzen, werden sie quasi über sich selbst Gericht sitzen: Wie gut und umfassend waren die  Angaben über potenzielle Risiken, die wir als Behörde 
          mit dem hoheitlichen Zugriff auf mögliche Emittenten 
          dem  Wasserversorger  für  dessen  Risikobewertung 
          mitgeteilt haben?  
      | 
   
  
    
        
          
          
            
            
            
            
            
            
            
            
            
            
            
            
            
            
            
            
            
            
            Datenschutz als Hemmnis  
            bei der Risikobewertung?  
          | 
   
  
    |   | 
    
        
          
          
          
          
          
          
          
          
          
          
          
          
          
          
          
          
          
          
          
          
          
          Wenn  man  den  ursprünglichen  Referentenentwurf 
          mit  der  jetzt  beschlossenen  Bundestagsfassung 
          vergleicht,  fällt  auf,  dass  im  Referentenentwurf  im 
          Hinblick auf die Weitergabe von „Risikodaten“ durch
          die Behörde an den Wasserversorger noch der „Datenschutz“ (§ 50 (5) Ziffer 3b) Erwähnung gefunden 
          hat.   
        Dies  hatte  bei  uns  zur  Befürchtung  geführt,
          dass  bei  aller  Wertschätzung  für  den  Datenschutz 
          die  Übermittlung  der  Angaben  zu  den  Risikopotenzialen  im  Einzugsgebiet  einem  überzogenem  Datenschutz  zum  Opfer  fallen  könnte.  Insofern  wurde 
          in unserer Stellungnahme gefordert, dass bereits in 
          der WHG-Ergänzung – und nicht erst in der darauf 
          basierenden  Rechtsverordnung  –  sichergestellt 
          werden  sollte,  dass  der  Datenschutz  zwar  gewährleistet werden muss, dass der Datenschutz aber zugleich keine  Barriere  sein  darf, dem Wasserversorger  die  notwendigen  „Risikodaten“  in  seinem  Einzugsgebiet mitzuteilen.           
        In der jetzt verabschiedeten WHG-Änderung kommt 
          die Begrifflichkeit „Datenschutz“ gar nicht mehr vor. 
          Stattdessen  heißt  es  jetzt  in  dem  neu  eingefügten 
          Abs. 4a, dass in die künftige Rechtsverordnung Bestimmungen  über 
        
          „die  behördlichen  Verfahren  bei 
            der  Bewertung  und  beim  Risikomanagement,  einschließlich  der  Behörden  und  Betreibern  von  Wassergewinnungsanlagen  obliegenden  Dokumentations-  und  Berichtspflichten  sowie  der  Pflichten  zur 
            Beschaffung  und  Übermittlung  von  Informationen“ aufgenommen werden sollen.  
         
      | 
   
  
    
        
          
          
            
            
            
            
            
            
            
            
            
            
            
            
            
            
            
            
            
            
            
            „Risikobeherrschung“ durch  
            weitergehende Rohwasseraufbereitung? 
          | 
   
  
    |   | 
    
        
          
          
          
          
          
          
          
          
          
          
          
          
          
          
          
          
          
          
          
          
          
          In dem in RUNDBR. 1197/4 erwähnten Referat von 
          Herrn  Munk  im  letzten  Jahr  auf  dem  „DVGW-Trinkwasserrichtlinien-Symposium“  hatte  es  bereits 
          eine Rolle gespielt, ob die Beherrschung der Risiken 
          im  Einzugsgebiet  auch  mit  geeigneten  Aufbereitungsverfahren  erfolgen  können:  „Einhaltung  der 
          Vorgaben  der  Trinkwasserrichtlinie  unter  Berücksichtigung  des  angewandten  Aufbereitungsverfahrens“ Soll heißen: Restrisiken im Einzugsgebiet sol- 
          len unter Beachtung von Kostenaspekten durch (zusätzliche)  Aufbereitungsverfahren  beherrscht  werden  –  siehe  RUNDBR.  1168/1-2.   
        Sollte  sich  diese 
          Ansicht  durchsetzen,  würde  sie  Art.  7  (3)  der  EG-
          Wasserrahmenrichtlinie widersprechen. Danach haben   
        
          „die  Mitgliedstaaten  (…)  für  den  erforderlichen 
            Schutz  der  ermittelten  Wasserkörper  (zu  sorgen), 
            um  eine  Verschlechterung  ihrer  Qualität  zu  verhindern und so den für die Gewinnung von Trinkwasser 
            erforderlichen  Umfang  der  Aufbereitung  zu  verringern.“  
         
        Die  Wasserrahmenrichtlinie  geht  also  davon 
          aus,  dass  eine  risikobehaftete  Rohwasserqualität eher  nicht  durch  weitergehende  Aufbereitungsverfahren aufgefangen werden sollte.  
         Um  einer  „Missachtung“  von  Art.  7  (3)  der  EG-WRRL  einen  Riegel  vorzuschieben,  hatten  wir  in 
          unserer Stellungnahme zum Referentenentwurf vorgeschlagen, dass der Passus mit der „Risikobeherrschung“ mit folgender Aussage abgeschlossen werden sollte: 
        
           „Eine  Risikobeherrschung  durch  zusätzliche 
            Rohwasseraufbereitungsverfahren  bedarf  der 
            Zustimmung der Behörde“. 
         
                  Damit  könne  einerseits  sichergestellt  werden,  dass 
          eine  Beherrschung  von  Risiken  im  Einzugsgebiet 
          nicht  auf  breiter  Front  durch  zusätzliche  Aufbereitungstechniken  erfolgt,  dass  andererseits  aber  beispielsweise bei neuen Befunden von PFAS im Einzugsgebiet  in  begründeten  Fällen  zur  Gefahrenabwehr und zum Gesundheitsschutz der TrinkwasserkonsumentInnen  u.a.  (zusätzliche)  Aktivkohlefilter 
          eingebaut  werden  können.  In  der  verabschiedeten 
          WHG-Ergänzung heißt es jetzt, dass das Risikomanagement  in  den  Einzugsgebieten   
        
          „insbesondere 
            Vorsorge-,  Risikominderungs-,  Überwachungs-  und 
            Untersuchungsmaßnahmen,  sonstige  Maßnahmen 
            zur Risikobeherrschung sowie die Prüfung der Notwendigkeit,  Schutzgebiete  festzusetzen  oder  anzupassen“ beinhalten sollte.  
         
         Wer  sich  ein  eigenes  Bild  vom  WHG-  Änderungsgesetz  machen  will,  findet  den  Referentenentwurf samt Begründung unter:  
         https://www.bmuv.de/gesetz/entwurf-eines-zweiten-gesetzes-zur-aenderung-des-wasserhaushaltsgesetzes  
         Die  letztlich  verabschiedete  Fassung  findet  sich  in 
          der Bundestagsdrucksache 20/3878  vom 10.10.22.  
         
         
      | 
   
  
    
       
       Der BBU-WASSER-RUNDBRIEF berichtet
            regelmäßig über die Angriffe auf die kommunale Daseinsvorsorge.
            Interessierte können kostenlose Ansichtsexemplare anfordern. 
        
            | 
     
 
   | 
 
  |   | 
 
|
  
	   Zurück
	 zur Startseite | 
       
  
  |