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	       14. Dezember 2022 
	      
	    
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         WasserInBürgerhand! 
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      BBU-Wasserrundbrief Nr. 1197,
            
            
            
            17. November 2022 
        
      
        
      
        
      
        
      
        
      
        
      
      
      
      
      
      
      
      
      
      
      WHG geändert – und  niemand  
      problematisiert die Knackpunkte 
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        In  diesem und im nächsten WASSER-RUNDBR. wird darüber informiert, was  es mit einer aktuellen Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes  (WHG) auf sich hat.   
      Bemerkenswert ist,  dass die Medien nur über einen Aspekte der  WHG-Änderung berichtet haben – und dass der wesentliche Inhalt der  WHG-Änderung in der Berichterstattung gänzlich unter den Tisch  gefallen ist. Gestützt auf eine selektiv formulierte  Pressemitteilung des Bundesumweltministeriums fand nur Beachtung,  dass die Kommunen künftig verpflichtet sind, öffentliche  Trinkwasserbrunnen installieren zu lassen.  
      Nicht berichtet wurde, dass künftig nicht  nur die Wasserschutzgebiete, sondern die deutlich darüber  hinausgehenden Einzugsgebiete der Entnahmebrunnen einer Risikobewertung unterworfen werden sollen (s. RUNDBR. 1168/1-2). Und erst recht nicht  wurde darüber informiert, dass für diese Zusatzaufgabe in den  Wasserbehörden gar kein  Personal vorhanden  ist – so dass man sehenden Auges in ein weiteres Vollzugsdefizit hineinsteuern wird. Um was geht es also in der im Okt. 2022  beschlossenen WHG-Änderung, die man in der Bundestags-Drs. 20/3878  vom 10.10.22 nachlesen kann? Die Antworten nachstehend und im  nächsten RUNDBR. … 
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Bundeskabinett:  
"Mehr  Trinkwasserbrunnen in der Stadt!“ 
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        Im  Vorlauf zu der im Okt. 2022 vom Bundestag verabschiedeten  WHG-Änderung hatte das Bundeskabinett am 10. Aug. 2022 beschlossen,  dass künftig Trinkwasser aus dem Leitungsnetz an möglichst vielen  öffentlichen Orten kostenfrei verfügbar sein muss. Deshalb sollen  Kommunen  
      
        „künftig  Trinkwasserbrunnen beispielsweise in Parks, Fußgängerzonen und in  Einkaufspassagen aufstellen, sofern dies technisch machbar ist und  dem lokalen Bedarf entspricht“.   
       
      Die neue Regelung in § 50 (1) des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG)  zielt darauf ab, möglichst allen Bürgerinnen und Bürgern –  beispielsweise auch Obdachlosen - öffentlichen Zugang zu qualitativ  hochwertigem Trinkwasser zu gewähren. Wie das  Bundesumweltministerium (BMUV) am 10. Aug. 2022 ferner mitteilte, sei  leicht verfügbares Trinkwasser  
      
        „darüber  hinaus auch ein wichtiger Baustein kommunaler Hitzeaktionspläne. So  können sich die Menschen besser vor den gesundheitlichen  Auswirkungen von Hitze schützen.“  
       
      In der BMUV-Medienmitteilung wird die Bundesumweltministerin  Steffi Lemke (Grüne) mit den Worten zitiert, dass man aus den  letzten trockenen und heißen Sommer Konsequenzen ziehen müsse:  
      
        „Andauernde  Hitzewellen sind kein seltenes Ereignis mehr in Deutschland. In  Zukunft werden Extremwetterereignisse wie Hitzewellen und  Trockenperioden häufiger und intensiver sein. Trinkbrunnen mit  Leitungswasser gehören zudem zu den Basisbausteinen einer guten  Hitzevorsorge.“ 
       
      Wenn  Kommunen jetzt bei der Installierung von Trinkbrunnen aktiv würden,  dann könnten sie einen wichtigen Beitrag zum Gesundheits- und vor  allem Hitzeschutz von Bürgerinnen und Bürger leisten: 
      
        „Leitungswasser  ist ein kontrolliertes Lebensmittel, es spart Energie und wird am  Trinkbrunnen verpackungsfrei bereitgestellt – so profitiert auch  die Umwelt.“ 
       
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Trinkwasserbrunnen:  Zuständig und  
kostenpflichtig sind die Kommunen 
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          Die  im Okt. 22 mit Mehrheit der Ampel beschlossene WHG-Änderung legt  fest, dass künftig zur öffentlichen Wasserversorgung, als einer  Aufgabe der Daseinsvorsorge, auch die Bereitstellung von  Leitungswasser durch Trinkwasserbrunnen an öffentlichen Orten  gehört. Die Presseabteilung des BMUV schreibt weiter:  
        
          „Städte  und Gemeinden müssen die neue Regelung mit Inkrafttreten des  Gesetzes umsetzen. Dabei haben sie weitgehende Flexibilität, was  Lage, Zahl und Art der Trinkwasserbrunnen angeht. Trinkwasserbrunnen  sollten möglichst an zentralen, frequentierten und für die  Allgemeinheit gut erreichbaren öffentlichen Orten aufgestellt  werden. Derzeit gibt es deutschlandweit bereits schätzungsweise mehr  als 1.300 öffentliche Trinkwasserbrunnen. In einem ersten Schritt  sollen Städte und Gemeinden nun etwa 1.000 zusätzliche  Trinkwasserbrunnen aufstellen.“ 
         
        In  der Begründung zur entsprechenden Ergänzung im  Wasserhaushaltsgesetz (WHG) geht das BMUV davon aus, dass nach einer  groben Abschätzung die Installierung von 1.000 zusätzlichen  Trinkwasserbrunnen mit Kosten von 15 Mio. Euro verbunden sein könnte.  Zudem müssten die Kommunen mit Betriebskosten in der Summe von etwa  einer Million Euro pro Jahr rechnen (s. RUNDBR. 1178/4). Angaben zur  Hygieneüberwachung der Trinkwasserbrunnen werden in der Begründung  zur WHG-Ergänzung (§ 50 (1)) nicht gemacht. Die WHG-Ergänzung geht  auf die neue EU-Trinkwasserrichtlinie zurück, die in Art. 16 das  Menschenrecht auf Wasser beinhaltet (siehe RUNDBR. 1137/4). 
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            Water Safety Plan zum  Nulltarif?  
            Oder droht ein weiteres Vollzugsdefizit? 
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          Die  zuvor erwähnte BMUV-Pressemitteilung zu den Trinkwasserbrunnen ist  in den Medien breit zitiert worden. In der Presseberichterstattung  ist ein Aspekt im „Entwurf  eines zweiten Gesetzes zur Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes“  allerdings völlig untergegangen: Die WHG-Änderung beinhaltet in  einem neu eingefügten Abs. 4a zu § 50 auch die Verpflichtung  der Wasserversorger zur risikobasierten Überwachung ihrer  Einzugsgebiete –  wohlgemerkt der ganzen Einzugsgebiete und nicht nur der räumlich  begrenzten Wasserschutzgebiete!  
        Mit der anstehenden WHG-Novelle wird  der Überwachungsumfang für Versorger und Behörden somit deutlich  erweitert: Die Wasserversorger müssen künftig Gutachten zur  Risikobewertung in den Einzugsgebieten ihrer Brunnen den Behörden  zur Prüfung vorlegen. Die neuen WHG-Anforderungen gehen ebenfalls  auf die Bestimmungen in der neuen EU-Trinkwasserrichtlinie (Art. 7  und 8) zurück. Mit der jetzt vom Bundestag beschlossenen  WHG-Änderung soll die Ermächtigungsgrundlage geschaffen werden, um per Rechtsverordnung die Regelungen aus  der EU-Trinkwasserrichtlinie über die Risikobewertung und das  Risikomanagement für Einzugsgebiete von Entnahmestellen für die  Trinkwassergewinnung in deutsches Recht überführen zu können.  
        (Die  neue EU-Trinkwasserrichtlinie wird zudem noch Änderungen im Infektionsschutzgesetz (§ 38 (1)) und in der Trinkwasserverordnung nach sich ziehen. Darauf wird der RUNDBR. in weiteren Ausgaben  zurückkommen.) 
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            Risikobewertung:  
            „Kein  Erfüllungsaufwand bei den Ländern“ 
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           Die  EU-Richtlinie erfordert die durchgehende Anwendung des Water  Safety Plan-Konzeptes der Weltgesundheitsorganisation (WHO) vom Einzugsgebiet bis zum  Wasserhahn. Bemerkenswert ist in der Begründung zu dem  Änderungsgesetz, dass man im Bundesministerium für Umwelt und  Verbraucherschutz (BMUV) davon ausgeht, dass der  Wasserwirtschaftsverwaltung in Bund und Ländern durch die  WHG-Ergänzung kein zusätzlicher „Erfüllungsaufwand“ entstehen  würde.  
        Das verwundert insofern, weil bereits auf dem virtuellen  Symposium des Deutschen Vereins des Gas- und Wasserfachs (DVGW) am 7.  Juni letzten Jahres zur rechtlichen Umsetzung der neuen  EU-Trinkwasserrichtlinie Herr Hans-Hartmann Munk (Referatsleiter  Wasserrecht im rheinland-pfälzischen Umweltministerium) darauf  aufmerksam gemacht hat, dass „die  Hauptlast“ bei  der  Umsetzung der Risikobewertung der Einzugsgebiete bei den Ländern  liegen wird  - also bei den Wasserbehörden und den Gesundheitsämtern (s. RUNDBR. 1168/1-2).  
        Insofern ist in einer Stellungnahme von uns  die Befürchtung artikuliert worden, dass man mit der geplanten  WHG-Änderung in das  nächste Vollzugsdefizit hineinlaufen wird. Um das abzuwenden, wurde vorgeschlagen, dass man  bereits in der Vorabstimmung mit dem Bundesrat darüber berät, wie  die erforderlichen finanziellen und personellen Ressourcen bei den  Wasserbehörden und Gesundheitsämtern der Bundesländer gesichert  werden können.  Anderenfalls könnten nach unserer Auffassung die neuen und  zusätzlichen Aufgaben bei der Risikobewertung der Einzugsgebiete  nicht hinreichend umgesetzt werden! Erstaunlich ist es, dass auch in  der Begründung zur jetzt verabschiedeten WHG-Änderung eisern davon  ausgegangen wird, dass der Wasserwirtschaftsverwaltung durch die  neuen Aufgaben kein zusätzlicher „Erfüllungsaufwand“ entstehen  wird – mehr dazu im nächsten RUNDBRIEF. 
           
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       Der BBU-WASSER-RUNDBRIEF berichtet
            regelmäßig über die Angriffe auf die kommunale Daseinsvorsorge.
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