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	       14. April 2023 
	      
	    
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         WasserInBürgerhand! 
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      BBU-Wasserrundbrief Nr. 1203, 31. März 2023 
        
      
        
      
        
      
        
      
        
      
        
      
      
      
      
      
      
      
      
      
      
      
      
      
      Novelle der  Trinkwasserverordnung  
      kurz vor der Verabschiedung 
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         Die neue  EU-Trinkwasserrichtlinie zieht neben der Einfügung eines neuen  Absatzes 4a in Paragraf 50 des Wasserhaushaltsgesetzes (siehe RUNDBR.  1198/2-4) auch wesentliche Änderungen in der Trinkwasserverordnung nach sich. Die Änderungen im WHG  und in der TrinkwV dienen dazu, das Water Safety Plan-Konzept (s.  RUNDBR.  1045/2, 699/1)  der Trinkwasserrichtlinie in deutsches Recht umzusetzen. Das bedingt,  dass sowohl die Wasserwirtschaftsverwaltung als auch die   
      Gesundheitsämter künftig dazu verpflichtet werden, zu prüfen, ob  die Wasserversorger alle potenziellen Gefährdungen in den  Einzugsgebieten ihrer Rohwasserentnahmen erfasst haben. Über die  ergänzten Paragraphen 30, 34, 35, 38  (3), 54 (1) und 55 werden in der neuen Trinkwasserverordnung die  zusätzlichen Aufgaben für die Gesundheitsämter bei der Überwachung  der Wasserversorger adressiert. Zu beachten ist dabei, dass das  Bundesgesundheitsministerium die Trinkwasserverordnung komplett  überarbeitet hat und die Paragraphenfolge im Novellenentwurf nichts  mehr mit der Paragraphenfolge in der bisher gültigen Verordnung zu  tun hat. Wer in den Gesundheitsämtern und bei den Wasserversorgern  mit der Verordnung zu arbeiten hat, muss sich also völlig neu  sortieren.  
      Wesentlich ist aber, dass in der Begründung zur  Neufassung der Verordnung zunächst alle Angaben  gefehlt haben, welche zusätzlichen (Personal-)Kosten auf die  Gesundheitsämter durch den Vollzug – insbesondere der erweiterten  §§ 30, 34 und 35 - zukommen werden. Inzwischen liegt die  vorgesehene  Neufassung der Trinkwasserverordnung auch als  Bundesrats-Drucksache 68/23 vom 15.02.23 vor. Darin wird der  „Vollzugsaufwand“ bei den Ländern – im Wesentlichen in den  dortigen Gesundheitsämtern  – einmalig auf 24,8 Mio. Euro  beziffert. Hinzu komme ein jährlicher Erfüllungsaufwand von rd.  813.000 Mio. Euro. Diese Kosten resultieren überwiegend aus dem  Aufwand für die Prüfung  der Ergebnisse des Risikomanagements,  das die Versorger bei den Gesundheitsämtern künftig einreichen  müssen.  
      Wir befürchten, dass man sowohl in den Wasser- als auch in  den Gesundheitsbehörden in ein weiteres Vollzugsdefizit hineinlaufen  wird (s. RUNDBR.: 1197/4) Immer weniger Personal muss sich um immer  mehr Aufgaben kümmern – wobei im verbleibenden Personal zunehmend  Verwaltungsfachleute und Juristen gegenüber den Technikern,  Ingenieuren und Naturwissenschaftlern dominieren. Gemäß dem  Zeitplan der EU-Trinkwasserrichtlinie hätte der Bundesrat bereits im  Januar 2023 die neue Trinkwasserverordnung verabschieden müssen. Der  für die Verabschiedung angestrebte März 23 ist jetzt aber auch  schon verstrichen. Damit ist Deutschland einmal mehr bei der  Umsetzung von EU-Richtlinien säumig. 
      
        
          
              
            Wasserrechtliche  „Einzugsgebietsverordnung“  steht weiterhin aus 
             Die neue  EU-Trinkwasserrichtlinie und die dadurch bedingte Umsetzung des Water  Safety Plan-Konzeptes in der deutschen Trinkwassergewinnung und  -versorgung hat auch eine kleine Novelle des Wasserhaushaltsgesetzes  notwendig gemacht. Denn für die Überwachung des neu einzuführenden Risikomanagements  der Wasserversorger in den Einzugsgebieten der Rohwasserbrunnen werden vor allem die Unteren Wasserbehörden bei den Landratsämtern  und bei den kreisfreien Städten verantwortlich sein (s. RUNDBR.  1198/2-4, 1197/3-4). Mit der WHG-Novelle wird die „Ermächtigung“  für den Erlass einer entsprechenden Rechtsverordnung geschaffen.  Diese „Einzugsgebietsverordnung“  steht aber weiterhin aus. Der Entwurf der „Einzugsgebietsverordnung“  ist noch nicht einmal in die Verbändeanhörung gegangen.  Insofern  sind auch noch keine Abschätzungen bekannt geworden, welche  zusätzlichen Personalkosten auf die Unteren Wasserbehörden zukommen  werden. 
              
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Wie der Wasserversorger mit   
seinen Kunden kommunizieren muss 
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        Die neue  EU-Trinkwasserrichtlinie setzt nicht nur die Standards für die  Trinkwasserqualität, sie enthält in Art. 17 (in den ersten  Entwürfen noch Art. 13) auch Vorgaben, welche Informationen der  Wasserversorger gegenüber seinen KundInnen preiszugeben hat. Dazu  gehören selbstverständlich Angaben über die jeweilige  Trinkwassergüte – darüber hinaus aber auch Angaben über die  Kostenstruktur, die Verwaltungs- und Eigentumsstruktur sowie über  die Investitionen und das Handling von Verbraucherbeschwerden. (s.  RUNDBR. 1139/2). In Deutschland sollen diese Kommunikationsvorgaben  in der neuen Trinkwasserverordnung in Abschnitt 10 mit der  Bezeichnung „Regelmäßige Information der Anschlussnehmer und  Verbraucher“ umgesetzt. In den zugehörigen Paragraphen 45 und  46 werden die Details festgelegt – siehe Kasten. Nach § 72, Zi. 28  ist es übrigens eine Ordnungswidrigkeit, wer gegen diese  Informationsauflagen verstößt:  
      
        „Ordnungswidrig  (…) handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig Informationsmaterial  nicht, nicht richtig, (…) nicht vollständig oder nicht rechtzeitig  übermittelt (…).“ 
         
      
        
          
            
              
               
            Was die  WasserverbraucherInnen  
              alles wissen dürfen              
             Nach § 46 (2) des Entwurfs  der novellierten Trinkwasserverordnung muss der Wasserversorger mindestens jährlich folgende Informationen für seine  Kundschaft bereitstellen:  
1. die Gesamtleistung der  Wasserversorgungsanlage oder -anlagen in Bezug auf ihre Effizienz und  ihre Wasserverlustzahlen,  
 2. die Eigentumsstruktur des Wasserversorgungsunternehmens,  
 3. die Struktur der  Gebühren oder der Preise pro Kubikmeter Trinkwasser inklusive  der fixen und variablen Kosten sowie über Kosten im Zusammenhang mit  der Bereitstellung von Trinkwasser im öffentlichen Raum (…) und 
 4. Verbraucherbeschwerden im Zusammenhang mit dem Regelungsbereich dieser Verordnung in Form  von Zusammenfassungen oder Statistiken, sofern solche verfügbar  sind.  
 (3) Auf begründetes Verlangen  sind den Verbrauchern die Informationen (…) durch den Betreiber  auch auf anderem Wege als über das Internet zur Verfügung zu  stellen.  
 (4) Der Betreiber einer  zentralen Wasserversorgungsanlage hat den Verbrauchern auf Antrag den  Zugang zu vorhandenen Daten (…) bis zu zehn Jahre zurückreichend  (…) zu ermöglichen.“ [Fettdruck: BBU]. 
  
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ISO-Norm 24510 zur  
guten  Unternehmensführung im Wasserwerk 
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           Inzwischen gibt es auch eine  Norm der Internationalen Standardisierungsorganisation (ISO), die  ebenfalls Kommunikationsempfehlungen enthält. Die ISO-Norm  24540 zur guten und effizienten Unternehmensführung in  Wasserbetrieben („Principles for effective and efficient  corporate governance of water utilities“, s. RUNDBR. 1142/1)  geht dabei noch über die Vorgaben der EU-Trinkwasserrichtlinie und  der nationalen Trinkwasserverordnung hinaus!. Ein Aktivist von  „Wasser in Bürgerhand“ und ehemaliger Kommunikationschef eines  großen Wasserversorgers kommentierte uns gegenüber  die  Informationsempfehlungen mit folgenden Worten:  
        
          „Beachtlich  sind im Normentwurf die an zahlreichen Stellen angeführten  Informationsansprüche der Öffentlichkeit bis hin zur Erklärung von  Unternehmenszielen und Zielerfüllung auf den Webseiten von  Unternehmen.( Ich stelle mir vor, von meinem Ex-Geschäftsführer (…)  eine öffentliche Erklärung dafür zu lesen, warum er einen  einzelnen (…) Schwimmer mit Kundengeld von etwa 250.000 Euro  gefördert hat – in einem Jahr.) Hier wäre ein weites Feld der  Diskussion eröffnet, weil hier nicht einmal eine Diskussion mit den  Verbrauchern über die Angemessenheit der Preisbildung ausgeschlossen  wäre.“ 
         
        Im  Hinblick auf die Informationsempfehlungen führt die ISO-Norm 24540  die Gebote zur aktiven Nutzerbeteiligung fort, die bereits  seit über zehn Jahren in der ISO-Norm 24510 angelegt waren (s.  RUNDBR. 1066/3, 940/3-4, 870/2-3, 825/1-3, 783/1-2, 769/2-3, 737/3,  666 und 661). Ein Problem ist allerdings, dass kaum ein Wasserwerker  in Deutschland diese Normen kennt – und schon mal gar nicht in  kleineren Wasserwerken. Ein  Hemmnis, das auch der Kommentator von  „Wasser in Bürgerhand“ erkannt hat: 
        
          „… was sollen all die  kleineren Wasserversorger machen, deren Betriebsleitung aus ein paar  Nasen und die Technikcrew aus mehr oder weniger begabten Praktikern  mit Erfahrungswissen besteht. Die Anforderungen an Zusammenarbeit,  Transparenz der Kommunikations- und Entscheidungsebenen und  verantwortlichen Akteure, deren Ziele und Zielkommunikation innerhalb  des Betriebs, regelmäßiges Monitoring der technischen,   wirtschaftlichen und sozialen  Ziele, Veröffentlichung  der Zielerreichung nach innen und womöglich nach außen an die  einbezogenen Stakeholder usw. sind schon gewaltig. Die Umsetzung  würde, ich sage das mal als Ex-Mitarbeiter in einem größeren Laden  und früherer Soziologe, eine Flexibilisierung und Bereitschaft zur  Selbstentäußerung verlangen, die menschliches Normalmaß  überschreiten. Aber wer immer strebend sich bemüht ...“ (s. auch  RUNDBR. 1059/4). 
         
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